Feuerwald
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« Antworten #1 am: 11. August 2007, 13:00:55 » |
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Hallo und Danke für den Link, nur in diesem Forum lese ich nicht mehr sonderlich gerne, da mangelt es leider zu oft an der Qualität der Aussagen, weil jeder, der meint was zu wissen als "Stammposter" loslegt und man vor lauter "Stammposter" nicht mehr erkennen kann, was nun fundiert und richtig ist und was nur der Phantasie entsprungen ist.
Zur Frage ganz kurz folgendes: Im eröffneten Insolvenzverfahren und für den Zeitraum des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Steuererstattung (wie auch andere Erstattungen, Strom, gas, Nebenkosten etc.), massezugehörig.
Später in der sog. Wohlverhaltensphase und für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens allerdings nicht mehr, der Insolvenzbeschlag fällt dann weg, das verwaltungs-/Verfügungsrecht über (Neu)Vermögen geht wieder auf dem Schuldner über und die Steuererstattung verbleibt dann beim Schuldner (wie auch alle anderen Erstattungen ..). Sollte das Finanzamt Insolvenzgläubiger sein, kann dieses jedoch mit Steuerguthaben aufrechnen.
Gruss Feuerwald
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