Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 04:48:23 *
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Autor Thema: Verbraucherinsolvenzantrag ausfüllen - Problem beim Erbfall  (Gelesen 1335 mal)
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Christ
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« am: 26. Januar 2011, 16:43:39 »


Hallo gute Leute hi

Beim ausfüllen des Verbraucherinsolvenzantrages bekomme ich Problem beim ,
Ergenzungsblatt 5 C , Frage Nr. 40 - Rechte und Ansprüche aus Erbfällen .

Kurze Schilderung :
Vor etwa drei Jahren ist mein Vater gestorben , und hinterlis  Immobilen
im Polen . Meine Muter ist  58 Jahre Alt  , und habe auch Vier Geschwister.
Diese Immobilen gehören  rechtlich zur hälfte meiner Muter , und die zweite
Hälfte könnte man Theoretisch teilen zwischen  die Erben - Mich , vier Geschwister,
und die Mutter . Das wollen wir aber nicht , und möchten das Alles , die Mutter behält .
Es gibt auch kein Testament , seitens der Eltern .
Mein Anteil würde geschätzt 2000 EUR betragen.

Meine Frage :
Was muss ich in diesem Fall bei diese Frage 40 angeben .
Wie kann ich mein Problem lösen , dass ich die mitbeantragte Schuldenbefreiung
nicht gefährde , und aber auch keine Unruhe in die Familie bringe ?

Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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horst69
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« Antworten #1 am: 26. Januar 2011, 16:55:03 »

Naja, eigentlich musst du deinen Pflichtteil vom Erbe angeben !
Da kein Testament existiert, steht dir nur dieser Teil zu.

Wenn der Insolvenzverwalter dahinter kommt, könntest du deine RSB gefährden!
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Insokalle
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« Antworten #2 am: 26. Januar 2011, 18:31:11 »

Den Pflichtteilsanspruch haben enterbte, danach sieht es hier aber nicht aus.

Der Fragesteller ist Mitglied einer Erbengemeinschaft. So, wie er es beschrieben hat, würde ich es auch in den Bogen eintragen. Der Wert des Anteils lässt sich berechnen: Vermögen abzgl. Verbindlichkeiten, Erbanteil nach BGB (es gilt wohl deutsches Recht?).
Der Anteil gehört zur Masse. Im eröffneten Verfahren könnte die Erbengemeinschaft den Wert an den IV auszahlen. Das ist aber nicht immer möglich, z.B. wenn es am Geld fehlt.
Da der Insolvenzantrag wohl noch nicht gestellt ist, sollte das Problem vorher in der Familie erörtert werden und mögl. auch qualifizierte Beratung erfolgen.
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paps
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« Antworten #3 am: 27. Januar 2011, 17:43:45 »

So sehe ich das auch.
Es sollte zumindest der Anteil von 1/10 und dann das Gesamtvolumen angegeben werden.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Leopold Bloom
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« Antworten #4 am: 27. Januar 2011, 22:13:21 »

So sehe ich das auch.
Es sollte zumindest der Anteil von 1/10 und dann das Gesamtvolumen angegeben werden.

Erbe kann man aber doch auch ausschlagen?
Niemand ist m.W. zur Annahme eines Erbes verpflichtet.

Gruß Leopold Bloom
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 27. Januar 2011, 22:13:21 »



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Christ
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« Antworten #5 am: 28. Januar 2011, 08:25:31 »

Hallo gute Leute hi


Danke für Eure Antworten.

       respekt



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Christ
 

 
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Insokalle
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« Antworten #6 am: 28. Januar 2011, 11:13:42 »

Erbe kann man aber doch auch ausschlagen?
Niemand ist m.W. zur Annahme eines Erbes verpflichtet.

Gruß Leopold Bloom

stimmt zwar, ist wohl jetzt leider zu spät

Außerdem könnte trotzdem u.U. ein Pflichtteilsanspruch bestehen, ein Auszahlungsproblem dürfte dann bestehen bleiben.
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malud
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« Antworten #7 am: 28. Januar 2011, 17:53:30 »

Noch eine Anmerkung:

Auf den Pflichtteil ist der Erbe nur dann beschränkt, wenn der gesetzliche Erbe beispielsweise testamentarisch enterbt wurde. Das ist vorliegend nicht der Fall. Im übrigen verjährt der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren.
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Christ
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« Antworten #8 am: 23. Februar 2011, 21:29:33 »

Hallo gute Leute  hi


Gestern bekam ich ein Schreiben von Insolvenzgericht ,
Der  diese Erbfall -Thema  betrifft , und brauche Eure Hilfe .

Erstmals kurze Schilderung .
Ende Januar , habe mein Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht gestellt.
Den Erbfall habe ich im Antrag geschildert , wie hier im Januar beschrieben .
Habe auch noch dazu geschrieben :
„ Aufteilung in der Familie ist nicht gewünst , und auch nicht beantragt .
Alles Andere würde Unruhe in die Familie bringen“
Und im Brief von Insolvenzgericht , den ich Gesern bekamm , stet Folgendes :
„Sehr geehrter Herr XXX , haben Sie Außenstände in Höhe von XX angegeben .
Sind diese einbringlich ? , Mit freundlichen Grüßen“

Meine Fragen .
Was ist hier gemeint in diesem Brief  ?  
Ich habe doch Alles im Antrag angegeben , dass diese Aufteilung in der Familie
nicht gewünst ist , und an andere stelle im Antrag habe auch angegeben,  dass ich
kein erspartes Bargeld  habe .
Wieso wird dann noch solche Frage gestellt ?
Wie kann ich dass Antworten , dass ich meine Invormationspflichten nicht verletze,
und auch meine RSB nicht gefährde ?
Bitte um Hilfe !  

Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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tomwr
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« Antworten #9 am: 24. Februar 2011, 00:41:50 »

„Sehr geehrter Herr XXX , haben Sie Außenstände in Höhe von XX angegeben .
Sind diese einbringlich ? , Mit freundlichen Grüßen“

Die Frage ist, ob die Forderung vom entsprechenden Schuldner anerkannt ist oder ob es Einwendungen dagegen gibt. So würde ich das beantworten. Ob die Forderung im rechtlichen Sinne einklagbar ist und wie die Erfolgsaussichten sind, kann ein normaler Schuldner wohl kaum beantworten. Daher würde ich antworten ob die Forderung vom "Gegner" anerkannt oder bestritten wird.
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Der_Alte
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« Antworten #10 am: 24. Februar 2011, 07:54:20 »

m.E. geht es hier um die Erbschaft bzw. das was daraus zu Masse gehört. Diese Summe ist als Masseverbindlichkeit angegeben worden. Das Gericht will prüfen, ob die Erbschaft tatsächlich zur Masse gezogen werden kann.

Wenn aus der Erbschaft die angegebene Summe nicht zur Verfügung steht bzw. nicht realisiert werden kann, ist sie nicht einbringlich. Das ist zwar bereits geschildert, aber das Gericht möchte das deutlicher haben.
Ich würde dem Gericht schreiben: Die Außenstände sind, soweit sie die Erbschaft betreffen aktuell nicht einbringlich.
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Es grüßt der Alte
Insokalle
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« Antworten #11 am: 24. Februar 2011, 11:12:42 »

ich würde einfach mal bei Gericht anrufen und fragen
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Christ
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« Antworten #12 am: 25. Februar 2011, 19:23:24 »

Hallo gute Leute hi


Danke  - tomwr - Der Alte und  Insokalle -  für Eure Antworten.

Ich möchte dem Gericht Antworten , so wie - Der Alte - geschrieben hat :
„Die Außenstände sind, soweit sie die Erbschaft betreffen aktuell nicht einbringlich.“

Mache mir aber sorgen , ob ich  durch diese Antwort mein Verbraucherinso.- Verfahren ,
nicht gefährden werde .
Wegen folgende zwei Überlegungen : gruebel
1-  Das Gericht könnte fieleicht nachhinein , andere Meinung sein ( wegen einbringlichkeit
der Erbschaft ) , und mir vorwerfen - Falsche Angaben gezielt gemacht zuhaben ,
(  nicht einbringlich ) , um Vermögen zu schonen .
2 -  Oder auch könnte durch diese Antwort - Verletzung der Mitwirkungspflicht
behauptet werden , weil ich meine Erbschaft nicht geltend mache , deswegen
kann die Insolvenzmasse nicht erhöht werden .

Was denkt Ihr darüber ?

Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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tomwr
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« Antworten #13 am: 25. Februar 2011, 19:50:23 »

Ich würde es umformulieren in

"Die Außenstände sind, soweit sie die Erbschaft betreffen, nach meiner Einschätzung wahrscheinlich nicht einbringlich."

Wobei ich noch nicht mal auf Einbringlichkeit Bezug nehmen würde sondern lediglich ob sie vom Drittschuldner bestritten werden. Ob sie einbringlich sind ist wieder eine rechtliche Beurteilung, ob ein Bestreiten vorliegt ist halt eine Tatsache. Möge dann das Gericht im Wege der Amtsermittlung feststellen, ob die Forderung voraussichtlich einbringlich ist oder nicht.

Noch besser wäre daher folgende Formulierung:

"Die angegebenen Außenstände werden vom Drittschuldner bestritten." (Sofern das tatsächlich der Fall ist)
Eventuell Belege mitsenden (Schriftverkehr oder was auch immer).


Zur Ausschlagung der Erbschaft gilt §83 InsO

Zitat
§ 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

Die Kommentierung (HambKInsO §83 Rz 6,7) spricht hier eindeutig, dass der Schuldner über die Annahme oder Ausschlagung frei entscheiden kann. §295 Abs.1 Nr.2 InsO läßt die alleinige persönliche Entscheidungsmacht des Schuldners unberührt. Die Entscheidung des Schuldners ist nicht anfechtbar. Die Ausschlagung ist wegen §83 keine Obliegenheitsverletztung i.S. des §295.

Möglich ist auch dass sich der Schuldner mit den Gläubigern dahingehend verständigt, die Erbschaft nur dann anzunehmen, wenn die Masse einen Teil des Nachlasses erhält und die Gläubiger einer Verfahrensaufhebung nach §213 zustimmen (ausführliche Besprechung dieses Falles durch Marotzke, ZVI 2003, 309).
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Der_Alte
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« Antworten #14 am: 25. Februar 2011, 20:16:31 »

@tomwr

ich halte Deine Anpassung für sehr hilfreich.
Allerdings glaube ich, dass man, weil das Gericht gezielt danach fragt, eine Aussage zur Einbringlichkeit tätigen sollte. Ein Ausweichen in Richtung Bestreiten durch Drittschuldner bringt keine Klarheit für das Gericht, zumal wenn solche Tatsachen nicht vorliegen.

Ich glaube auch nicht, dass das Gericht eine Erklärung wie von Dir ausformuliert, als rechtliche Beurteilung werten wird; denen ist ja bekannt, welcher berufliche Hintergrund beim Schuldner vorhanden ist. Als Laie kann man halt auch mal eine unglückliche Formulierung finden.

@christ
das Gericht kann das zwar anders sehen, aber es ist keine Falschaussage, sondern deine Sicht auf die Dinge. Und als juristischer Laie kann man die Sache auch mal falsch sehen. Richter sind dafür da, das notfalls zu korrigieren.
Es ist auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Du hast das Erbe ja bereits angenommen, es kann nur aktuell nicht auseinandergesetzt werden. Und da das Gericht über das Erbe durch Angabe im Eröffnungsantrag weiß ist es auch kein Verschweigen.

Man könnte sich natürlich auch "doof" stellen und bei Gericht anrufen und fragen, was das Wort "Einbringlichkeit" bedeuten soll. Ist ja so ein typischen Juristendeutsch, dafür kann man schon mal Übersetzung erbitten. Vielleicht klärt sich das Ganze dann schon im Gespräch.
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