Bin gerade hier durch Zufall auf ein Urteil gestossen.
Wenn man einen Verfahrensbevollmächtigten hat, muss man den auf jeden Fall in der Gläubigerliste mit angeben, auch wenn man die voraussichtlich entstehenden Kosten bereits vorab bezahlt hat (Vorschuss) ?
Hier in diesem Urteil vom BGH ist das wohl etwas unglücklich gelaufen. Da ich auch einen Verfahrensbevollmächtigten benannt habe bin ich jetzt etwas ins Grübeln gekommen.

Mit Vermerk vom 12. März 2003 hat das Amtsgericht festgestellt, daß
der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2
InsO als zurückgenommen gelte.
http://www.bag-sb.de/uploads/tx_inhalt/BGH_IX_ZB_129-03.pdfWas meinen denn die Experten dazu ?