Hallo!
Meine WVP läuft im Dez.2009 aus, nach 6 langen Jahren. Weiteres "Zu Schulden kommen lassen" kann ich auschließen, so das mir die Restschuldbefreiung erteilt werden müsste.
Leider bin ich während der WVP so stark erkrankt, dass ich Frühverrentet wurde und eine Schwerbehinderung vorliegt.
TH und InsoGericht wurden darüber auch von mir informiert, mit Nachweisen selbstverständlich.
Die EM-Rente ist leider nicht sehr hoch, so das ich keinerlei Abträge leisten konnte. Die Verfahrenskosten wurde mir seinerzeit gestundet.
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung dürfte somit die "Bezahlung" der gestundeten Verfahrenskosten anstehen, ich rechne mal so mit 1200,- € (nur 3 Gläubiger vorhanden gewesen), verteilt auf 4 Jahre.
Zum Prozedere, insbesondere den Selbstbehalt habe ich hier in der Großstadt leider unterschiedliche Sichtweisen gehört, ich weis nicht welche stimmt.
Ich bitte daher den Antwortenden möglichst auf Gesetzesverweise oder Ähnlichem.
Frage:
Richtet sich der Selbstbehalt nach den Pfändungsfreigrenzen oder nach der Regelung für Prozesskostenhilfe?
Bei ersteren hätte ich keinerlei Abzahlungspflicht, da unter der Pfändungsfreigrenze liegend, bei zweiteren glaube ich schon.
Ich bedanke mich für zielführende Antworten!!
