Leider herrscht bei uns Personalknappheit. Was nun? Verfällt alles oder gibt es eine Rechtsgrundlage o. ä. auf die ich mich berufen kann?
Ich unterstelle mal, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Insolvenzeröffnung beendet wird:
Bzgl. der Urlaubsansprüche gibt es Rechtsprechung (BAG, 21.11.2006, 9 AZR 97/06), dass man diese nicht auf Zeiträume vor und nach der Insolvenzeröffnung aufteilen kann. Soweit bei Insolvenzeröffnung noch Urlaubsansprüche bestehen, hat der Insolvenzverwalter diese als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Sprich, Sie können den Urlaub noch nehmen. Geht das nicht, wird der Urlaub irgendwann abgegolten, z.B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den IV. Aber auch hier gehören die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zu den Masseverbindlichkeiten und müßen vom IV bezahlt werden.
Für die Überstunden sieht es m.E. anders aus. Da diese Ansprüche vor Insolvenzeröffnung begründet wurden, liegen hier Insolvenzforderungen vor, die nur zur Tabelle angemeldet werden können. Vgl. LAG Hessen, 10.09.2008, 8 Sa 1595/07
Dass der IV die Überstunden auszahlt, die im Eröffnungszeitraum geleistet werden, würde ich mir schriftlich geben lassen. Ggf. geht der IV aber davon aus, dass das unter das Insolvenzgeld fällt. Würde ich ihn auf jeden Fall mal fragen.