Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 04:58:01 *
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Autor Thema: Vergessene Forderung in laufender Wohlverhaltensphase.  (Gelesen 1247 mal)
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LowSec
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« am: 28. Februar 2010, 21:00:06 »

Hallo liebe Gemeine.

Zunächst möchte ich für die Existenz dieses Forums danken und hoffe ansastzweise vom Erfahrungsschatz einiger hier zu profitieren.

Zunächst möchte ich meine Problematik nahe bringen.

Aus jungen Tagen, unüberlegter wirtschaftlicher Handlungen hat sich im Laufe de Zeit ein beachtliches Kontingent an Verbindlichkeiten aufgetürmt.
Leider habe ich mich erst recht spät mit der Thematik der Verbraucherinsolvenz befasst, bin jedoch dann das Thema entsprechend angegangen.
Im Jahre 2005 begann ich daher alle Gläubiger im Rücksprache mit der Insolvenzberatung zu erfassen.
Dazu nahm ich den Wust an Bescheiden und stellte ein Gläubigerverzeichnis auf.
Nach viel Papierkram und etlichen Terminen wurde die Insolvenz im Januar 2009 durch einen richterlichen Beschluss eröffnet und ins Verzeichnis eingetragen.

Heute, gut 1 Jahr später flatterte mir die Forderungsaufstellung des Amtes für Ausbildungsförderung aus dem Jahre 2003 ins Haus.
Die damalig gewährten Darlehen seien ab dem Monat 09.2010 in entsprechenden Raten zurückzuführen.

Haltet mich für nachlässig, jedoch hatte ich diese Forderung im Rahmen meiner Aufstellung völlig vergessen, da ich nie eine Mahnung oder dergleichen vom Amt erhalten habe.
Somit ist dieser Posten nicht im Verzeichnis aufgeführt.

Zur Zeit erhalte ich ALG2.

Ich bin mir darüber im Klaren das sich hier, sofern nicht ein Wunder geschieht, diese Forderung zunächst in eine Mahnung und letzlich in einen vollstreckbaren Titel wandelt, und meine laufende Verbraucherinsolvenz gefährden wird.
Auch das Mittel des Aufschubs bei diesem Gläubiger würde das Problem nur verzögern, jedoch nicht beheben.

Da ich mir sicher bin, das sich unter diesem neuem Sachverhalt schwerwiegende Konsequenzen für mich ergeben werden, bitte ich Hilfe darüber, welches Vorgehen in einer solchen Angelegenheit am Sinnvolsten wäre, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Neue Schulden wurden seit der Insolvenz und einige Jahre davor auch nicht gemacht.

Vielen Dank für eure Mühen.




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Feuerwald
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WWW
« Antworten #1 am: 01. März 2010, 12:20:25 »

Wie ist denn der Stand des Verfahrens?
Schlusstermin schon gelaufen?
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LowSec
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« Antworten #2 am: 01. März 2010, 13:55:06 »

re...

...das Wort "Schlusstermin" kann ich nicht verstehen.
Jedoch habe ich in meinen Unterlagen zur Sache den Beschluss des Amtsgerichts.
Dort wurde die Eröffnung auf 12/2008 festgestellt und das Forderungen von Gläubigern bis 03/2009 angemeldet werden müssen.
Stichtag des Prüfungstermins war dann im 04/2009.

Dann bekam ich in 04/2009 eine Protokollabschrift des Amtsgerichts zur Kenntnisnahme über das Ergebnis der Prüfung im schriftlichen Verfahren.

Ich hoffe die Informationen sind ausreichend.

Viele Grüße
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paps
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« Antworten #3 am: 01. März 2010, 17:13:28 »

Haben Sie irgend einen Beschluß nach dem April 2009 in dem z.B. die Restschuldbefreiung angekündigt wird oder was von Aufhebung nach 200 InsO steht?

Wenn nein, sollten Sie mit einer guten Begründung die Forderung an den TH nachmelden.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
VerzweifelteStudentin
weiß was
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« Antworten #4 am: 01. März 2010, 22:27:02 »

hallo,

ist die vergessene forderung vom bundesverwaltungsamt in köln? studentenbafög?

wenn ja: du wirst von der rückzahlung freigestellt (auf antrag), wenn du als alleinstehende person ein einkommen hast, das unter 1040 € netto/monat liegt, was bei ALG 2 bezug ja definitiv gegeben ist.

nur für den fall, dass du die forderung nicht problemlos nachmelden kannst....

grüsse.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 01. März 2010, 22:27:02 »



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LowSec
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« Antworten #5 am: 02. März 2010, 11:53:33 »

Re...

...ich habe kein weiteren Beschluss des Gerichts bzgl. Ankündiung der Restschuldbefreiung.
Leider kann ich das Darlehen aus Studentenbafög keine 6 Jahre Stunden lassen.

Sollte ich mich daher schnellstens mit meinem Insolvenzverwalter in Verbindung setzten und ihm dem Sachverhalt erklären?

Was  bedeutet TH?
« Letzte Änderung: 02. März 2010, 11:57:33 von LowSec » Gespeichert
VerzweifelteStudentin
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« Antworten #6 am: 02. März 2010, 12:29:42 »

keine stundung beantragen, sondern eine freistellung. diese gilt immer für ein jahr. kann man auch länger als 6 jahre so machen.

http://www.bva.bund.de/cln_180/nn_377632/DE/Aufgaben/Abt__IV/BAfoeG/FragenzurRueckzahlung/Freistellung/freistellung-node.html?__nnn=true
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rookie


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« Antworten #7 am: 02. März 2010, 14:42:12 »

@ LowSec

Hab mal was aus dem Inso-Almanach für Frischlinge:

Th = Treuhänder ( bei Verbraucherinsolvenz, Privatleute )
IV =  Insolvenzverwalter ( bei Regelinsolvenz , also Firmenpleiten )

 wink
« Letzte Änderung: 02. März 2010, 14:45:26 von rookie » Gespeichert
LowSec
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« Antworten #8 am: 02. März 2010, 14:53:41 »

re....

...das ist ja einfach.

Im Gespräch mit meinem "TH" teilte mir dieser mit, einfach nachreichen.
Einscannen und in PDF per email.
Man würde den Gläubiger dann anschreiben.
Wahnsinn ->> Großer Stein vom Herz fall...

Danke für die Tipps und Close.


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