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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 04:58:38 *
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Autor Thema: Vergleich Unterhalt , Folgen Insolvenz????  (Gelesen 415 mal)
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Schmetterling1984
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« am: 04. Mai 2011, 07:56:03 »

Hallo ich habe da mal eine Frage. Mein Freund ist Vater einer 10 jährigen Tochter. Aufgrund seiner finaziellen Situation wurde eine Unterhaltsabänderungsklage seinerseits betrieben. Er verdient nur 950,00 Euro Netto abzüglich 100,00 Euro monatliche Fahrkosten so das nur 850 euro zum leben verbleiben. Vor dem Gericht ist es zu einem Vergleich gekommen so das er nun nur noch 100,00 Euro Unterhalt monatlich schuldet als Agumentaion für den Vergleich wurde vom Richter angegebend das er einen finaziellen Vorteil dadurch erzielt das er mit mir zusammen leben. Also weniger Mietkosten ect. das lässt sich für mich so weit auch noch nachvollziehen. 400,00 Euro Job wurde ausgeschlossen aufgrund 60 Km Enfernung zur Arbeit und die Chance seine Tochter noch sehen zu dürfen. Bewerbungsanszahl wurde akzeptiert vom Gericht, 20 waren es ca. monatlich neben der Vollzeitbeschäftigung. Nun flattert gestern der schöne Vergleich in unseren Briefkasten auf dem steht:

Grundlage des vorstehenden Vergleichs war die Annahme, das der Antragsteller, der gemäß § 1603 Abs. 2 gesteigert erwerbspflichtig ist, ein fiktives Einkommen von ca. 100,00 Euro erzielen könne. Die Parteien behalten sich beide vor, diesen Vergleich bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnise abzuändern.

Nun hat der Richter scheinbar meinen Freund der sich seit September 2009 doch einfiktives Einkommen angerechnet. Die Kindesmutter ist Gläubiger im Insolvenzverfahren kann diese aufgrund dessen weil mein Freund ein fiktives Einkommen angerechnet bekommen hat die Restschuldversagung beantragen so nach dem Motto er bemühe sich nicht genug in der Insolvenz??? Ich meine ich verstehe das alles auch nicht erst sagt der Richter was anderes und dann kommt so ein Beschluss. Und Bewerbungen ohne Ende können wir dem Insogericht im Notfall nachweisen. Was meint ihr???

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« Antworten #1 am: 04. Mai 2011, 08:52:50 »

§ 1603 BGB regelt die Leistungsfähigkeit bzgl. Unterhaltsverpflichtungen.

Wie ich Ihren Beitrag verstehe, geht Ihr Freund einer Beschäftigung nach oder? (900 EUR netto) somit kommt er doch seiner Erwerbspflicht nach was die Insolvenz angeht!

Bei Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltsklagen kann unter Umständen vom Schuldner verlangt werden, neben dem Vollzeitjob eine Nebenbeschäftigung auszuführen um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

Die Aussage des Beschlusses ist meiner Meinung nach lediglich, dass er in der Lage ist, 100 EUR monatlichen Unterhalt zu leisten bzw. so viel zu verdienen, dass er 100 EUR monatlichen Unterhalt leisten kann.

Auf die Insolvenz Ihres Freundes hat dies meiner Ansicht nach keine Auswirkungen! Die aufgelaufenen Unterhaltsschulden sind ja bereits Insolvenzforderungen.
« Letzte Änderung: 04. Mai 2011, 08:56:10 von Fallera » Gespeichert

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Schmetterling1984
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« Antworten #2 am: 04. Mai 2011, 11:35:54 »

Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort!!

Ja es ist richtig mein Freund ist Vollzeitbeschäftigt. Also wenn ich Sie jetzt richtig verstehe hat der Vergleich keine Auswirkungen auf die Insolvenz auch wenn ihm ein fiktives Einkommen im Unterhalt angerechnet wurde. Muss man sich den in der Insolvenz nicht um einen besser bezahlten Job zu bemühen z. B. wenn man zu wenig verdient wie mein Freund.? Können ca. 20 Bewerbungen monatlich nachweisen. Von diesem fiktiven Einkommen war während der Verhandlung gar keine Rede sondern nur vom finanzellen Vorteil da er mit zusammen lebt. Wissen Sie zufällig ob ggf auch damit gemeint ist. das vom Gericht davon ausgegangen wird das mein Freund aufgrund dessen das er mit mir zusammen ist einen Zugewinn macht der als Einkommen und somit als fiktives Einkommen (da es ja nicht tatsächlich besteht sondern er Ersparnisse hat bei Miete ect.) angesehen wurde und auf dem der Vergleich beruhrt. und dies bloss nicht so ausformuliert im Beschluss steht.

Vielen Dank!
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Schmetterling1984
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« Antworten #3 am: 04. Mai 2011, 11:37:37 »

Überrings ein 400 Euro Job wurde vom Gericht ausgeschlossen
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Fallera
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« Antworten #4 am: 04. Mai 2011, 11:42:53 »

Muss man sich den in der Insolvenz nicht um einen besser bezahlten Job zu bemühen z. B. wenn man zu wenig verdient wie mein Freund.?
- Im laufenden Insolvenzverfahren besteht im Prinzip gar keine Erwerbsobliegenheit! Nach Aufhebung, also in der WVP besteht eine Erwerbsobliegenheitspflicht aber ohne Gehaltslimit etc.! Mit einer Vollzeitbeschäftigung erfüllt Ihr Freund diese ohne weiteres! Also keine Sorge.

Da er mit Ihnen Zusammenlebt geht das Gericht davon aus, dass er EInsparnisse was Miete, Strom, Unterhaltskosten etc. hat! Also im Prinzip schon eine Art von Zugewinn.

« Letzte Änderung: 04. Mai 2011, 11:45:10 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 04. Mai 2011, 11:42:53 »



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