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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 04:58:58 *
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Autor Thema: Vergleich im Insolvenzverfahren möglich?  (Gelesen 1280 mal)
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maeuschen
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« am: 01. April 2010, 10:52:07 »

Hallo,
ist es möglich im Insolvenzverfahren noch einen Vergleich zu erzielen?
Darf ich ein Rechtsanwalt beauftragen oder darf das nur der TH?
Vor Insolvenzeröffnung waren es knapp 40.000€ mein TH hat auch durch vermietung eines Hauses Geld eingenommen welches auf dem Treuhandkonto liegt.
Was passiert mit dem Geld?
Nimmt der TH dieses um seine Kosten zu decken?
Bekomme ich auskunft wieviel sich auf dem Treuhandkonto befindet?

Wenn ich einen Rechtsanwalt beauftrage was meint ihr muss ich mir leihen um einen Vergleich zu verzielen.

Mein Insolvenzverfahren würde eine Nullrunde für alle Gläubiger bedeuten.
das habe ich vom Insolvenzgericht bekommen gehabt :

hat die Treuhänderin gem. § 208 InsO angezeigt, daß die Insolvenzmasse zur Erfüllung
der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht
ausreicht.

Sind die Chancen gut wenn sowas geht aus dem Insolvenzverfahren vorzeitig raus zukommen?

Ich sollte noch erwähnen das ich mich im eigentlichen Insolvenzverfahren noch befinde also noch nicht in der Wohlverhaltensphase.

Danke für eure Antworten
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« Antworten #1 am: 01. April 2010, 11:01:14 »

Hallo,

1.Ein direkter Vergleich im Verfahren ist im Insolvenzrecht  nicht vorgesehen, der Treuhänder führt nur Ihr Verfahren.Vergleiche werden von ihm nicht durchgeführt

2.Die Gelder werden zuerst zur Deckung der Treuhändervergütung genutzt. Dann jährlich nach Quote die Verteilung der angelaufenen Gelder an die Gläubiger.

3.Sie haben kein Anspruch auf Kontoinformationen.

4. Sie benötigen keinen Anwalt da im Insolvenzverfahren ein Vergleich nicht möglich ist.
« Letzte Änderung: 01. April 2010, 13:00:54 von rookie » Gespeichert
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« Antworten #2 am: 01. April 2010, 11:14:50 »

Ich habe aber irgendwo schonmal gelesen das man aber durch einen Vergleich frühzeitig aus dem Insolvenzverfahren kommen kann betrifft das dann die Wohlverhaltensphase?
ich kann mich nur noch erinnern das dies irgendwie nicht durch mich gemacht werden darf sondern durch eine dritte Person also z.b Rechtsanwalt.

Ist das also nicht der fall? Habe ich keine Möglichkeit irgendwie aus den Schlamasel raus zu kommen?
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« Antworten #3 am: 01. April 2010, 11:24:21 »

Im Insolvenzverfahren ist schon eine Art Vergleich möglich, nämlich über einen Insolvenzplan. Das kostet allerdings.

In der WVP ist ein Vergleich möglich, dazu brauchen Sie nicht zwingend einen Anwalt. Ist aber sinnvoll.

Wenn die Immobilie belastet ist,  könnte es sein, dass Mieten an die finanzierende Bank abgeführt wurden. Sie können jederzeit die Berichte des IV beim Insolvenzgericht einsehen, um dies nachzuvollziehen. In Ihrem Falle ist dies empfehlenswert. Denn bei drohender Einstellung mangels Masse müssen die Alarmglocken läuten. Einstellung nach § 211 InsO stellt noch kein Problem dar. Sollte sich aber noch herausstellen, dass nach § 207 InsO einzustellen ist, gibt es keine Restschuldbefreiung.
« Letzte Änderung: 01. April 2010, 11:35:36 von Insokalle » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 01. April 2010, 11:30:37 »

Das Haus gibt es mittlerweile nicht mehr und mieten werden dadurch nicht mehr erziehlt es handelte sich um eine art mietkauf wo sich mit den damaligen verkäufern geeinigt wurde einen rücktritt vom Kaufvertrag zu machen.
die Anzeige der Masseunzulänglichkeit wurde bereits durchgeführt von meinem TH zwei mal schon einmal kurz nach eröffnung des IV und einmal 7 monate nach Eröffnung.
Er meinte auch zu mir das mein Insolvenzverfahren erst ende 2010 abgeschlossen sein wird und dann meine WH erst beginnt.

Wieso gibt es bei anzeige der Masseunzulänglichkeit keine Restschuldbefreiung?
« Letzte Änderung: 01. April 2010, 11:33:23 von maeuschen » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 01. April 2010, 11:30:37 »



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« Antworten #5 am: 01. April 2010, 11:33:52 »

Weil es im Gesetz steht:

§ 289 InsO:

(1) Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlußtermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag des Schuldners durch Beschluß.
(2) Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlußtermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Das Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. Der rechtskräftige Beschluß ist zusammen mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.
(3) Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung tritt.


Heißt andersrum: Bei 207 keine Restschuldbefreiung.

(Tippfehler bereinigt, sorry)
« Letzte Änderung: 01. April 2010, 11:36:29 von Insokalle » Gespeichert
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« Antworten #6 am: 01. April 2010, 11:42:14 »

ok verstanden aber du hast geschrieben
Im Insolvenzverfahren ist schon eine Art Vergleich möglich, nämlich über einen Insolvenzplan. Das kostet allerdings.

Welche Kosten kommen dann auf mich draufzu die für einen Rechtsanwalt und die für den Vergleich oder andere Kosten?
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« Antworten #7 am: 01. April 2010, 13:06:26 »

Rechtsanwälte rechen nach der sog. BRAGO ab....es geht dabei um den Streitwert und Gläubigeranzahl....je höher der Streitwert desto teurer ist die Angelegenheit.

Ausserdem besteht die Gefahr das der Insolvenzplan von den Gläubigern nicht angenommen wird. Die Kosten für das Verfahren wären dennoch anhängig.
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« Antworten #8 am: 01. April 2010, 18:00:02 »

Abrechnung über Brago nach Summe der Gläubigerforderungen ist Quatsch. Die Kosten, die sich danach errechnen, werden i.d.R. so hoch sein, dass sie niemand zahlen kann. Ich kenne auch keinen, der dies so praktiziert.
Es ist Verhandlungssache und hängt von Umfang und Aufwand des Plans ab.

Klar besteht das Risiko der Planablehnung. Nur ist bei einer Einstellung mangels Masse im Verfahren die Quote 0,00 €. Und ob in der WVP Geld an die Gläubiger fließt? Im Zweifel eher nicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Gläubiger eine geringe Quote akzeptieren, steigt also.
Die Erfolgsaussichten kann man außerdem bei einigen Gläubigern abfragen bevor man in Planüberlegungen einsteigt, dies sollte kein Problem sein. Außerdem kann das Gericht die Zustimmung ersetzen.
Übrigens könnte man die Planfrage auch mit dem IV und dem Gericht erörtern.

Wenn Sie allerdings im IK-Verfahren sind, ist ein Plan nicht möglich.
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« Antworten #9 am: 08. April 2010, 12:02:47 »


Wenn Sie allerdings im IK-Verfahren sind, ist ein Plan nicht möglich.

IK?? Was meinst du damit?

Ich habe jetzt einen Rechtsanwalt gefunden der mich durch die Sache bringt nachdem ich mehrere RA gefragt hatte was auf kosten auf mich draufzu kommt (von 700- 1500€ war alles dabei) nimmt meiner jetzt gerade mal 350€ was ein super Angebot ist.
Er meinte zu mir das die Verhandlungen wohl ca 6 Monate dauern und alle zustimmen müssen dabei ist es unerheblich ob ich im Insolvenzverfahren bin oder in der Wohlverhaltensphase.

Na dann wünscht mir viel Glück.
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« Antworten #10 am: 08. April 2010, 12:57:28 »

IK?? Was meinst du damit?

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