Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 04:59:22 *
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Autor Thema: Vergleich in der WPV  (Gelesen 859 mal)
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« am: 26. April 2010, 20:42:00 »

Andere Frage hat jemand Erfahrung :
  Einen Vergleich  mit  den Gläubigern  in der WPV
Wir stehen jetzt bei Restsumme 50 000 worauf der Vergleichantrag gestellt werden könnte.
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rookie


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« Antworten #1 am: 27. April 2010, 05:21:28 »

IK oder IN Verfahren ?
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« Antworten #2 am: 27. April 2010, 12:00:23 »

IK oder IN Verfahren ?
???????????????????????????????????????????

Wir haben eine Privatinsolvenz
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Feuerwald
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WWW
« Antworten #3 am: 27. April 2010, 12:20:09 »

... und ne "PI" gibt es gar nicht. Und ein "Wir"- Verfahren gibt es auch nicht.

Es dürfte sich vermutlich um zwei (?) Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren handeln? Dann würde das mit dem "wir" hinkommen.

Jetzt wäre noch der jeweilige aktuelle Verfahrensstand von belang.

Sind die zwei (?) Verbraucherinsolvenzverfahrens bereits aufgehoben, da Sie von einem Vergleich in  der Wohlverhaltensphase (WPV ?) sprechen?

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« Antworten #4 am: 27. April 2010, 12:31:56 »

Es sind Zwei Privatinsolvenzverfahren die Bis jetz geregelt laufen und nicht aufgehoben sind

Ist vor einen Vergleich eine Aufhebung erforderlich (bedenklich) sollte kein Vergleich zu stande kommen.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 27. April 2010, 12:31:56 »



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« Antworten #5 am: 27. April 2010, 12:34:55 »

Und beide haben eien eigenen TH
Bekomme nächste Woche eine Aufrechnung
Anfang Schuldenstand
Was wurde mit dem Geld aus den Pfändungen bereits gezahlt

Was ist der gegewärtige Schuldenstand.
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rookie


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« Antworten #6 am: 27. April 2010, 14:34:43 »

Es sind Zwei Privatinsolvenzverfahren die Bis jetz geregelt laufen und nicht aufgehoben sind

Ist vor einen Vergleich eine Aufhebung erforderlich (bedenklich) sollte kein Vergleich zu stande kommen.

Privatinsolvenzverfahren gibt es auch nicht..... coffee
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« Antworten #7 am: 27. April 2010, 15:03:15 »

SCHLAUMEYYYEEER
WENN DU NICHT MEHR BEIZUTRAGEN HAST
TRAURIG WOHL SONST NICHT ZU TUN
VON TUTEN UND BLASEN WOHL AUCH KEINE AHNUNG
DANN HALTE DEINE TASTATUR STILL
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KSC


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« Antworten #8 am: 27. April 2010, 15:55:57 »

 lollol
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« Antworten #9 am: 27. April 2010, 17:35:33 »

SCHLAUMEYYYEEER
WENN DU NICHT MEHR BEIZUTRAGEN HAST
TRAURIG WOHL SONST NICHT ZU TUN
VON TUTEN UND BLASEN WOHL AUCH KEINE AHNUNG
DANN HALTE DEINE TASTATUR STILL

...........wobei ich vom Einen oder Anderen  nicht abgeneigt wäre..... wow
« Letzte Änderung: 27. April 2010, 17:37:05 von rookie » Gespeichert
waldi2506


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« Antworten #10 am: 27. April 2010, 18:42:54 »

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« Letzte Änderung: 28. April 2010, 16:11:32 von waldi2506 » Gespeichert
waldi2506


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« Antworten #11 am: 27. April 2010, 18:53:26 »

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« Letzte Änderung: 28. April 2010, 16:11:21 von waldi2506 » Gespeichert
waldi2506


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« Antworten #12 am: 27. April 2010, 19:03:11 »

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paps
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« Antworten #13 am: 27. April 2010, 19:36:41 »


"IK" - Verfahren = Verbraucherinsolvenz
"IN" - Verfahren = Regelinsolvenz

 hi
Wenn schon Ordnung dann doch so:
IN = Insolvenzverfahren
IK = Insolvenzkleinverfahren
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #14 am: 27. April 2010, 19:40:34 »

Im Verfahren könnte nach Absprache mit dem IV(TH) und dem Gericht eine Erteilung der RSB erfolgen, wenn alle Forderungen erledigt sind.

Allerdings sollte geklärt werden, dass man selber die Beträge an die Tabellengläubiger zahlt.

Der "Umweg" über die Masse führt nur zu höheren Vergütungen des IV(TH). whistle
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