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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 05:03:59 *
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Autor Thema: Vergleich während der WVP  (Gelesen 829 mal)
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deagle
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« am: 03. Mai 2010, 16:35:38 »

Hallo Gemeinde,

zermartere mir gerade den Kopf ob es Möglich ist, mein noch 18 Monate laufendes RI-Verfahren vorzeitig durch Vergleichszahlungen zu beenden!

Hintergründe RI mit ~ 35.000 € angemeldeten Forderungen bei 10 Gläubigern, Verfahrenskosten bezahlt, Restsumme der Forderungen Stand heute ~ 20.000,-- € (hatte nen Bombenjob)
Verfahren wurde bereits in 2007 aufgehoben

Durch Arbeitslosigkeit steht eine zweite Abfindungszahlung in Höhe von 11.000,-- € Netto im Raum (frühestens ab 04/2011 fällig), meine Hausbank würde mir nun diese 11.000 € als Vergleichssumme Vorfinanzieren (natürlich mit Abtretung der Abfindungszahlung) ich würde meinerseits noch einmal 2000,-- € oben drauf packen können, somit stände eine Gesamtsumme von 13.000,-- € als Vergleichszahlung zur Verfügung.

Momentan erhalten meine Gläubiger 41,-- € monatlichen Pfändungsbetrag (bedingt durch Transferkurzarbeitergeld, vorher etwa 450,-- € monatlich)

Mein größter Gläubiger (eine Bank) mit ca. 52% Quote hat eine Zustimmung schon durchblicken lassen, meinem TH wäre es "egal"

Nun meine Fragen:

Kann ich in einem bereits aufgehobenen Verfahren (WVP) einen Insolvenzplan an schubsen?
Darf ich mich in der WVP mit meinen Gläubigern vergleichen und wenn ja wie?
Macht es Sinn den Gläubigern über eine  dritten die Forderungen abzukaufen, dieser erklärt dann einen Verzicht?

Das laufende Verfahren erschwert die Jobsuche erheblich (Spiele mit offenen Karten) von daher hätte ich das ganze gerne schnellstmöglich vom Tisch

Ich sage vorweg schon mal artig Danke fürs Lesen und Antworten

Gruss Andreas


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malud
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« Antworten #1 am: 03. Mai 2010, 18:59:46 »

Ein Insolvenzplan des Schuldners muss spätestens im Schlusstermin eingereicht werden. Ein nach dem Schlusstermin vorgelegter Insolvenzplan wird nicht berücksichtigt (§ 218 Abs. 1 S. 3 InsO).

Eine vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens kommt eigentlich nur bei den Versagungsanträgen in Betracht.  Bei einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger ist eine vorzeitige Beendigung ebenfalls möglich. Ansonsten ist streitig, ob auch außergerichtliche Vergleiche zur Abkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens geeignet sind. Das sollte man vorher in jedem Fall mit dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder besprechen. 
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Insokalle
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« Antworten #2 am: 03. Mai 2010, 19:46:05 »

Außerdem ist die Abfindung eine Lohnzahlung, die Sie aber schon an den TH abgetreten haben.
Meiner Meinung nach kann daher Ihr Vorfinanzierungsgedanke nur gewaltig in die Hose gehen.
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deagle
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« Antworten #3 am: 03. Mai 2010, 20:07:10 »

die allerdings frühestens in 04/2011 fällig wird, und die Abtretung greift ja erst ab April nächsten Jahres (vorher hab ich sie ja nicht)

Von nem möglichen 850 i Antrag mal abgesehen

Hintergrund des ganzen...
ich stelle meine Gläubiger ja nicht schlechter, wenn ich jetzt diese Summe in den Topf werfe

zumal
a. Die Abfindung nur fällig wird wenn ich aus der TG ausscheide und nicht wieder beim alten Arbeitgeber anfange
b. Ich nen Job finde und die TG Leistungen bis zu 12 Monate ruhen lasse

soll heißen ich hätte die Möglichkeit die Abfindungszahlung bis nach dem Ende der Abretungserklärung zu schieben.

Will ich ja alles nicht, die Gläubiger sollen ihr Päckchen bekommen, Vorteil sie haben gleich ihre Quotenzahlung und ich bin schneller aus dem Verfahren


« Letzte Änderung: 03. Mai 2010, 22:21:26 von deagle » Gespeichert
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