Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 05:04:28 *
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Autor Thema: Vergleich zu hoch - Privatinsolvenz?  (Gelesen 763 mal)
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Damien2011
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« am: 21. Mai 2011, 12:04:47 »

Hallo Zusammen,

meine Frau hat aus der Zeit vor unserer Ehe noch ca 2000€ Schulden bei noch einem Gläubiger (alle anderen sind auf Vergleiche, der Schuldnerberatung eingegangen und sind von uns dann bezahlt worden), jetzt bleibt noch die eine letzte Forderung.

Der Gläubiger ein Inkassobüro will 75% innerhalb von 14Tagen ohne jegliche Ratenzahlung, da können und wollen wir nicht, die Schuldnerberaterin hatte ein Angebot von 600€ vorgeschlagen, dass wurde abgelehnt ebenso das davor mit 500€, jeweils mit der Begründung man wolle 75%.

Da die Schulden aus der Zeit vor der Ehe stammen, können Sie mich ja nicht belangen, meine Frau ist 27 und wir haben 2 Kinder 3 Jahre und 5 Monate alt, demnach wird sie in nächster Zeit also auch nicht arbeiten gehen.

Ich hab mir überlegt ich nehm mit dem Inkassobüro Kontakt auf und biete ihnen 800€ sofort an, andernfalls sag ich halt Privatinsolvenz wird folgen, glaubt ihr da hab ich gute Aussichten, oder ist der Vergleich von mir zu niedrig angesetzt, mehr können wir echt nicht aufbringen auf ein Schlag oder sollte wir versuchen, dass meine Frau in Privatinsolvenz kommt, da ich ja für alles andere noch da bin?

Ich danke euch für jeden Ratschlag Beratung schon im voraus.
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« Antworten #1 am: 21. Mai 2011, 12:24:10 »

mit 2000 Euro in die Privatinsolvenz zu gehen halte ich persönlich für echt dämlich, sorry.  uneinsichtig
Eine Privatinsolvenz sollte man nicht als Drohung gegenüber seines Gläubigers sehen sondern als Chance aus einer hohen Schuldenfalle wieder raus zu kommen, die man aus eigener Kraft nicht mehr tilgen kann. Zudem wird sich ein Gläubiger wohl kaum von solchen Drohungen einschüchtern lassen.

Biete dem Gläubiger eine Einmahlzahlung von den besagten 800 Euro an und bitte ihn den Rest einen Monat später oder so zu zahlen.

Zudem solltet ihr euch bewusst sein, dass eine Privatinsolvenz kein Spaziergang ist, sondern mit einigen Obliegenheiten verbunden ist. Unter anderem muss deine Frau arbeiten gehen (Betreuung der Kinder ist auch mit 5 Monaten und 3 Jahren möglich).
Bis ihr schlussendlich so weit seit, dass die Insolvenz eröffnet wird, habt ihr wahrscheinlich die Schulden schon bezahlt oder der Gläubiger hat sich einen Titel geholt und pfändet euer Konto.  undecided
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« Antworten #2 am: 21. Mai 2011, 12:41:38 »


 "Unter anderem muss deine Frau arbeiten gehen (Betreuung der Kinder ist auch mit 5 Monaten und 3 Jahren möglich)."


- da muss ich ein Veto einlegen, weil das so nicht zutreffend ist und die leser verunsichert!

Noch geht das Kindeswohl vor Gläubigerglück!

Eine Erwerbsobliegenheit gibt es in diesem Fall nicht.

Ansonsten sind die "Obliegenheiten" im Restschuldbefreiungsverfahren nun wirklich kein Schrecken.

Der Schuldnerberater hätte m.E. die Sache richten können, in dem er ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren eingeleitet hätte. Damit wäre es eventuell möglich gewesen, das trotzige Inkasso in den Vergleich zu zwingen. Nachträglich geht das natürlich nicht.

Hier hilft nur Hartnäckigkeit.
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makro
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« Antworten #3 am: 21. Mai 2011, 13:14:33 »


Da die Schulden aus der Zeit vor der Ehe stammen, können Sie mich ja nicht belangen, meine Frau ist 27 und wir haben 2 Kinder 3 Jahre und 5 Monate alt, demnach wird sie in nächster Zeit also auch nicht arbeiten gehen.


noch eine Info, weil auch dieses immer und immer wieder falsch gesagt wird. Auf wenn die Schulden während der Ehe entstanden sind, sofern Du Verträge etc. nicht mit unterschrieben hast, sind das die Schulden deiner Frau! Umgekehrt gilt natürlich auch, wenn Du außerhalb einer Ehe Verträge mit unterschreibst, bist du wiederum für Zahlungen heranziehbar.
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« Antworten #4 am: 21. Mai 2011, 21:10:03 »

@Feuerwald: Mein TH hat mir da aber was anderes gesagt. Er sagte, dass grundsätzlich eine Kinderbetreuung möglich ist, vor allem mit dem neuen KiBiz. Und man kann nur dann die Arbeit "verweigern", wenn es keine Betreuung gibt (keine freien Plätze o.ä.), dies müsse laut seiner Aussage auch entsprechend belegt werden.

Ich habe ja leider aktuell das Problem mit meiner 6 jährigen Tochter und der Schule, die ab September los geht und ich kann meinen Vollzeitjob samt Fahrtzeit nicht mit der vorhandenen Betreuung vereinbaren, daher darf ich (laut Aussage des Forums hier und einem Fachanwalt für Insolvenzrecht) meine Stunden entsprechend kürzen. 

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 21. Mai 2011, 21:10:03 »



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« Antworten #5 am: 21. Mai 2011, 21:59:39 »

Hallo Zusammen,

meine Frau hat aus der Zeit vor unserer Ehe noch ca 2000€ Schulden bei noch einem Gläubiger (alle anderen sind auf Vergleiche, der Schuldnerberatung eingegangen und sind von uns dann bezahlt worden), jetzt bleibt noch die eine letzte Forderung. Deshalb schließt man auch erst alle Vergleiche und zahlt dann. Das passiert immer wieder wenn die Zahlungen nacheinander vorgenommen werden. Wahrscheinlich habt ihr dem Gläubiger auch noch gesteckt, dass alle anderen Schulden bereits beglichen sind. Welchen Grund hat der Gläubiger nun euren Vergleich anzunehmen?? Keinen...

Der Gläubiger ein Inkassobüro will 75% innerhalb von 14Tagen ohne jegliche Ratenzahlung, da können und wollen wir nicht, die Schuldnerberaterin hatte ein Angebot von 600€ vorgeschlagen, dass wurde abgelehnt ebenso das davor mit 500€, jeweils mit der Begründung man wolle 75%. Das gute Recht des Gläubigers. Er muss keine Vergleiche schließen. Ist der Gl. eine Bank??

Da die Schulden aus der Zeit vor der Ehe stammen, können Sie mich ja nicht belangen, meine Frau ist 27 und wir haben 2 Kinder 3 Jahre und 5 Monate alt, demnach wird sie in nächster Zeit also auch nicht arbeiten gehen. Und der Gläubiger hat wahrscheinlich Zeit und die Frau ist jung

Ich hab mir überlegt ich nehm mit dem Inkassobüro Kontakt auf und biete ihnen 800€ sofort an, andernfalls sag ich halt Privatinsolvenz wird folgen, glaubt ihr da hab ich gute Aussichten, oder ist der Vergleich von mir zu niedrig angesetzt, mehr können wir echt nicht aufbringen auf ein Schlag oder sollte wir versuchen, dass meine Frau in Privatinsolvenz kommt, da ich ja für alles andere noch da bin? Wie bereits andere erwähnten ist die Inso keine Drohung mehr. Es handelt sich wahrscheinlich um einen großen Gläubiger bzw. gr. Ink. bzw. RA und uns ist es ehrlich wurscht. Wenn der Auftraggeber auf 75% besteht machen wir das halt und geht der Su in die Inso buchen wir aus und gut ist.

Ich danke euch für jeden Ratschlag Beratung schon im voraus.
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« Antworten #6 am: 22. Mai 2011, 12:59:33 »

"@Feuerwald: Mein TH hat mir da aber was anderes gesagt .... Er sagte, dass grundsätzlich eine Kinderbetreuung möglich ist, vor allem mit dem neuen KiBiz. Und man kann nur dann die Arbeit "verweigern", wenn es keine Betreuung gibt (keine freien Plätze o.ä.), dies müsse laut seiner Aussage auch entsprechend belegt werden"



BGH, 18.12.2008 - IX ZB 249/07

Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung.

BGH, 03.12.2009 - IX ZB 139/07

Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.

Nach der für den hier in Rede stehenden Zeitraum maßgeblichen Rechtsprechung besteht bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - XII ZR 57/ 91, NJW 1992, 3164, 3165 f; v. 30. November 1994 - XII ZR 226/ 93, NJW 1995, 1148, 1149).

Im Einzelfall kann dies nach den konkreten Umständen auch für die Betreuung eines Kindes bis zum elften Lebensjahr zutreffen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/ 88, NJW 1989, 1083, 1084).
Bei einem Kind, das zwischen acht und elf Jahren alt ist, kommt es bei der Frage, ob der Schuldner zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausüben muss, wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH, Urt. v. 16. April 1997 - XII ZR 293/ 95, FamRZ 1997, 873, 874 ff).

Sollte aus einer zumutbaren Tätigkeit kein pfändbares Einkommen erzielbar gewesen sein, fehlt es allerdings an der für § 295 Abs. 1 InsO maßgeblichen konkreten Beeinträchtigung der Gläubiger (FK-InsO/ Ahrens, aaO § 295 Rn. 35). Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird.
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« Antworten #7 am: 23. Mai 2011, 07:44:58 »

"@Feuerwald: Mein TH hat mir da aber was anderes gesagt .... Er sagte, dass grundsätzlich eine Kinderbetreuung möglich ist, vor allem mit dem neuen KiBiz. Und man kann nur dann die Arbeit "verweigern", wenn es keine Betreuung gibt (keine freien Plätze o.ä.), dies müsse laut seiner Aussage auch entsprechend belegt werden"



BGH, 18.12.2008 - IX ZB 249/07

Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung.

BGH, 03.12.2009 - IX ZB 139/07

Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.

Nach der für den hier in Rede stehenden Zeitraum maßgeblichen Rechtsprechung besteht bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - XII ZR 57/ 91, NJW 1992, 3164, 3165 f; v. 30. November 1994 - XII ZR 226/ 93, NJW 1995, 1148, 1149).

Im Einzelfall kann dies nach den konkreten Umständen auch für die Betreuung eines Kindes bis zum elften Lebensjahr zutreffen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/ 88, NJW 1989, 1083, 1084).
Bei einem Kind, das zwischen acht und elf Jahren alt ist, kommt es bei der Frage, ob der Schuldner zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausüben muss, wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH, Urt. v. 16. April 1997 - XII ZR 293/ 95, FamRZ 1997, 873, 874 ff).

Sollte aus einer zumutbaren Tätigkeit kein pfändbares Einkommen erzielbar gewesen sein, fehlt es allerdings an der für § 295 Abs. 1 InsO maßgeblichen konkreten Beeinträchtigung der Gläubiger (FK-InsO/ Ahrens, aaO § 295 Rn. 35). Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird.


super danke für dieses Urteil, das hilft mir persönlich natürlich auch ne Menge weiter!!
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