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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 05:04:43 *
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Just
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« am: 21. Februar 2010, 11:04:30 »

Hallo,

hatte diese Woche nen Gespräch mit meinem Anwalt und er hat die Überlegung ins Spiel gebracht,
einen Vergleich anzubieten.
Mein Insoverfahren (Regel) steht kurz vor dem Übergleiten in die Wohlverhaltensphase ...er hat eine Quote von
10% ins Spiel gebracht.
Schulden liegen bei ca. 50.000 Euro ....dabei Bank und Leasingbank als Hauptgläubiger.
Besteht die Chance, dass das durchgeht und wieviel muss ich für den Anwalt an Gebühr rechnen?

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paps
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« Antworten #1 am: 21. Februar 2010, 19:36:43 »

Die Gebühr für den Anwalt lässt sich aushandeln.

Sie sollten zum Vergleich auf jeden Fall mehr anbieten als die GL durch die Verteilung der pfändbaren Beträge bekommen würden.

Ob dabei 10% ausreichen lässt sich so nicht sagen, da Sie nichts zu den pfändbaren Beträgen geschrieben haben.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Just
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« Antworten #2 am: 22. Februar 2010, 08:25:48 »

Die Gebühr für den Anwalt lässt sich aushandeln.

Sie sollten zum Vergleich auf jeden Fall mehr anbieten als die GL durch die Verteilung der pfändbaren Beträge bekommen würden.

Ob dabei 10% ausreichen lässt sich so nicht sagen, da Sie nichts zu den pfändbaren Beträgen geschrieben haben.

Ich bin selbständig Tätig und meine vergleichbare Tätigkeit als Angestellter würde einen pfändbaren Betrag von vielleicht
20 Euro im Monat ausmachen ....
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lucca_m
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« Antworten #3 am: 22. Februar 2010, 08:59:26 »

Es geht auch nicht um die vergleichbare Tätigkeit. Für die Bestimmung eines fiktiven Einkommens sind  Ihr Ausbildungsgrad und die Arbeitsmarkmögliochkeiten in Ihrem erlernten Beruf heranzuziehen. Unter Umständen wäre bei einem solchen fiktiven Einkommen auch mehr pfändbar.
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Just
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« Antworten #4 am: 22. Februar 2010, 09:07:32 »

Es geht auch nicht um die vergleichbare Tätigkeit. Für die Bestimmung eines fiktiven Einkommens sind  Ihr Ausbildungsgrad und die Arbeitsmarkmögliochkeiten in Ihrem erlernten Beruf heranzuziehen. Unter Umständen wäre bei einem solchen fiktiven Einkommen auch mehr pfändbar.

Abgebrochenes Studium ...keine Ausbildung
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« Antworten #4 am: 22. Februar 2010, 09:07:32 »



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lucca_m
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« Antworten #5 am: 22. Februar 2010, 09:55:58 »

Wenn Sie bald in der WVP sind, welchen Sinn mahct dann ein Vergleich? Nutzen Sie das evtl. vorhanden Geld und sichern Sie sich Ihre Existenz. Ihre Schluden werdsen sowieso über das Verfahren geregelt.
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Just
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« Antworten #6 am: 22. Februar 2010, 09:59:40 »

Wenn Sie bald in der WVP sind, welchen Sinn mahct dann ein Vergleich? Nutzen Sie das evtl. vorhanden Geld und sichern Sie sich Ihre Existenz. Ihre Schluden werdsen sowieso über das Verfahren geregelt.

Ich möchte einfach einen schnellen Neuanfang machen und wenn ich mit nem
Vergleich die Schuldenlage schnell in den Griff bekommen würde, dann wäre das ein erster Anfang.
Die selbständige Tätigkeit läuft nämlich ganz gut ...
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lucca_m
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« Antworten #7 am: 22. Februar 2010, 10:35:09 »

Dann haben Sie offenbar das Insolvenzverfahren nicht verstanden. Den "Neuanfang" haben Sie doch mit der Beantragung schon gemacht.

Ich würde das Verfahren nciht unterbrechen wollen, dafür aber das zukünftige Einkommen für mich und den Betrieb nutzen.

Einen echten Vorteil durch eine "vorzeitige" Schuldenbegleichung haben Sie nicht wirklich.
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deadmen
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« Antworten #8 am: 25. Februar 2010, 13:58:42 »

Wenn sie die Inso vorzeitig beenden wollen, müssen SIe alle angemeldeten Forderung und die Gebühren der TH zahlen. Alles andere macht keinen Sinn, denn Sie gefährden Ihre Inso . Und wenn ich richtig verstanden habe sind Sie selbständig. Also zählt hier zur Einkommensberechnung nur der der Gewinn. Und Gewinn ergibt sich grob aus Einnahmen minus Ausgaben. Geben Sie halt mehr aus, wenn Sie es sich leisten können  biggrin und warten Sie geduldig auf das Ende !
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lucca_m
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« Antworten #9 am: 25. Februar 2010, 18:56:46 »

sorry, aber das ist unfug.
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