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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 08. Januar 2009, 01:05:48 *
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Autor Thema: Verjährung Dispokrediet  (Gelesen 333 mal)
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prie1981
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« am: 21. November 2008, 16:57:27 »

Hallo,

ich heiße Thomas und bin neu hier im Forum.

zu meinem Anliegen:

im Jahre 2000 habe ich ein Konto bei der Post-Bank eröffnet und einen Dispo von 3000 Mark bekommen, der ziemlich schnell aufgebraucht war. Kurz vor 2001 wurde ich von meinem damaligen Arbeitsgeber gekündigt. Um Schwierigkeiten mit der Bank vorzubeugen, habe ich mich damals an meinen Sachbearbeiter gewandt und habe ihn von meiner Kündigung erzählt. Dieser hat daraufhin einfach mein Konto gesperrt und meinen letzten Lohn einbehalten. Seitdem habe ich noch  eine Restschuld von ca. 800 Euro, die ich bis heute 21.11.2008 nicht begleichen konnte.

Da ich mich bald selbstständig machen will, muss ich meine Schufa bereinigen.

Da seit 2001 keine Ratenzahlung von mir geleistet wurde und ich auch nichts vom zuständigen Anwalt gehört habe, nahm ich an, dass diese Schulden verjährt sind. Deshalb habe ich letzte Wochen einen Brief geschickt, in dem ich auf die Verjährung hingewiesen habe.

Brief:

Einrede der Verjährung


Aktenzeichen: xxxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

in meiner Schufaauskunft steht eine Forderung von 787 Euro.

Da diese Forderung bereits verjährt ist, mache ich hiermit von der Einrede der
Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen


Ich erhielt daraufhin folgende Antwort:

Brief Anwalt:

in vorgenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 12.11.2008.
Entgegen Ihrer Auffassung sind die geltend gemachten Forderungen nicht verjährt.
Gem. § 497 III 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche auf
Darlehensrückerstattung und Zinsen vom Eintritt des Verzuges an bis zu ihrer Titulierung i.S. des § 197 I Nr. 3 bis 5 BGB gehemmt und zwar längstens bis zu 10 Jahren von Ihrer Entstehung an.
Dies gilt gem. Art. 229 § 6 I l EGBGB auch für Forderungen, die - wie im vorliegenden Fall - bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 noch nicht verjährt gewesen sind.
Ich möchte Sie daher bitten, einen geeigneten Vorschlag zur Rückführung der Verbindlichkeiten zu unterbreiten. Als Termin habe ich mir den 15.12.2008 vorgemerkt.
Mit freundlichen Grüßen

Wie ist denn jetzt der Sachverhalt?

Ich danke für Eure mühe
Gruß Thomas
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paps
Moderator
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Danke
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« Antworten #1 am: 22. November 2008, 20:00:02 »

Bei Verbraucherdarlehen
10 Jahre Hemmung
ab Verzug bis Titulierung
§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB
Gespeichert

Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
prie1981
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« Antworten #2 am: 23. November 2008, 13:18:48 »

Hallo,

danke für die antwort.

Also sind Verbraucherdarlehen immer 10 Jahre gehemmt?

Eigentlich wolte ich nur ereichen das meine Schufa wieder sauber ist, was sie jetzt ist.
kann mich der Anwalt wieder bei der Schufa melden wenn ich die Schulden in Raten abzahle oder machen die das nur wenn ich nicht zahle?

Mfg
Thomas
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