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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 05:09:05 *
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Autor Thema: Verjährung nicht angemeldeter Forderungen  (Gelesen 767 mal)
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makro
weiß was
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« am: 05. Mai 2011, 13:30:15 »

Mein Verfahren wurde im Dez. 2008 begonnen und im Januar 2011 abgeschlossen. Ich befinde mich also in der WVP. Bei der Durchsicht der angemeldeten Forderungen fällt mir auf das die Santander Bank eine berechtigte Forderung in Höhe von ca. 1000,- EUR nicht angemeldet hat. Stattdessen befindet sich sich in meiner Schufa mit Datum vom 9.1.2009 der Hinweis auf Kündigung des Kredites und ein Abwicklungskonto. Kein Mahnbescheid, keine Titulierung, keine Mahnung etc. nur der Schufaeintrag.

Wie sieht es hier mit der Verjährung aus? Greift diese nach 3 Jahren? Ich könnte somit den Eintrag dann entfernen lassen bzw. als erledigt kennzeichnen? Jetzt muss ich nur mal schauen ob die Forderung noch 2008 fällig gestellt wurde oder erst 2009 wegen Beginn der Verjährung.

Hintergrund ist, ich versuche im Hinblick auf die Erteilung der RSB meine Schufa zu "bereinigen", bis auf den Eintrag aus der Insolvenz ist diese nämlich soweit sauber. Somit hätte ich nach Erteilung der RSB in der Schufa nur den Eintrag der mit der Erteilung der RSB zu tun hat!
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Feuerwald
Moderator
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WWW
« Antworten #1 am: 05. Mai 2011, 17:13:14 »

Verbraucherdarlehen:

§ 497 BGB ... Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.
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Der_Alte
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« Antworten #2 am: 05. Mai 2011, 17:19:02 »

Es handelt sich bei der Forderung um einen Kredit, dessen Verjährung im allgemeinen nach § 497 BGB erst nach einer Hemmungsfrist von höchsten 10 Jahre ab Fälligkeit beginnt.
Daher dürfte hier die Einrede der Verjährung noch nicht greifen.

Nichts desto trotz kann es Ihnen egal sein, weil auch die Forderungen, die nicht zur Insolventabelle angemeldet wurden, aber vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind, der Restschuldbefreiung unterfallen.

Damit ist nach Abschluss des Verfahrens auch von dieser Seite nichts mehr zu erwarten.
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Es grüßt der Alte
makro
weiß was
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« Antworten #3 am: 05. Mai 2011, 18:03:50 »

Vielen Dank! Mir ist klar das mit Erteilung der RSB auch diese Forderung enthalten ist und somit als erledigt gekennzeichnet wird. Ich hätte es nur gerne früher gehabt.

Es handelt sich hier um die Comfort Card, eine Art Kreditkarte mit Abzahlfunktion, Rückstände gab es erst durch die Insolvenz, bis zum Tag X war alles bezahlt.
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