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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:03:58 *
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Autor Thema: Verpflegungskostenmehraufwand  (Gelesen 961 mal)
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Leopold Bloom
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« am: 17. November 2010, 13:15:01 »

Hi @All,

der Insolvenzverwalter schreibt mir:

Der Pfändung ist grundsätzlich der in der Lohnabrechnung ausgewiesene Nettobetrag unterworfen. [...]
Eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages ist nur im Beschlusswege möglich. [...]
Sie kommt in Betracht, wenn die Einkommenspfändung dazu führen würde, das Ihr verbleibendes Einkommen unterhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs liegen würde.


Ist das richtig so?
Und was ist sozialhilferechtlicher Bedarf?
Meine Hilfe zum Lebensunterhalt erhöht sich durch den Freibetrag wegen Berufstätigkeit bei der Arge sowieso, und die Arge darf meinen Verpflegungaskostenmehraufwand nicht als Einkommen berücksichtigen.
Allerdings berücksichtigt die Arge Verpflegungskostenmehraufwad erst ab 12 Std. Abewesenheit, das Finanzamt ab 10 Std.


Gruß Leopold Bloom
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« Antworten #1 am: 17. November 2010, 14:24:37 »

Ein Mehrkostenaufwand ist meiner Meinung nach nicht an die sozialhilferechtlichen Vorgaben geknüpft !

Insolvenzverordnung und Sozialgesetzbuch sind für mich 2 paar Schuhe!
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Leopold Bloom
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« Antworten #2 am: 17. November 2010, 15:00:08 »

Ich interpretiere ZPO §850a, S.3, auf den mich paps dankenswerterweise hingewiesen hat, auch anders als der IV.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850a.html

Aber ich denke doch, der IV hat Gründe, dass er so formuliert und saugt sich das nicht einfach aus den Fingern.

Nur, welche Gründe, bzw. welcher § der Inso oder ZPO könnte das sein?

Ich leg mich ungern mit dem IV an, bis jetzt hat er mir keine Probleme bereitet.

Er schreibt, grundsätzlich ist der IV verpflichtet, dem AG den Beschluss nach §287 Inso zuzustellen.
Von dieser Regelung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden.

Ein Argument für die Ausnahme ist wohl, wenn ich, wie ich bisher gemacht habe, freiwillig mehr zahle als gepfändet werden könnte.
Das sind nur geringe Beträge im Monat, aber das läppert sich.

Wenn aber mein Verpflegungskostenmehraufwand nicht berücksichtigt wird, dann habe ich keinen  Spielraum mehr, über den pfändbaren Betrag hinaus mehr zu zahlen.

Gruß Leeopold Bloom

« Letzte Änderung: 17. November 2010, 15:01:51 von Leopold Bloom » Gespeichert
horst69
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« Antworten #3 am: 17. November 2010, 17:35:01 »

Was der IV darf und was nicht, darüber wissen so manche IV´s selbst nicht bescheid.

Mein IV saugt sich den lieben langen Tag genug aus den Fingern, ich würde sofort einen Fachanwalt für Insolvenzrecht zur Rate ziehen, so mache ich es um auf Nummer sicher zu gehen.
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paps
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« Antworten #4 am: 17. November 2010, 18:04:51 »

Hi @All,

der Insolvenzverwalter schreibt mir:

Der Pfändung ist grundsätzlich der in der Lohnabrechnung ausgewiesene Nettobetrag unterworfen. [...]
Eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages ist nur im Beschlusswege möglich. [...]
Sie kommt in Betracht, wenn die Einkommenspfändung dazu führen würde, das Ihr verbleibendes Einkommen unterhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs liegen würde.



Wieder ein netter Versuch....aber (!) §850e(1) ZPO sagt etwas anderes. Siehe auch die BGH-Entscheidungen im Link.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 17. November 2010, 18:04:51 »



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Leopold Bloom
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« Antworten #5 am: 17. November 2010, 19:21:16 »

Wieder ein netter Versuch....aber (!) §850e(1) ZPO sagt etwas anderes. Siehe auch die BGH-Entscheidungen im Link.

Danke.
Jetzt habe ich nur noch die Frage, wie ich taktisch am besten vorgehe.
Ich könnte dem IV sofort widersprechen und ihn auf den § 850a(3) und 850e(1) ZPO hinweisen.

Das wird ihn als Juristen sicherlich erfreuen, wenn ich als Nichtjurist ihn auf die Gesetzeslage hinweise.
Dann wäre die Sachlage ein für allemal geklärt.

oder ich halte zunächst stille, weil der Fall tritt frühestens Anfang Jan 2011 ein, und überweise nach dem um meinen Verpflegungskostenmehraufwand gekürzten Einkommen.

Irgendwie scheint der IV schon zu ahnen, dass ich so vorgehe, weil er hat mir vorsorglich angekündigt, dass ich auf eigenes Risiko überweise und wenn es zu wenig ist, dass mir dann die Versagung der RSB droht.
(das interpreitiere ich so: Berufe ich mich auf meinen Verpflegungskostenmehraufwand von 6 Euro/Tag und unterliege in dem dann anstehenden Rechtsstreit, dann hätten die Gläubiger ein Argument, um mir die RSB zu versagen.)

Was rätst du mir?

Gibt es auch einen dritten Weg, dass ich zunächst den Betrag ohne Anrechnung des Verpflegungskostenmehraufwands überweise und später dann eine evtl. zu viel gezahlte Summe vom IV zurückfordere?

Gruß Leopold Bloom

« Letzte Änderung: 17. November 2010, 20:01:07 von Leopold Bloom » Gespeichert
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