Wieder ein netter Versuch....aber (!)
§850e(1) ZPO sagt etwas anderes. Siehe auch die BGH-Entscheidungen im Link.
Danke.
Jetzt habe ich nur noch die Frage, wie ich taktisch am besten vorgehe.
Ich könnte dem IV sofort widersprechen und ihn auf den § 850a(3) und 850e(1) ZPO hinweisen.
Das wird ihn als Juristen sicherlich erfreuen, wenn ich als Nichtjurist ihn auf die Gesetzeslage hinweise.
Dann wäre die Sachlage ein für allemal geklärt.
oder ich halte zunächst stille, weil der Fall tritt frühestens Anfang Jan 2011 ein, und überweise nach dem um meinen Verpflegungskostenmehraufwand gekürzten Einkommen.
Irgendwie scheint der IV schon zu ahnen, dass ich so vorgehe, weil er hat mir vorsorglich angekündigt, dass ich auf eigenes Risiko überweise und wenn es zu wenig ist, dass mir dann die Versagung der RSB droht.
(das interpreitiere ich so: Berufe ich mich auf meinen Verpflegungskostenmehraufwand von 6 Euro/Tag und unterliege in dem dann anstehenden Rechtsstreit, dann hätten die Gläubiger ein Argument, um mir die RSB zu versagen.)
Was rätst du mir?
Gibt es auch einen dritten Weg, dass ich zunächst den Betrag ohne Anrechnung des Verpflegungskostenmehraufwands überweise und später dann eine evtl. zu viel gezahlte Summe vom IV zurückfordere?
Gruß Leopold Bloom