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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:04:04 *
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Autor Thema: Verpflegungsmehraufwand  (Gelesen 3597 mal)
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ThoFa
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« am: 25. Oktober 2006, 09:40:32 »

Hallo,

wenn Sie für die Tochter keinen Unterhalt zahlen, können Sie diese auch nicht als unterhaltsberechtigte Person anrechnen lassen. Somit haben Sie eine unterhaltsberechtigte Person (Ihren Sohn).

MfG

ThoFa
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tizi08
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« Antworten #1 am: 25. Oktober 2006, 09:49:57 »

Und was ist mit meiner Lebensgefährtin???Sie ist momentan noch im Erziehungsurlaub!
Gruß tizi08
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« Antworten #2 am: 25. Oktober 2006, 10:37:00 »

Hallo,

Sie ist keine unterhaltsberechtigte Person, da Sie mit Ihr nicht verheiratet sind.

MfG

ThoFa
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tizi08
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« Antworten #3 am: 25. Oktober 2006, 10:53:24 »

Eine Frage habe ich noch!Ab November bekomme ich von meinen Arbeitgeber Kilometergeld.Gehört das auch zu den Pfändbaren Beträgen???

Gruß tizi08
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« Antworten #4 am: 25. Oktober 2006, 11:00:09 »

Hallo,

beim Kilometergeld handelt es sich um eine Aufwandsentschädigungen für auswärtige Beschäftigung und solche sind nicht pfändbar.

MfG

ThoFa
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 25. Oktober 2006, 11:00:09 »



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tizi08
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« Antworten #5 am: 25. Oktober 2006, 13:19:49 »

Hallo,

mir ist da noch was aufgefallen!
Ich habe ein Gehalt von 1950 € dazu kommen noch 200 € Verpflegungsmehraufwand so das ich ein Bruttogehalt von 2150 € habe.Zahle aber die Steuern u.s.w. nur für die 1950 €. Da ich mit den 200 € über den Pfändbaren Betrag liege, möchte der TH 57,05 € mtl. von meinen Arbeitgeber! Sind die 200 € anzurechnen???

Gruß tizi08[addsig]
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« Antworten #6 am: 26. Oktober 2006, 17:03:09 »

Hallo,

die 200,00 € sind aus meiner Sicht nicht pfändbar, da sie unter § 850a Nr. 3 ZPO fallen.
Demnach sind Aufwandsentschädigungen für auswärtige Beschäftigungen nicht pfändbar.

MfG

ThoFa

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