Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:04:23 *
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Autor Thema: Verrechnung der zu erstattenden Kfz-Steuer mit "alten" FA-Verbindlichkeiten  (Gelesen 883 mal)
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« am: 20. Juni 2011, 19:11:55 »

Hallo,

ich bin das erste Mal in diesem Forum und hoffe, dass ich die richtigen Informationen bekomme.

Ich bin im 3. Jahr der Privatinsolvenz, befinde mich also zurzeit in der Wohlverhaltensphase. Bei der Insolvenzeröffnung 2008 konnte ich mein Auto behalten, da es keinen sonderlichen Wert mehr hatte. Im April diesen Jahres musste ich das Auto leider "verschrotten" und habe mir dann ein anderes Auto zugelegt. Das alte Auto habe ich abgemeldet, am selben Tag das neue Auto angemeldet. Da ich erst im März die Jahres-Kfz-Steuer überwiesen hatte, errechnete sich ein Rückzahlungsanspruch für 11 Monate, fast 300,00 €. Für das neue Auto erhielt ich einen neuen Steuerbescheid. Das Finanzamt verrechnet nun die 300,00 € mit alten FA-Schulden (Einkommensteuer aus dem Jahr 2006). Ich bekomme also die 300,00 € nicht wieder und muss die neue Kfz-Steuer auch noch bezahlen. Ist das vom Finanzamt so korrekt? Ich habe doch die alte Kfz-Steuer von meinem Einkommen nach Pfändung bezahlt?

Schon jetzt einmal vielen Dank.
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« Antworten #1 am: 20. Juni 2011, 19:15:51 »

Leider darf das FA als Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensperiode Steuererstattungen mit eigenen Forderungen verrechnen.
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« Antworten #2 am: 20. Juni 2011, 19:18:30 »

Danke für die schnelle Antwort. Gibt es für diese Verfahrensweise auch eine rechtliche Grundlage?
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« Antworten #3 am: 20. Juni 2011, 19:19:44 »

Gibt dazu ein BGH-Urteil, bitte mal hier im Forum danach suchen, gibt mehrere Threads zu dem Thema Aufrechnung Finanzamt.
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« Antworten #4 am: 20. Juni 2011, 19:22:01 »

Nochmals Danke. Ich geh dann mal auf Suche.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 20. Juni 2011, 19:22:01 »



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« Antworten #5 am: 20. Juni 2011, 19:33:27 »

Ich bin bei der Suche auf einen Beitrag gestoßen, bei dem es hieß, dass alte Verbindlichkeiten nicht mit neuem Guthaben aufgerechnet werden darf. "Der Alte" hatte dies bekräftigt, "Maurice Garin" aber verneint. Was stimmt nun?
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Der_Alte
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« Antworten #6 am: 20. Juni 2011, 19:49:12 »

Bitte noch mal lesen, er bekräftigt mich dort ausdrücklich.
Das Urteil ist im Übrigen vom BFH und findet sich in diesem Thread: http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Gutschrift-vom-Insoglaeubiger-8209.html
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« Antworten #7 am: 20. Juni 2011, 20:16:26 »

Zunächst einmal: Ich freue mich über die schnellen Rückmeldungen. Danke dafür!

"Der Alte" hat recht, der angegebene Link verweist auf die entsprechenden Aussagen. Ich sollte doch ausführlicher recherchieren und dann besser lesen. Mittlerweile habe ich gleiche Aussagen auch an anderen Stellen im Netz gefunden.

Leider und sehr ärgerlich.
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