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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:07:05 *
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Autor Thema: Versäumte Forderungen vom Insolvenzverwalter rechtens?  (Gelesen 1128 mal)
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Spardose
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« am: 02. Mai 2008, 13:05:53 »

Hallo zusammen!

Anfang 2006 beantragte ich meine Verbraucherinsolvenz und in 04/2008 wurde der Schlußbericht nebst Abrechnung des Treuhänders beim Gericht eingericht.

Während des laufenden Verfahrens bin ich umgezogen und nun stellt sich folgender Dachverhalt:

Mein Treuhänder hatte dem Finanzamt in der Stadt, in der ich zur Beantragung des Verfahrens wohnte, mitgeteilt, daß Erstattungen an Ihn auszuzahlen sind - ich selber hatte davon keinerlei Kenntnis  dntknw

Dann zog ich weiter weg in eine andere Stadt und teilte meinem Treuhänder sowohl meinen neuen Arbeitgeber, wie auch meinen neuen Wohnsitz mit.

Im Jahr 2007 reichte ich dann meine Einkommensteuer-Erklärung beim neuen Wohnsitzfinanzamt ein und bekam den Erstattungsbetrag auf mein Konto überwiesen.
Im Jahr 2008 reichte ich dort auch für das vergangene Jahr meine Erklärung ein und bekam wieder die Erstattung ausgezahlt.

Vor wenigen Tagen stellte nun mein Treuhänder fest, daß diese Geld an mich ausgezahlt wurden und er fordert nun Zahlungen, die bald 2 Jahre alt sind rückwirkend von mir ein, wobei er mir nun erst mitteilte, daß diese Geld der "Neumasse" zuzuführen wären, was mir bis vor kurzem leider unbekannt war  undecided

Meiner Auffassung nach ist es doch ein schuldhaftes Versäumen des Treuhänders, daß er dem neuen Finanzamt seinen Anspruch nicht bekannt gab - er hatte ja immerhin bis zu ersten Erstattung fast 1 Jahr Zeit das Finanzamt anzuschreiben!

Ist es nun rechtens, daß er diese Beträge einfordert?
Habe ich Möglichkeiten da etwas zu machen, da er ja versäumte Forderungen bekannt zu geben?
Gibt es Verhandlungsspielräume - denn die Erstattung aus 2006 habe ich verbraucht, als ich arbeitslos war!

Stehe mit dem Rücken etwas an der Wand, da ich so viel Geld nicht bezahlen kann  cry

Danke schon im Voraus für Eure Antworten cheesy
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paps
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« Antworten #1 am: 02. Mai 2008, 20:40:03 »

Nun vile Chancen wird es nicht geben.
Da die Erstattung während des Verfahrens zur Masse gehören.
Ihr Verfahren ist ja auch noch nicht nach §200InsO aufgehoben.

Normalerweise müßte der Th, als Vermögensverwalter, die Erklärung selber erstellen und abgeben.

Sie haben nun 2  Möglichkeiten.
Dem TH den Verbrauch der Erstattung  mitzuteilen und abzuwarten wie er reagiert.
Oder aber eine ratierliche Rückfphrung anzubieten.

Ich persönlich würde Variante 1 probieren. Auf die mangelnde kenntnis hinweisen und Verbrauch nach BGB vorbringen.
Notfalls könnte man dann immer noch Raten anbieten.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Spardose
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« Antworten #2 am: 02. Mai 2008, 23:14:36 »

Hallo "Paps",

danke für die Antwort!

Was bedeutet "den Verbrauch nach BGB vorbringen"?

Gibt es da einen Zusatz, den ich mit anführen sollte in einem Schreiben an den Treuhänder oder reicht es ihm z.B. zu schreiben .... "das Guthaben ist nach BGB verbraucht, wie folgt".... oder so in der Art?
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paps
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« Antworten #3 am: 02. Mai 2008, 23:31:06 »

Das BGB brauchen Sie nicht aufzuführen.
Hier wäre die Möglichkeit gegeben, im Glauben an die Rechtmäßigkeit der erhaltenen Zahlung, die Barmittel verbraucht zu haben.

Schreiben Sie also, dass die Erstattung von 2006 wegen des Bezuges von ALG zum Lebensunterhalt verbraucht wurde.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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