Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:07:34 *
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Autor Thema: Versagensantrag gläubiger Notfall!!!  (Gelesen 535 mal)
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Yukka
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« am: 05. September 2011, 18:57:02 »

Guten Abend
Heute bekannt meine Schwester einen Brief vom insolvenzgericht.
Ein gläubiger hat die Versagung der Restschuld beantragt. Nun wird ihr bis zum 21.09.2011 die möglichkeit gegeben Stellung zu beziehen. Den versagensantrag hat ihr exmann gestellt weil sie in der Insolvenz 1250 Euro neue unterhaltsschulden auf gebaut hat. Der gemeinsame Sohn lebt beim Vater weil sie damals schwere psychische Probleme hat. Das schlimme an der Sache ist meine Schwester hätte den Unterhalt ohne weiteres zahlen können. Daher ist es sehr schwierig hier Stellung zu beziehen. Klar ist sie irgend wo selber schuld aber ich möchte sie so gerne unterstützen. Der kundesvater hat eine forderrung  von ca 3400 Euro ohne Delikt angemeldet.

Ich habe Stellvertretung zusammen mit meiner Schwester Einblick in die insolvenzakte genommen und dabei ist mir auf gefallen das die Vollmacht des Anwalts welchen mein exschwager beauftragt sich nur auf das Familienrecht bezieht. Jetzt Frage ich mich muss der Anwalt nicht eine Vollmacht fûr das insolverzverfahren haben? Falls ja wäre der versagensantrag als nichtig anzusehen?
Falls ja wird dem gläubiger die Erlaubnis erteilt die Vollmacht nach zuschicken?

Bitte bitte ich brauche schnell hilfe
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 05. September 2011, 19:33:11 »

Den versagensantrag hat ihr exmann gestellt weil sie in der Insolvenz 1250 Euro neue unterhaltsschulden auf gebaut hat.

-> damit lässt sich nicht viel anfangen. Wurde der Versagungsantrag im sog. Schlusstermin des Insolvenzverfahrens gestellt und wenn ja, wie wird dieser begründet (§ 290 … Nr … InsO?)

Oder wurde der Versagungsantrag in der Wohlverhaltensphase wegen Verletzung einer der Obliegenheiten nach §§ 295, 296 InsO gestellt? 
 
Neue Verbindlichkeiten stellen allgemein keinen Versagungsgrund dar.
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Yukka
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« Antworten #2 am: 05. September 2011, 20:10:20 »

Nach § 290 (6) aber nicht nur wegen neuer Schulden auch weil damals vergessen wurde die forderrung anzugeben. Wie sieht es mit der Vollmacht aus? Ist der versagensantrag ggf. Nichtig ? Antrag wurde im schlusstermin gestellt.
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paps
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« Antworten #3 am: 05. September 2011, 20:19:48 »

Das stellt die Sache komplett anders dar.
Vergessene Forderungen sind nach BGH ein ausreichender Grund, die RSB im Schlußtermin zu versagen.

M.E, hat der Anwalt mit Familienrecht ausreichend Vollmacht, da sicherlich das beitreiben berechtigter Unterhaltsforderungen auch Gegenstand seiner Vollmacht ist.

Es sollte sich dringend anwaltlicher Rat geholt werden.
Ev. gibt es über den Nachweis des schlechten psychischen Zustandes noch eine  geringe Chance.

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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Der_Alte
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« Antworten #4 am: 05. September 2011, 22:01:22 »

Es stellt sich die Frage, was prozessökonomisch günstiger ist. Wenn man mit anwaltlicher Hilfe erreichen kann, dass dem Versagensantrag nicht gefolgt wird, wird das Verfahren weitergeführt. Die Kosten für den Anwalt muss man aber erst einmal aufbringen.

Wenn ohnehin nichts gepfändet werden kann, bleibt die Überlegung, dem Antrag des gegnerischen Anwalts nicht entgegenzutreten und den Versagensantrag hinzunehmen. Exakt drei Jahre später kann man dann einen erneuten Antrag stellen.

Da mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keine Pfändungung zu erwarten sind, muss man halt diese Zeit hinnehmen, die EV abzugeben pp. Dass sich dadurch der Unterhaltsrückstand erhöhen dürfte, ist leider eine Tatsache, die der Kindsvater hinnehmen muss, denn weniger als Hartz IV geht halt nicht. Damit dürfte auch der Kindsvater begreifen, dass er wohl in die weiche braune Masse gegriffen hat.
Und da es mangels Leistungsfähigkeit keine deliktische Forderung werden kann greift bei einer vollständigen Neubeantragung das Insolvenzrecht und der Unterhalt ist "verloren".

Wenn Ex-Ehemänner unqualifiziert Streit suchen muss man notfalls passend antworten.
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Es grüßt der Alte
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 05. September 2011, 22:01:22 »



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Insokalle
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« Antworten #5 am: 06. September 2011, 10:55:15 »

Von mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit war bisher nicht die Rede, auch nicht, ob nur unpfändbares Einkommen erzielt wird. Oben steht, "sie hätte den Unterhalt ohne weiteres zahlen können". Die Möglichkeit scheint nicht ausgeschlossen, dass in drei Jahren die Forderung als vbuH angemeldet wird, sollte sie bis dahin nicht beglichen sein. Dazu kommt noch die erweiterte Pfändbarkeit bei Unterhaltsschulden. Da immer noch einiges unklar ist, bleibt hier nur der dringende Vorschlag von paps.
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Der_Alte
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« Antworten #6 am: 06. September 2011, 13:47:44 »

Sorry, überlesen.
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