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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:07:54 *
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Autor Thema: Versagensgrund Restschuldbefreiung Neuschulden  (Gelesen 746 mal)
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« am: 08. August 2011, 15:21:55 »

Hallo,

bei meinem Mann wurde die PI eröffnet und läuft noch, d. h. der Schlusstermin ist noch nicht anberaumt.

Inwischen gab es Ärger mit einer Versicherung, hierbei sind Neuschulden entstanden, diese wollten wir schon in Raten abzahlen, wollten aber eine für uns günstige Variante durch Hinweis auf die PI ermöglichen. Leider stellen die sich total stur und haben sich sogar an den TH gewandt. Mit folgenden Worten schließen sie in diesem Schreiben:

"Aus diesen Verträgen steht uns noch Summe xy zu. Wir möchten Sie bitten, uns in Kenntnis über einen Restschuldbefreiungsantrag seitens des Herrn M. zu setzen. Wir würden aufgrund des Verhaltens von Herrn. M. Einwendungen gegen eine Restschuldbefreiung erheben."

Ja gehts noch, wie gesagt die Versicherung ist kein Insolvenzgläubiger! Kann ich auf unseren TH einwirken keinen Kontakt mehr mit diesen zu pflegen, im Hinblick darauf?

Mehr als befremdlich finde ich den Satz unseres TH, der bei der Übermittlung des Versicherungsschreibens anbei war:

"Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Neuschulden auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Sie sollten sich demnach erneut und umgehend mit dem Neugläubiger zwecks Vereinbarung einer Ratenzahlung in Verbindung setzten."

Auch hier noch mal Ja gehts noch? Hier liegt kein Versagensgrund nach §290 vor, kein Grund an sich ist erfüllt und zusätzlich handelt handelt es sich um keinen Insolvenzgläubiger.

Oder hab ich irgendetwas übersehen???

Vielen Dank und Gruß

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« Antworten #1 am: 08. August 2011, 15:29:51 »

Auch hier noch mal Ja gehts noch? Hier liegt kein Versagensgrund nach §290 vor, kein Grund an sich ist erfüllt und zusätzlich handelt handelt es sich um keinen Insolvenzgläubiger.

- Da haben Sie sich die Antwort schon selbst gegeben  biggrin
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« Antworten #2 am: 08. August 2011, 15:36:19 »

Vielen Dank, ich war mir nur auf Grund der Antwort meiner TH plötzlich nicht mehr so sicher.
Falschberatung bei der Schuldnerberatung kannte ich ja nun leider schon, von der TH schockiert mich nun doch ein bißchen....
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Fallera
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« Antworten #3 am: 08. August 2011, 15:39:11 »

Fragen Sie Ihren TH doch mal nach der Gesetzesgrundlage für eine Versagung der RSB aufgrund neuer Verbindlichkeiten!
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« Antworten #4 am: 09. August 2011, 15:32:09 »

Hallo noch mal,

die Posse geht weiter, wie geraten habe ich die TH nach der Begründung gefragt.

Wortlaut in etwa: "Ich kann hier zum einen keine Obliegenheitsverletzung nach §295, die zu der Versagung der RSB führen könnte erkennen und zum anderen handelt es sich bei der Versicherung XY um keinen Insolvenzgläubiger. ... Da es sich bei der Vers wie gesagt, nicht um einen Insolvenzgläubiger handelt, würde es mich doch sehr verwundern, wenn diese von Ihnen über eine mögliche RSB oder andere Einzelheiten in meinem Verfahren informiert werden würden."

Wohl leicht Aagepi..te Antwort lautete nun: "selbstverständlich können Neugläubiger auf Anfrage über Restschuldbefreiungsanträge ect. und Insolvenzgläubiger über Versagungsgründe informiert werden. Ferner wurden Sie lediglich der Kenntnis halber informiert, dass  "Neuschulden" grundsätzlich auf Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können.  Das die Vers XY einen Versagungsantrag stellen kann, stand nie im Raum."

Was soll ich davon halten?

"selbstverständlich können Neugläubiger auf Anfrage über Restschuldbefreiungsanträge informiert werden."
Ach ja ist das so? Was hat ein Neugläubiger mit meinem Insoverfahren zu tun, bei dem er kein Gläubiger ist??? Kann der TH da einfach so Informationen herausgeben? Wo bleibt denn da der Datenschutz?

"Ferner wurden Sie lediglich der Kenntnis halber informiert, dass  "Neuschulden" grundsätzlich auf Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können.  Das die Vers XY einen Versagungsantrag stellen kann, stand nie im Raum."
Hier wurde auf meine Frage, wie sie das ausserhalb des §295 begründet gar nicht eingegangen, daher werde ich hier wohl erneut nachfragen müssen. Und zum Thema "stand nie im Raum", natürlich stand das im Raum so wie sie ihre erste eMail formuliert hatte, das sehe ich nun ja schon fast als bewusste Fehlinformation mit dem Versuch der Einschüchterung an, oder?

Hier meine erneute Antwort an die TH
..hier muss ich leider zum Verständnis noch einmal nachhaken, denn ich wurde anders beraten und habe die Versagensgründe nach § 295 (andere gibt es ja wohl nicht?) anders verstanden.
Wie soll die rechtliche Grundlage für Ihre Aussage
"..dass  "Neuschulden" grundsätzlich auf Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können."
lauten?

So nun haben wir es uns wahrscheinlich mit unserer TH verscherzt, aber ich hatte mich in meiner eMail schon sehr zurückgehalten. Ich möchte das geklärt wissen.

Vielen Dank und Gruß

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« Antworten #4 am: 09. August 2011, 15:32:09 »



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« Antworten #5 am: 09. August 2011, 16:09:44 »

Versagensgrund nach §295 kann auch nicht vorliegen, da dass Verfahren noch nicht aufgehoben wurde.

295 Inso gilt erst ab Beginn der WVP. Aber ich denke sie meinten 290 Inso?
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« Antworten #6 am: 09. August 2011, 16:39:19 »

Ja ist mir auch gerade aufgefallen schäm ,musste jetzt noch schnell ne Mail hinterherjagen das ich natürlich 290 und nicht 295 meine, peinlich...
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« Antworten #7 am: 09. August 2011, 18:00:25 »

Jetzt platzt mir echt der Kragen hier ihre Antwort (TH)

"es können Ihnen keine näheren Angaben/Auskünfte erteilt werden, da der Treuhänder in seiner gerichtlich bestellten Funktion nicht rechtsberatend tätig werden darf."

Na vielen Dank auch, es ging mir auch um eine Klarstellung Ihrer Aussage uns ggü und nicht um eine allgemeine Rechtsberatung, schließlich ist sie ja hier auf dem Holzweg und nicht ich....
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« Antworten #8 am: 09. August 2011, 20:07:58 »

Wer den TH viel fragt bekommt nicht immer viele, vor allem keine guten Antworten.

Der TH ist kein Rechtsberater des Schuldners und soll nur die Insolvenz abwickeln. Rechtliche Aussagen sollte man grundsätzlich nicht mit ihm, sondern mit dem Gericht klären. Es gibt genügend TH, die auf dem Holzweg sind und weiterrennen, wenn man sie treibt.

Lassen Sie es einfach so stehen, er liegt falsch und gut ist. Rechthaberei dient hier nicht, sondern bringt den TH nur auf dumme Gedanken. Und sich später vor Gericht gegen eine Sache wehren müssen ist erheblich aufwändiger.
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Es grüßt der Alte
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