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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:08:09 *
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Autor Thema: Versagung Restschuldbefreiung?  (Gelesen 1124 mal)
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hopeless72
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« am: 25. November 2007, 11:57:34 »

Hallo,

Ich befinde mich seit dem 15. 11. 2007 im Verbraucherinsolvenzverfahren.  Nun habe ich angst das mir die Restschuld versagt wird.

Folgendes Problem:

Bis vor 1,5 Jahren war ich Hartz 4 Empfängerin, dieser Zustand änderte sich Gott sei Dank seit Juli letzten Jahres.  Ich bekam kurzfristig einen relativ gutbezahlten Job, teilte dies auch der Arge mit.  Veränderungsmitteilung am 3. 7. 2006 zur Arge gebracht (kopie vorhanden).  Die Arge bestritt dies monatelang.  Aber wie gesagt Kopie ist vorhanden.
Nun bekam ich Post vom zoll zur anhörung weil ich angeblich meiner mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei und sie werfen mir eine straftat nach § 263 vor.  Ich soll zur Anhörung  um mich da sozusagen zu verteidigen.  die kopie und andere dinge welche mich entlasten soll ich mitbringen.
Meint ihr ich habe eine chance und kann mir dadurch die gesamte restschuld versagt werden?


Und dann noch ein weiteres problem:
Ich habe 2 unterhaltspflichtige kinder welche eine gewisse zeit keinen unterhalt von ihrem vater erhalten haben und ich somit unterhaltsvorschuss erhielt.  als der Vater wieder unterhalt zahlte vergass ich aber dies beim antrag auf weiterzahlung von Hartz4 anzugeben, aber total unbewusst.  erst jetzt wo mich das job center anschrieb diesbezüglich wurde mir das bewusst.  Es steckte wirklich keinerlei absicht dahinter.  nun wollen die mir für gesamten zeitraum die leistungen versagen also für ein gesamtes jahr und möchten dies zurückbezahlt bekommen.  mein schuldenberater hatte aber   das arbeitsamt mit in die gläubigerliste aufgenommen.  Kommt in diesem fall auch ein versagungsgrund in frage?

ich danke schon mal für die antworten. . . .  :cry:
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smallville
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« Antworten #1 am: 25. November 2007, 12:33:18 »

Liebe hopeless,

mal eine Frage bzgl. der Änderungsmitteilung.
Hast Du den ab dem Tag wo Du Deiner neuen Arbeit nachgegangen bist noch Leistungen von der Arge bezogen?

Wenn ja, wird es natürlich schwierig für Dich zu beweisen warum Dir lange Zeit nicht auffiel dass Du zusätzlich zu Deiner Arbeit noch Leistungen von er Arge erhalten hast und nicht Rücksprache bzgl. dessen gehalten hast.

Sollten sie ihre Leistungen allerdings eingestellt haben, dann hast Du gute Karten dies in Einklang mit der gesendeten Änderungsmitteilung zu bringen.

Ob wegen den beiden von Dir besagten Punkten von Dir eine Versagung auf Restschuldbefreiung gestellt werden kann weiß ich nicht, hier kenne ich mich nicht besonders gut aus. Ich stelle Dir mal das ein:

§ 290
Versagung der Restschuldbefreiung

(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
   1.    der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
   2.    der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
   3.    in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
   4.    der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
   5.    der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
   6.    der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.


Beziehst/Bezogst Du denn überhaupt noch Leistungen von der Arge seit Du Arbeitest ?

lg
smallville
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hopeless72
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« Antworten #2 am: 25. November 2007, 14:30:06 »

ja, leider. . .  noch für 3 monate.  dies wiederum habe ich auch nicht rechtzeitig gemerkt weil das geld auf ein gepfändetes konto ging, ich aber als ich eine neue arbeit annahm ein neues konto eröffnet habe auf welches mein gehalt einging.  natürlich war das geld dann futsch.
trotzdem ändert das ja nichts an der tatsache, dass ich mich rechtzeitig abgemeldet habe. ich habe darüber wie gesagt auch eine kopie.

es ist mir natürlich auch nicht möglich dies jetzt zurückzubezahlen.
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paps
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« Antworten #3 am: 25. November 2007, 20:37:37 »

Sie sollten als erstes mit ihrem TH über die weitere Vorgehensweise sprechen.
Zum ersten Fall hoffe ich, dass sie die Änderungsmitteilung auch von der ARGE als Eingang bestätigt haben.
Dann würde es schwer fallen Ihnen Betrug nachzuweisen.
Zum anderen handelt es sich ja erst mal um eine Anhörung.
Das ist noch lange keine Verurteilung.
Gerade im Hinblick auf die Forderungsanmeldung und möglicherweise als vorsätzlich begangene unerleaubte Handlung, sollten eventuell Rechtsbeistand gesucht werden.

Zum Unterhalt fällt mir auf die Schnelle auch nicht wirklich was hilfreiches ein.
Schließlich wußten Sie ja, dass sich der Leistungsbetrag um den Unterhalt verringern muß.
Hier sollten sie abwarten, ob eine Ameldung als vbuH erfolgt und ggf einen Dritten zahlen lassen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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