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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:08:23 *
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Autor Thema: Versagung der RSB NACH dem Schlusstermin?  (Gelesen 589 mal)
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Andy1
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Danke
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« am: 07. November 2011, 17:30:38 »

"(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Zu beachten ist:

Die Versagung muß im Schlußtermin beantragt werden. Sie ist weder im schriftlichen Verfahren, noch später möglich."

Soll das tatsächlich heißen, wenn man die RSB angekündigt bekommen hat und somit in der WVP ist, das ein Gläubiger keinen Antrag auf Versagung der RSB stellen kann?  gruebel

Quelle: http://www.kanzlei-werner.info/index.php?s=6&id_news=12&auswahl=1
Gespeichert
Der_Alte
weiß was
*****

Karma: 8
Offline Offline

Beiträge: 1390

Danke
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« Antworten #1 am: 07. November 2011, 18:13:48 »

In der WVP ist man nicht mit der Ankündigung der RSB, sondern mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schlusstermin ist allerdings noch vor dem Aufhebungsbeschluss. Richtig ist, dass Versagensanträge nach § 290 InsO im Schlußtermin zu stellen sind und danach keine Antragsmöglichkeit wegen der in § 290 InsO genannten Tatbestände mehr möglich ist. Zur eigentlichen RSB ist aber nochmals ein Antrag möglich, dann aber nur wegen der Verletzung der Obliegenheiten aus § 295 InsO.
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Es grüßt der Alte
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