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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:08:30 *
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Autor Thema: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?  (Gelesen 1691 mal)
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« am: 22. März 2010, 15:23:21 »

Hallo Leute,

ich befinde mich 9 Monate im Regelinsolvenzverfahren. Da ich jedoch keine Ausbildung finde, möchte ich die Abendrealschule (2 Jahre) nachholen und nebenbei auf Teilzeit o.ä arbeiten gehen. Nun KÖNNTE (muss aber nicht) ein Gläubiger mir die Restschuldbefreiung irgendwie versagen lassen, da ich keinen Vollzeitjob mache sondern die Realschule und dann eine Ausbildung (muss noch eine machen, wenn nicht werde ich immer auf Zeitarbeit und ALGII angewießen sein und das will ich nicht).

Nun frage ich mich, wenn das Insolvenzverfahren läuft, wann können die so einen Antrag stellen und ganz wichtig, wenn es mir tatsächlich die Restschuldbefreiung versagt werden würde, wann dürfen die dann wieder auf mich los und vollstrecken? Erst nach den 6 Jahren oder vorher??

Würde mir "vorsichtshalber" was unters Kopfkissen legen..

MfG
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rookie


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« Antworten #1 am: 22. März 2010, 16:26:38 »

Die Gläubiger können sofort wieder Pfänden.

Wann ein Versagungsantrag gestellt werden kann steht im Insolvenzgesetz

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« Antworten #2 am: 22. März 2010, 16:28:01 »

Die Insolvenz läuft ja 6 Jahre. Können sie dann VOR diesen sechs Jahren vollstrecken? Denn die endgültige Versagun der RSB würde ich ja auch erst 2015 erhalten oder?!
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rookie


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« Antworten #3 am: 22. März 2010, 16:30:28 »

Wie ich schon erwähnte.....sofort nach Versagung und deren Rechtskraft nach 2 Wochen.
Die Versagung bewirkt den Abbruch des Verfahrens.
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« Antworten #4 am: 22. März 2010, 16:31:20 »

Ja. Aber wann kann mir endgültig die Versagung (wenn sie überhaupt kommt) drohen? Erst nach den 6 Jahren dann, gelle?
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« Antworten #4 am: 22. März 2010, 16:31:20 »



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« Antworten #5 am: 22. März 2010, 16:33:51 »

Wenn ein Gläubiger Versagungsantrag stellt und vom Gericht stattgegeben wird verlieren Sie sofort die RSB und die Insolvenz wird abgebrrochen.

Und sie müssen dann sofort wieder zahlen....nicht erst nach 6 Jahren da das Verfahren ja abgebrochen ist....
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« Antworten #6 am: 22. März 2010, 16:35:40 »

- erstmal muss der berechtigt sein

und

- zweitens, nach 6 Jahren, ja. Aber das wird doch nicht sofort abgebrochen?!
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« Antworten #7 am: 22. März 2010, 16:37:09 »

Der Versagungsgrund muss glaubhaft gemacht werden ( BGH IX ZB 37/03, ZVI 10/2003, 538.
Der Versagungsantrag muss im Schlußtermin, also nach Abschluß des Insolvenzverfahrens, gestellt werden.

http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/view.htm?abiszid=61

-> Der Schlußtermin müsste demnächst kommen und ich mache ja erst in 6 Monaten die Abendrealschule?! Momentan arbeite ich ja
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rookie


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« Antworten #8 am: 22. März 2010, 16:42:57 »

Folgen der Versagung einer Restschuldbefreiung:

Mit einer Versagung der Restschuldbefreiung endet die Abtretungsphase des § 287 InsO, das Amt des Treuhänders und das Insolvenzverfahren insgesamt.
« Letzte Änderung: 22. März 2010, 17:34:34 von rookie » Gespeichert
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« Antworten #9 am: 22. März 2010, 16:43:47 »

Ja und wann kann man diese bekommen?

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« Antworten #10 am: 22. März 2010, 16:45:38 »

Jederzeit....sobald Versagungsgrund glaubhaft dargelegt ist und Gericht dem entspricht
« Letzte Änderung: 22. März 2010, 16:47:16 von rookie » Gespeichert
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« Antworten #11 am: 22. März 2010, 16:46:24 »

Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner (vgl. § 290 Abs. 1 InsO)
-    wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist,
-    in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsantrag) oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
-    in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder diese nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist,
-    im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert wurde,
-    während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
-    in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögens-, Einkommens- und Gläubigerverzeichnissen und



-> Ich will ja nur die Schule machen, das ich eine Erstausbildung bekommen kann?
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« Antworten #12 am: 22. März 2010, 16:50:43 »

KSC..nicht böse sein...aber wenn Sie im Forum fragen, dann eine sachliche korrekte Antwort bekommen und danach trotzdem googlen wenn die Antwort nicht gefällt kann ich auch nicht helfen.

Also googlen Sie weiter und/oder nutzen Sie die Suchfunktion.
« Letzte Änderung: 22. März 2010, 17:37:12 von rookie » Gespeichert
Feuerwald
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« Antworten #13 am: 22. März 2010, 18:55:18 »

wir klären das jetzt mal auf:

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist erstmals im Schlusstermin des eigentlichen Insolvenzverfahrens gem. § 290 InsO möglich. Im Grunde wird der Antrag auf Restschuldbefreiung "zurückgewiesen". Eine Versagung nach § 290 InsO ist auch nur im Schlusstermin möglich und nicht etwa später noch in der Wohlverhaltensphase. Wird die RSB im Schlusstermin versagt, findet keine Wohlverhaltensphase mehr statt. Die Insolvenzgläubiger können dann nach Aufhebung des Insolvenzverfahren loslegen und sich dumm und dusslig vollstrecken.


So, falls im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens die RSB nicht versagt wird, folgt (logischer weise) die Ankündigung der Restschuldbefreiung unter der Voraussetzung, dass sich der Schuldner in der sich anschließenden Wohlverhaltenphase an die Obliegen gem. § 295 InsO einhält.

Es folgt sodann die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die Überleitung in die Wohlverhaltesphase.

Insolvenzgläubiger können in der Wohlverhaltensphase jederzeit wegen einem begründeten Verstoß gegen die Obliegenheiten (§ 295 InsO) einen Versagungsantrag stellen (§ 296 InsO)  und falls die damit durchdringen, wäre die Wohlverhaltensphase somit auch beendet und zwar nicht erst nach 6 Jahren und sondern gleich. Die Einzelzwangsvollstreckung wäre ebenso wieder möglich.



« Letzte Änderung: 22. März 2010, 18:58:21 von Feuerwald » Gespeichert

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« Antworten #14 am: 22. März 2010, 20:14:59 »

Danke !
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