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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:08:38 *
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Autor Thema: Versagung der RSB wegen Nichtzahlung Kindesunterhalt  (Gelesen 1238 mal)
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Insoheini
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« am: 04. April 2011, 13:45:52 »

Hallo,

ich bin neu hier und grüsse Euch ersteinmal alle ganz herzlich.

Meine Frage:

Kann mir die RSB wegen Nichtzahlung des Unterhaltes trotz berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Person versagt werden ?

Klartext: Mir wurde die unterhaltsberechtigte Person anerkannt ich habe aber den Unterhalt nicht gezahlt.

Vielen Dank für Eure Antworten
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Fallera
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« Antworten #1 am: 04. April 2011, 15:01:57 »

Die Anerkennung der Unterhaltsberechtigten Person setzt keine Zahlung des Unterhaltes voraus und demnach gibt es auch keinen Passus in der Inso wonach Ihnen deshalb die RSB versagt werden kann.

Welche Probleme dadurch entstehen können, wenn der andere Teil seinen Unterhaltsanspruch einfordert steht auf einem anderen Blatt.
« Letzte Änderung: 04. April 2011, 15:07:32 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 04. April 2011, 17:10:14 »

§850c ZPO "Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung ..Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, ..."

Insofern sehe ich schon ein Problem.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #3 am: 04. April 2011, 19:06:46 »

Wenn es hier keinen Unterhaltstitel gibt, sehe ich keine Verpflichtung Unterhalt zu zahlen. Erst mit Einforderung bzw. Feststellung des Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsberechtigten gerät der Schuldner in Rückstand und auch erst ab diesem Tag könnte Unterhalt Rückwirkend eingefordert werden.

Die Gefahr der Neuverbindlichkeiten durch Unterhaltsforderungen beseteht natürlich!

Mir fehlt hier einfach die Gesetzesgrundlage, nach der Versagt werden sollte.

Zumal ja erstmal  überhaupt jemand Kenntnis darüber haben müsste ob und in welchem Umfang der TE Unterhalt leistet oder nicht und schon alleine das halte ich für sehr Unwahrscheinlich.

Meiner Meinung nach könnte hier max. ein Antrag auf Nichtberücksichtigung erfolgen, je nachdem wem der TE Unterhaltspflichtig ist.



« Letzte Änderung: 04. April 2011, 19:13:39 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 05. April 2011, 08:19:40 »

Ich habe dem TH angegeben, das die unterhaltsberechtigte Person weggefallen ist ( Ausbildungsende ).

Er hat danach gefragt.

Jetzt fordert er für 2 Monate fiktiv den erhöhten Pfändungsbetrag zurück.

Auf Nachfrage bei meinen RA sagte dieser mir es bedarf hierzu auch keinen gesonderten Gerichtsbeschluss über die Nichtberücksichtigung.

Bin ein wenig irritiert.

Beschluss nun erforderlich oder nicht ?
« Letzte Änderung: 05. April 2011, 08:22:22 von Insoheini » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 05. April 2011, 08:19:40 »



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Fallera
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« Antworten #5 am: 05. April 2011, 11:11:22 »

Na wenn Sie schon angegeben haben, dass Ihre Tochter als Unterhaltsberechtigte Person bei Ihnen rausfällt, so ist auch kein gesonderter Beschluss mehr von nöten!
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« Antworten #6 am: 05. April 2011, 11:23:34 »

Aha....ok.

dachte der Th stellt dann einen Antrag bei Gericht wenn er davon Kenntnis hat.
Aber das er 2 Monate nachfordert halte ich für nicht ok.

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Fallera
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« Antworten #7 am: 05. April 2011, 11:38:01 »

Ich hab mich nochmal ein wenig belesen und möchte gerne meine o. g. Aussage korrigieren.

Ich denke es müsste sehr wohl ein Antrag auf Nichtberücksichtigung gestellt werden.

§850C ZPO
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.


Ihre Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit Abschluss der ersten Ausbildung! Es gibt ein Urteil des OLG Hamm in dem auch nach Ausbildungsende ein Unterhaltsanspruch für eine Übergangszeit von 3 Monaten zugebilligt wurde. Des weiteren würde eine Unterhaltspflicht der Eltern weiterbestehen, wenn sich nach Ausbildungsende überhaupt keine Arbeit finden lassen würde.

In sofern, fällt Ihre Tochter nicht automatisch als Unterhaltsberechtigte Person mit Ende der Ausbildung heraus.

Haben sie Ihren AG bereits über den Nichtberücksichtigung Ihrer Tochter informiert?
« Letzte Änderung: 05. April 2011, 11:52:02 von Fallera » Gespeichert

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