Mit Amtsgerichtsurteilen ist das auch nicht immer so klar, weil jeder Richter frei in der Beweiswürdigung ist und AG-Urteile keinerlei Verbindlichkeit haben.
Dazu gibt es aber auch ein älteres BGH Urteil aus dem Jahre 1965.
Zu einer Offenbarung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse – insbesondere seiner Zahlungsunfähigkeit – ist im übrigen bei Abschluß eines Vertrages niemand ohne weiteres verpflichtet (BGH GA 1965, 208; bei Dallinger MDR 1968, 202).
Betreffend der Betrugsabsicht müsste der Schuldner ggf. beweisen, dass die Beantragung des Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar war sofern hier zeitlich ein Zusammenhang besteht. Kann mir aber auch nicht vorstellen, dass das Versandhaus sich da mächtig ins Zeug legt. Generell ist es so, dass die aufgrund eines im Allgemeinen bestehenden Eigentumsvorbehalts die Ware entsprechend zurückverlangen können, ggf. auch im Wege der Zwangsvollstreckung (sofern die Gegenstände werthaltig sind). Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet wird kann der Gläubiger Aussonderung beantragen nach §47 InsO.
Also teurer Schlepptop oder Plasma Fernseher könnten die wieder abholen lassen. Eine bereits eingebaute Küche oder ein 0815 Sofa oder ein Schreibtisch sind eher nicht interessant da kaum verwertbar.