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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:12:41 *
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Autor Thema: Versicherungsgeld vom unverschuldetem Autounfall  (Gelesen 1005 mal)
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trixi1262
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« am: 06. Oktober 2008, 16:07:25 »

Hallo,liebe Forenmitglieder !
Ich bin seit 24.04.2008 in der Wohlverhaltenphase !
Nun hatte ich gestern einen Autounfall mit möglichen Wirtschaftlichen Totalschaden.
Das Auto ist 18 Jahre alt.
Wenn das Geld von der Versicherung kommt,darf ich das für eine evtl.Reparatur nehmen oder
geht das an den TH ?
mfg trixi1262
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« Antworten #1 am: 06. Oktober 2008, 16:11:14 »

n  a c h  Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Beschluss) in der sog. Wohlverhaltensphase fällt solches Vermögen dem Schuldner zu, da diese nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst werden.

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trixi1262
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« Antworten #2 am: 06. Oktober 2008, 16:28:13 »

n  a c h  Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Beschluss) in der sog. Wohlverhaltensphase fällt solches Vermögen dem Schuldner zu, da diese nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst werden.


Danke für die schnelle Antwort !
Das heisst also,das ich die Reparatur davon bezahlen darf !
Sorry ,der vielleicht dummen Frage aber das Insolvenzrecht ist so kompliziert.
Würde Dies auch für evtl. Rückzahlungen vom Energieversorger oder Wasserwerke gelten,
da jetzt im Oktoer / November die Endabrechnung kommt ?
mfg
trixi1262
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 06. Oktober 2008, 17:00:33 »

das Insolvenzrecht ist gar nicht sooo kompliziert.
Man sollte folgendes verstehen:

Es gibt zwei Verfahren

a) das Insolvenzverfahren,
in dem Vermögen (also auch Gelder aus Versicherungen, Erstattungen vom Energieversorger etc. pp) dem Insolvenzbeschlag unterliegen und somit der Insolvenzmasse zufallen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrechts über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter / Treuhänder über.

und

b) das Restschuldbefreiungsverfahren,
in dem das Verwaltungs- und Verfügungsrechts über Vermögen wieder an den Schuldner zurück fällt, mit Ausnahe der von der Abtretung des Treuhänders erfassten laufenden pfändbaren Bezüge sowie 50 % aus Anlass einer Erbschaft.

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trixi1262
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« Antworten #4 am: 06. Oktober 2008, 17:28:30 »

das Insolvenzrecht ist gar nicht sooo kompliziert.
Man sollte folgendes verstehen:

Es gibt zwei Verfahren...

edit by jafern: nicht nötig, den gesamten Wortlaut des Vorschreibers zu zitieren, wenn man direkt im Anschluss darauf antwortet, sowie das Zitatende an die richtige Stelle gesetzt  wink

Danke für die Antworten !
Habe soeben noch mal auf das letzte Schreiben vom Amtsgericht geschaut und lese gerade:
Erste Zeile : Datum und unser Zeichen
Darunter:
Verfahren zur Restschuldbefreiung des ( mein Name )
meine Adresse und darunter Geschäftszeichen
Und dann in der Anrede:
Sehr gehrter Herr...
Durch Beschluss des Amtsgerichts "sowieso" vom 24.04.2008 wurde das Insolvensverfahren über Ihr Vermögen aufgehoben.
Und anbei mehrere Seiten mit was man alles zutun hat.
Geht es jetzt nun um Beides ?
Wenn das tats. das Restschuldbefreiungsverfahren ist , dann würde ich Endabrechnungen behalten dürfen,ist das korrekt ! Sorry, aber ich habe mittlerweile schon sehr viele Schreiben erhalten,das ich bald nicht mehr durchblicke und mir zudem noch der Autounfall von gestern im Nacken sitzt !
mfg trixi1262
« Letzte Änderung: 06. Oktober 2008, 20:38:12 von jafern » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 06. Oktober 2008, 17:28:30 »



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paps
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« Antworten #5 am: 06. Oktober 2008, 19:02:33 »

ja sie dürfen.
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Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
trixi1262
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« Antworten #6 am: 06. Oktober 2008, 19:48:34 »

ja sie dürfen.
Recht herzlichen Dank für die bisherigen Antworten.
Ein echt gutes Forum ,vorallem geht es Ruck-Zuck eine Antwort zu erhalten.
Es ist  für Unsereins notwendig und einfach SUPER ,das es ein solches Forum gibt.
Einen schönen Abend noch
mfg
trixi1262
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