Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:13:14 *
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Autor Thema: Versorgungsbezüge und Nebenjob  (Gelesen 903 mal)
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Xonic
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« am: 20. August 2011, 15:51:23 »

Hallo liebes Forum,

ich bin Beamter im Ruhestand und beziehe Versorgungsbezüge.
Diese werden bis zur Pfändungsgrenze gepfändet.
Ich befinde mich bis 03/2013 in der WVP.
Jetzt habe ich einen Job angenommen, weil mir zu Hause die Decke auf dem Kopf fällt.
Die Tätigkeit ist mit meinem ehemaligen Dienstherrn abgesprochen und genehmigt.

Meine Frage:
Gilt hier §850 ZPO und 50% des Lohnes unterliegen dem Pfändungsschutz oder werden Versorgungsbezüge und Lohn zusammengerechnet und dann lt. Pfändungstabelle gepfändet.
Ich mache ja eigentlich keine Mehrarbeit lt. §850 ZPO, da ich ja im Ruhestand bin.
Auch wenn die Arbeit Spass macht, würde ich überlegen, wieder aufzuhören, wenn alles zusammengerechnet wird, weil ja dann nur noch 30% des Lohnes bleiben würde. Und das bei hinzukommenden Fahrkosten zur Arbeit, die ich ja vorher nicht hatte.

Wäre schön, wenn jemand Erfahrung von so einer Konstellation Rente/Pension/Versorgungsbezüge und Nebeneinkommen gesammelt hat.

Vielen Dank
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paps
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« Antworten #1 am: 21. August 2011, 19:53:01 »

Auf Beschluss des Insolvenzgerichtes, könnte m.E., eine Zusammenrechnung erfolgen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Xonic
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« Antworten #2 am: 21. August 2011, 20:19:48 »

§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte

§ 850a Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind
1.
    zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;



§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.


Ist doch irgendwie widersprüchlich.
Meine Versprgungsbezüge sind nach § 850 Arbeitseinkommen. Egal, ob ich jetzt zu Hause bin oder nicht.
Also müssten Nebeneinkommen dann zu 50% Pfändungsschutz haben. Mit Mehrarbeitsstunden sind auch die Löhne aus einer Nebentätigkeit gemeint. Habe ich vorhin gelesen, aber habe die Quelle nicht mehr gefunden.

§850e
Das Vollstreckungsgericht müsste eine Zusammenlegung beantragen. Ist dieses Gericht in der WVP noch zuständig, oder das Insolvenzgericht?
Ich bin der Meinung, die Zusammenlegung von Haupteinkommen und Nebeneinkommen wird zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrenz beantragt, wenn der Schuldner von Anfang an einen Nebenjob hat, aber nicht mehr in der WVP, oder?
« Letzte Änderung: 21. August 2011, 20:26:23 von Xonic » Gespeichert
Insoman
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« Antworten #3 am: 22. August 2011, 10:46:04 »

Der "Widerspruch" löst sich dann auf, wenn man die  möglichen Konstellationen in der heutigen Arbeitswelt betrachtet. So ist es durchaus üblich, dass verschiedene Teilzeitjobs nebeneinander ausgeführt werden. In diesen Fällen greift natürlich
§ 850e 2 ZPO...

Was die Leistung von Mehrarbeitsstunden angeht, besteht Eindeutigkeit zunächst nur bezüglich geleisteter Überstunden aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit heraus.
Alles andere hat das Vollstreckungsgericht, in Ihrem Fall das Insolvenzgericht, zu entscheiden.
Zitat
Das Vollstreckungsgericht müsste eine Zusammenlegung beantragen.
Nein, das Gericht muss über einen Antrag entscheiden.
Antragsberechtigt sind die Gläubiger.
Einen Antrag können sie dann stellen, wenn die Situation dies erfordert und wenn die Abtretungsphase noch läuft.. also auch in der WVP!
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
Xonic
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« Antworten #4 am: 22. August 2011, 14:19:24 »

Das würde bedeuten, mein TH oder das Insolvenzgericht würden die Gläubiger auch in der WVP darüber informieren, dass ich jetzt eine Nebentätigkeit ausübe. Woher sollen die Gläubiger das denn sonst wissen? Oder muss ich die Gläubiger informieren? Dann können die Gläubiger einen Antrag ans Vollstreckungsgericht auf Zusammenlegung stellen.
Wenn sie das nicht machen, greift § 850a ZPO, oder?

Das kommt mir eher unwahrscheinlich vor. Bin immer noch der Meinung, §850e ZPO greift bei Eröffnung des Insoverfahrens, wenn die Gläuber über die Einkommensverhältnisse aufgeklärt werden. Aber lasse mich gerne eines Besseren belehren.

Gibt es denn hier keinen Rentner, Pensionär oder Ruhestandsbeamten, der noch eine Beschäftigung neben seinen Einkünften aus Versorgungsbezügen, Renten usw. nachgeht und aus der Praxis berichten kann.

Habe nächste Woche einen Termin beim TH und lasse mich überraschen, wie er die Sache sieht.
« Letzte Änderung: 22. August 2011, 14:35:59 von Xonic » Gespeichert
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 22. August 2011, 14:19:24 »



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Insokalle
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« Antworten #5 am: 22. August 2011, 16:55:45 »

Zum wiederholten Mal: Den Antrag auf Zusammenrechnung stellt der IV bzw. TH und nicht die Gläubiger!
Und dem TH muss der Schuldner seine Lohneinkünfte etc. mitteilen.

Wer Rentner ist, erzielt keinen Arbeitlohn und folglich auch keine Überstunden. Also wird es m.E. auf eine Zusammenrechnung hinauslaufen. Diese ist nach der Rechtsprechung zulässig.

Wird kein Zusammenrechnungsantrag gestellt, wird § 850c ZPO auf jedes Einkommen separat angewendet.
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Xonic
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« Antworten #6 am: 22. August 2011, 19:06:26 »

Also Leute,
einigt euch mal, wer den Antrag auf Zusammenlegung stellen muss.

Insoman schreibt: Antragsberechtigt sind die Gläubiger.

Insokalle schreibt: Den Antrag auf Zusammenrechnung stellt der IV bzw. TH und nicht die Gläubiger.

Und Versorgungsbezüge sind laut § 850 ZPO auch Arbeitseinkommen.
Ich beziehe keine Rente.

Leute, ihr verunsichert mich hier ohne Ende.
Ich möchte doch nur eine ganz klare richtige Aussage und kein ständiges m. E. lesen.

Entschuldigt bitte meine Hartnäckigkeit.
Danke!
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Insokalle
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« Antworten #7 am: 22. August 2011, 19:51:39 »

Wie ich es mit dem Begriff "Arbeitslohn" gemeint habe, dürfte eigentlich klar sein.

Leider ist mir gerade die Glaskugel runtergefallen, jetzt kann ich nicht mehr sehen, wie der TH und das Insolvenzgericht reagieren werden.

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Xonic
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« Antworten #8 am: 22. August 2011, 20:41:58 »

Schade, hätte gedacht, hier versucht man zu helfen.

Trotzdem vielen Dank!
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Insoman
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« Antworten #9 am: 23. August 2011, 12:46:30 »

..bin ja durchaus einsichtig, wenn ich mich getäuscht habe..!
Antragsberechtigt für die Zusammenrechnung ist also der IV/TH, gemäß § 36 2 (4) InsO.

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Tags: Rente  Pension  Beamter  Nebentätigkeit  Nebenjob  400 Euro  800 Euro 
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