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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:24:02 *
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Autor Thema: Vollstreckungsbescheid - Einspruch begründen ?  (Gelesen 481 mal)
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Abraxas
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« am: 16. April 2011, 14:42:09 »

Hallo alle da draußen,

habe einen Vollstreckungsbescheid bekommennach Rücksprache mit Anwalt soll ich Einspruch einlegen, da seit fast sechs Wochen beim Gläubiger Plan mit Reguquote >99 % vorliegt.
Muß ich diesen Einspruch begründen? Oder anders: ist es besser, diesen Einspruch zu begründen?

Viele Grüße
Abraxas (mal wieder fix und fertig mit Nerven)

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« Antworten #1 am: 16. April 2011, 20:00:28 »

Hi,
warum wollen Sie Einspruch einlegen?? Was ist wenn der Gl. den Plan ablehnt und stattdessen ein Gerichtsverfahren anstrebt. Es ist das gute Recht vom Gl. zu titulieren und sich seine Forderung so zu sichern.
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Abraxas
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« Antworten #2 am: 16. April 2011, 20:24:00 »

Hmmmmmmmm, o.k., Sie stürzen mich mal wieder in Verzweifelung. Mein Anwalt hat
mir dazu geraten.
Dem Plan haben 9 Gläubiger zugestimmt, es fehlen noch 3. Vielleicht deswegen?

Abraxas.tappt.im Dunklen.
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Fallera
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« Antworten #3 am: 16. April 2011, 20:50:10 »

Nur nicht gleich wieder die Krise kriegen!

Wie schon gesagt, bei einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan kann die Zustimmung einzelner bei mehrheitlicher Einigung durch das Gericht ersetzt werden.

Das weiß evtl. auch Ihr Gläubiger und möchte sich einfach eine Art Sicherung einbauen falls sie die Raten nicht mehr bedienen können. In dem Fall hätte er dann seinen Titel.
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« Antworten #4 am: 16. April 2011, 23:59:26 »

Muß ich diesen Einspruch begründen?

- ein Einspruch gegen einen VB muss zunächst nicht begründet werden. Der VB ist dennoch vorl. vollstreckbar bis - falls es denn - zur Klage und Urteil kommt.

Ob das Sinn macht? Dazu fragen Sie Ihren Anwalt. Der sollte wissen, weshalb.



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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 16. April 2011, 23:59:26 »



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Abraxas
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« Antworten #5 am: 17. April 2011, 10:54:03 »

Nur nicht gleich wieder die Krise kriegen!

Wie schon gesagt, bei einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan kann die Zustimmung einzelner bei mehrheitlicher Einigung durch das Gericht ersetzt werden.

Das weiß evtl. auch Ihr Gläubiger und möchte sich einfach eine Art Sicherung einbauen falls sie die Raten nicht mehr bedienen können. In dem Fall hätte er dann seinen Titel.
Vielen Dank fürs Aufmuntern! O.K. wir sind beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und zu ersetzender Zustimmung: wann greift diese - bei Kopfmehrheit oder Summenmehrheit? Die Kopfmehrheit hätte ich, weil mehr als die Hälfte zuugestimmt haben, Summe nicht, weil der größte Gläubiger sich bisher nicht geriebbelt hat

Spreche Montag nochmal mit dem Anwalt,
viele Grüße
Abraxas
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