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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:24:29 *
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Autor Thema: Vollstreckungsbescheid im lfd. IK-Verfahren  (Gelesen 251 mal)
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FRN
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« am: 10. Januar 2010, 18:19:40 »

Hallo,

folgendes Problem:

vor Eröffnung meines Insolvenzverfahrens besaß ich einen Titel gegen einen Partner, mit dem ich gesamtschuldnerisch haftete.

Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit meines Partners, bereits lange vor der Insolvenz, zahlte ich langfristig seinen Anteil an unsere gemeinsamen Gläubiger und beantragte ein paar Monate vor der Eröffnung meines Verfahrens einen Titel in Höhe der nun angefallenen mehreren Tausend Euronen. Bei Beantragung meiner priv. Insolvenz war ich nicht mehr in der Lage, diese Kosten gesamtschuldnerisch zu übernehmen.

Eröffnung der PI folgte:

Zum ersten Termin brachte ich dem zuständigen TH pflichtgemäß diesen Titel, da er ja sozusagen zu meinem Vermögen gehört. Zur Erstellung des Gutachtens (wegen Zahlung der Prozesskosten) von selbigen TH erwähnte ich diesen Titel bereits, so dass auch die Existenz des Titels in meinem Gutachten erwähnt wurde.

Während der gesamten Laufzeit des Verfahrens - Ende = 4. Quartal 2010, wäre eine Vollstreckung des Titels bei meinem 2. Partner ins Leere gegangen, da er unterhalb der Pfändungsfreigrenze verdient. Somit gehe ich davon aus, dass er bis zum Ablauf meines Verfahrens zu keiner Änderung kommen wird.

Was passiert nun nach Abschluss meines Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung mit diesem Titel?

Gruss FRN
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paps
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« Antworten #1 am: 10. Januar 2010, 19:14:19 »

Er bleibt gültig.
Wurde keine Verwertung aus dem Titel erzielt, gehen nach Aufhebung des Verfahrens die Ansprüche daraus, m.E. an Sie zurück.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
FRN
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« Antworten #2 am: 10. Januar 2010, 19:16:56 »

.... danke Dir für Deine Antwort. Ich würde ihm (Partner) gerne den Titel zurück geben, wenn bei mir alles erledigt ist.

Gruss FRN
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Insokalle
weiß was
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« Antworten #3 am: 10. Januar 2010, 19:19:17 »

Ich sehe das so:

1a. Der TH könnte noch vor Verfahrensabschluss die Forderung freigeben.
1b. Der TH könnte noch vor Verfahrensabschluss die Forderung freigeben, wenn Sie ihm die Forderung abkaufen.

2a. Die Gläubigerversammlung entscheidet im Schlusstermin über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse. Der TH müsste die bisher nicht eingezogene oder nicht einziehbare Forderung im Schlussbericht aufführen.
Meine Meinung: Keine Entscheidung, dann wird es wieder Ihre Forderung.

2b. Der TH könnte sich die Nachtragsverteilung vorbehalten. Die Forderung bleibt dann bei entsprechendem Gerichtsbeschluss in seiner Verfügungsgewalt und er dürfte sie einziehen.
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