Hierzu gibt es zwei unterschiedliche Sichtweisen -
Einerseits sagt
§ 850e ZPO - Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
andererseits
§ 850a ZPO - Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind
1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
Wenn Sie bereits Vollzeit arbeiten, könnten Sie darauf hoffen, dass die zweite Sichtweise zur Anwendung kommt..
immerhin soll die "Mehrarbeit" nicht an Motivationslosigkeit scheitern...
Ich denke, hier ist eine gerichtliche Ermessensentscheidung angebracht (Höhe der Gesamtverschuldung, Tilgungsquoten etc.).