Natürlich sind Sie vom Grunde her zur Erwerbstätigkeit in Vollzeit angehalten.
Immerhin kann man Ihnen im laufenden Insolvenzverfahren - vor der Aufhebung und dem Eintritt in die Wohlverhaltensphase -
mit der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung drohen (§ 4c InsO - Aufhebung der Stundung)
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt;
ABER:
Wie Sie zutreffend angedacht haben, muss auch für eine solche Entscheidung eine messbare Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen vorliegen..
BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009 - IX ZB 160/ 09
Leitsatz:
Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.
Gleiches muss analog auch für die "Aufstockung" der monatlichen Arbeitszeit gelten.
Wenn Sie also aufgrund Ihrer Ausbildung kein monatliches Nettoeinkommen über € 1.849,99 zu erwarten hätten, sollten Sie, zumindest aus heutiger Sicht, auf der sicheren Seite sein.