Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Montag, 28. Mai 2012 07:25
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:25:01 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: Vom Isolvenzverwalter Aufforderung zur Vollzeitstelle  (Gelesen 387 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
planetderaffen
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 1

Danke
-von Ihnen: 1
-an Sie: 0


« am: 06. September 2011, 20:15:51 »

Hallo Leute!
Ich weiß nicht mehr wie ich mich Verhalten soll. Folgender Sachverhalt. Im Mai 2011 wurde die IN eröffnet. Insolvenzverwalter bestimmt. Im Juli war die erste Verhandlung mit der Berichterstattung des Insolvenzverwalters. Ich arbeite seit 10 Jahren in Teilzeit und verdiene ca. 750,00 € brutto. Jetzt wurde mir seitens der Insolvenzverwalterin des öfteren schriftlich mitgeteilt, dass ich mir eine Vollzeitstelle suchen muss. Ich muss einfügen, dass ich drei Unterhaltsberechtigte Kinder habe ( 15, 18 und 23 ( Studentin ). Ich erhalte für keines meiner Kinder Kindesunterhalt. Bin seit 2010 wieder verheiratet ( nicht der Kindvater ). Mein Mann arbeitet Vollzeit. Unter Berücksichtigung meiner Steuerklasse und der gültigen Pfändungstabelle müsste ich ca. 2.800,00 € brutto verdienen, damit ich überhaupt einen Euro an den Insolvenzverwalter zahlen muss. Dieser Lohn ist in meinem Beruf sehr utopisch. Liege ich da richtig ???? Wie soll ich mich verhalten ???  cry
Gespeichert
paps
Moderator
*****

Karma: 14
Offline Offline

Beiträge: 6193

Danke
-von Ihnen: 80
-an Sie: 710



« Antworten #1 am: 06. September 2011, 23:36:02 »

Ist das Verfahren bereits aufgehoben ? Wenn nein, sollte die Erwerbsobliegenheit noch nicht greifen.

Auf die Betreuung der Kinder können Sie zunächst nicht abstellen, da diese sich allein versorgen könnten.
Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Insoman
Moderator
*****

Karma: 2
Offline Offline

Beiträge: 564

Danke
-von Ihnen: 1
-an Sie: 120



« Antworten #2 am: 06. September 2011, 23:50:42 »


Natürlich sind Sie vom Grunde her zur Erwerbstätigkeit in Vollzeit angehalten.
Immerhin kann man Ihnen im laufenden Insolvenzverfahren - vor der Aufhebung und dem Eintritt in die Wohlverhaltensphase -
mit der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung drohen (§ 4c InsO - Aufhebung der Stundung)
Zitat
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt;

ABER:

Wie Sie zutreffend angedacht haben, muss auch für eine solche Entscheidung eine messbare Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen vorliegen..

Zitat
BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009 - IX ZB 160/ 09

Leitsatz:
Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.

Gleiches muss analog auch für die "Aufstockung" der monatlichen Arbeitszeit gelten.
Wenn Sie also aufgrund Ihrer Ausbildung kein monatliches Nettoeinkommen über € 1.849,99 zu erwarten hätten, sollten Sie, zumindest aus heutiger Sicht, auf der sicheren Seite sein.
Gespeichert

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
Tags:
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.2563 Sekunden, mit 28 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz