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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:37:25 *
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Autor Thema: WVP: Arbeitsaufnahme bei Gläubiger möglich ?  (Gelesen 406 mal)
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Wedding13347
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« am: 17. November 2009, 10:25:10 »

Hallo,
ich bin in der WVP, beziehe Hartz IV, und habe das Angebot eines Gläubigers erhalten, in seiner Firma zu arbeiten. Ganz offiziell mit Arbeitsvertrag und Abführung der entsprechenden Gelder an den Insolvenzverwalter.

Meine Fragen:
1.) ist es überhaupt erlaubt, für einen Gläubiger zu arbeiten?
2.) Gäbe es Gründe, warum der Insolvenzverwalter dies untersagen könnte? Eigentlich muß er froh sein, daß Geld reinkommt, aber vielleicht denkt er auch verquer und unterstellt private Absprachen zwischen mir und dem Gläubiger (ist nicht so, aber wer weiß, was der Insolvenzverwalter denkt).
3.) Gibt es andere Dinge, auf die ich achten muß?

Danke für eure Hilfe,
Deert.
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paps
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« Antworten #1 am: 17. November 2009, 19:35:30 »

Es sollte möglich sein, solange der Arbeitsvertrag und die daraus erzielten Einkünfte sauber sind.

Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass keine Bevorzugung des Gläubigers entsteht.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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rookie


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« Antworten #2 am: 18. November 2009, 11:15:12 »

Mal ehrlich...schon etwas makaber beim Gläubiger zu arbeiten oder ?

Pass nur auf das alles sauber abläuft und Dir keine Gläubigervorzugung "zusammenMacGyvert" wird, wie schon paps ähnlich erwähnte.

Klingt zwar doof, ist aber so....
« Letzte Änderung: 18. November 2009, 11:18:44 von rookie » Gespeichert
paps
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« Antworten #3 am: 18. November 2009, 17:35:42 »

Ich arbeite auch bei einem meiner Gläubiger. 
Und das nun schon 19 Jahre lang

 wink
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lucca_m
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« Antworten #4 am: 18. November 2009, 19:52:30 »

Als Arbeitnehmer hätten Sie Lohnforderungen. Diese könnten gegen die Forderungen des Gläubigers aufgerechnet werden. Schließlich hat jeder Gläubiger das Recht im Verfahren aufzurechnen.

Nur mal so als Gedankenspiel. Aber auf diese Idee würde ein Gläubiger als Arbeitnehmer nicht kommen.

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 18. November 2009, 19:52:30 »



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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 18. November 2009, 19:59:16 »

Diese könnten gegen die Forderungen des Gläubigers aufgerechnet werden

- aber nur soweit dieser auch der Pfändung (850ff ZPO) unterliegen.
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Wedding13347
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« Antworten #6 am: 18. November 2009, 23:18:01 »

Zunächst einmal Danke für die vielen Antworten.

Leider bin ich jetzt etwas verwirrt.

Was bedeutet die Aufrechnung von Forderungen? Der Gläubiger fordert Geld von mir, ich fordere Lohn von ihm.
Inwieweit kann das jetzt verrechnet werden, wenn ich doch keinen Gläubiger bevorzugen darf?
Ist damit nicht per se schon ein Arbeitsverhältnis unmöglich?

Nochmals Danke für Eure Hilfe!
Wedding13347
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Feuerwald
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« Antworten #7 am: 19. November 2009, 07:59:08 »

Inwieweit kann das jetzt verrechnet werden, wenn ich doch keinen Gläubiger bevorzugen darf?

-> Sie bevorzugen nicht, es nutzt jemand sein gutes Recht. Problematisch ist das allenfalls, wenn Sie ein verschleiertes Arbeitsverhältnis begründen, also sich bspw. für 100% Arbeitsleistung nur 50% auf den Lohnzettel schreiben lassen. Das kommt insb. in "familiären" Beschäftigungsverhältnissen vor, wenn sich einer für unpfändbaren 990 Euro als Betriebsleiter in der (neuen) Firma vom Sohnemann, Ehepartner oder sonst wem einstellen lässt.

Der Arbeitsvertrag sollte daher sauber sein und klare enthalten, welche Leistung für welches Geld erbracht wird.
 

Ist damit nicht per se schon ein Arbeitsverhältnis unmöglich?

-> Eine "der" Obliegenheiten im RSB Verfahrn ist es sogar, jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen.

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Wedding13347
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« Antworten #8 am: 19. November 2009, 15:08:30 »

Danke für die vielen Beiträge. Ich werde jetzt mal sehen, wie der Arbeitsvertrag ausschaut, den Insolvenzverwalter informieren, und dann heißt es "Daumen drücken"!
Wedding13347
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