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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:37:51 *
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Autor Thema: WVP Finanzamt "Aufrechnung einer Forderung des Landes NRW"  (Gelesen 2029 mal)
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« am: 18. April 2009, 23:01:19 »

Liebe Forengemeinde!
Zunächst erst mal möchte ich mich bei den Entwicklern, Admins, Mods und Usern dafür bedanken, dass es so ein Forum gibt.

Jetzt zu meinem Problem:
Seit dem 15.12.2004 läuft meine Privatinsolvenz mit anschließender RSB. Der Hauptgläubiger ist eine Volksbank wo ich ein Existenzgründungsdarlehen mit Bürgschaft vom Land NRW aufgenommen hatte.
Ich habe die ganze Zeit in Vollzeit gearbeitet und mein TH freute sich über regelmässige Geldeingänge. Auch den Lohnsteuer- Jahresausgleich habe ich immer brav abgegeben. Nun bekam ich meine Steuernummer wieder und kann auf eigene Rechnung dem Finanzamt die Unterlagen einreichen. Jetzt kommts:
Heute bekam ich Post. Das Finanzamt schreibt, dass der Einkommenstuer-Erstattungsanspruch für 2007 mit einer Forderung des Landes NRW aufgerechnet wird! Also bedient sich jetzt der Bürge meiner ehemaligen Hausbank trotz Insolvenz an meinem Geld!
Laut Bescheid wird die Forderung gemäß §774 BGB, §226 Abgabenordnung in Verbindung mit §§387ff BGB  vom Land gegen mich erwirkt.

1. Ist das so in Ordnung??? Darf sich ein neuer Gläubiger für die gleichen ALTEN Schulden neu bedienen? Obwohl ich weiterhin jeden Monat einen pfänbaren Betrag abgezogen bekomme, zahle ich DAZU noch direkt an das Land???

2. Wenn die Restschuldbefreiung beginnt, wie sieht es dann mit dem Bürgen aus? Langt der weiterhin zu bis die Schulden komplett getilgt sind? Wenn ja, dann kann ich mir die Inso auch kneifen.

Vielleicht könnt ihr mir einen Tipp geben. So ein bisschen verliere ich nämlich die Hoffnung...

Danke!

A.
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« Antworten #1 am: 19. April 2009, 13:30:42 »

Das das FA mit eigenen Forderungen aufrechnen kann, ist ja allseits bekannt.

M.E könnte aber eine Aufrechnung für einen Drittgläubiger nicht statthaft sein.

Bleibt nur dem Bescheid zu widersprechen und dies auf gerichtlichem Weg eindeutig klären zu lassen.

Nach Erteilung der RSB wirkt diese natürlich auch gegenüber Bürgen.
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« Antworten #2 am: 19. April 2009, 13:32:54 »

" Wenn ja, dann kann ich mir die Inso auch kneifen."

Na ja na ja

Ob eine behörden-/kassenübergreifende Aufrechnung  statthaft ist, mal dahin gestellt. Das müsste man vertiefen. Nützt an dieser Stelle aber recht wenig.

Der Zugriff kann max. auf die Erstattungsbeträge bspw. beim FA  oder sonstigen öffentlichen Kassen erfolgen. Mit sonstiges Vermögen, Lohn usw.  kann nicht aufrechnet werden. Vollstreckungsverbot gilt für alle Insolvenzgläubiger (und deren Nachfolger). Die InsO lohnt sich also auch in diesem Fall. Mit Erteilung der RSB sollte die Aufrechnungsgrundlage wegfallen (was ich aber vorsichtig mal bezweifle).



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ASNDO
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« Antworten #3 am: 19. April 2009, 15:31:16 »


Vollstreckungsverbot gilt für alle Insolvenzgläubiger (und deren Nachfolger). Die InsO lohnt sich also auch in diesem Fall. Mit Erteilung der RSB sollte die Aufrechnungsgrundlage wegfallen (was ich aber vorsichtig mal bezweifle).


Erst mal danke für die Antworten. Aber den o.g. Satz verstehe ich noch nicht so ganz: Was bezweifelst du? Wenn der Bürge (das Land NRW) über das Finanzamt sich bedienen darf, vermutlich auch über die RSB hinaus, dann nutzt mir auch keine Inso. Es ist der einzige Gläubiger, der einen Betrag über 10 Euro von mir zu bekommen hätte.... alle anderen "Kleinschulden" sind schon lange weitestgehend getilgt. Da ich ja in den Jahren relativ gut verdient hatte sind dabei einige Tausend Euro überwiesen worden.
Einen zusätzlichen Vollstreckungsschutz durch die Inso wäre damit wirkungslos. Das Ergebnis in meinem Portemonae wäre das Gleiche.

Bei meinem aktuellen Lohnsteuer- Jahresausgleich erwarte ich ca. eine Summe von 1200 Euro zurück, die ich dringend benötige. Wenn das FA aber sich die Kohle abgreift, dann hätte ich wirklich ein Problem!
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ASNDO
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« Antworten #4 am: 19. April 2009, 16:30:05 »

Das habe ich u.A. soeben gefunden:

ZITAT:
BFH, 21.11.2006 - VII R 1/06

Ansprüche des ehemaligen Insolvenzschuldners auf Erstattung von Einkommensteuer gehören nicht zu den in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abgetretenen Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (Anschluss an das BGH-Urteil vom 21. Juli 2005 IX ZR 115/ 04, BGHZ 163, 391).

AO 1977 § 226 Abs. 1; BGB § 387; InsO § 287 Abs. 2, § 294 Abs. 1 und 3


und das hier:

Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruht, ist eine Aufrechnung des Finanzamtes mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Das Aufrechnungshindernis entfällt erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VII B 329/05


und so einfach Widerspruch einlegen geht auch nicht... meint der Freistaat Thüringen:

Form und Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige Handlung erklärt werden und wird mit dem Zugang wirksam. Wenn ein Steuerbürger mit einer Aufrechnungserklärung des Finanzamts nicht einverstanden ist, wird die Finanzbehörde gegebenenfalls einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO erteilen, der mit dem Einspruch nach § 347 AO angefochten werden kann. Mit der Aufrechnungserklärung erlöschen die gegenseitigen Ansprüche, soweit sie sich betragsmäßig decken. Die beiden Forderungen erlöschen nicht erst mit der Aufrechnungserklärung, sondern zu dem Zeitpunkt, an dem erstmals die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gegeben waren (Aufrechnungslage).


ZITAT ENDE!

So wie ich das bis jetzt gefunden habe, sieht es doch nicht soooo schlecht aus... oder?

A.
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« Antworten #4 am: 19. April 2009, 16:30:05 »



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« Antworten #5 am: 19. April 2009, 16:44:20 »


Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruht, ist eine Aufrechnung des Finanzamtes mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Das Aufrechnungshindernis entfällt erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VII B 329/05

Heißt also, daß das FA nach Aufhebung des Inso-Verfahrens, als mit Beginn der WVP Steuererstattungen mit den Forderungen verrechnen kann....   cry
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paps
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« Antworten #6 am: 19. April 2009, 19:29:08 »

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« Antworten #7 am: 19. April 2009, 19:58:27 »

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« Antworten #8 am: 19. April 2009, 21:10:14 »

MOMENT!

Wenn ich Steuerschulden hätte... ok! ABER das Land NRW (und nicht das Finanzamt) ist ja erst nach der Insolvenzeröffnung durch die Bürgschaft eingetreten. Daher sehe ich es doch so, dass diese Verrechnung nicht gehen sollte... oder verstehe ich da etwas falsch?

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« Antworten #9 am: 19. April 2009, 22:23:48 »

aus meiner Sicht ist ein Bürge ganz normaler Gläubiger.
Er kann seine Forderungen nur dann aufrechen, wenn eine Aufrechnungslage bestand.
Diese ist bei Weiterleitung der Forderungen an den Drittgläubiger aber werder durchsetzbar noch rechtens; auch wenn das FA mit Standartbegründungen für die normale Pfändung antworten will.
Insofern muß der Aufrechnung widersprochen und eine  gerichtliche Entscheidung notfalls herbeigeführt werden.
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« Antworten #10 am: 20. April 2009, 10:37:01 »

Ich glaube, so langsam wird das hier mein Blog....  wink

Heute morgen rief ich meinen IV an. Der war natürlich nicht direkt zu sprechen, aber seine holde Schar von fleißigen Elfen...
Kurz und Gut: Das Finanzamt darf bei Steuerschulden aufrechnen - das habe ich ja bereits schon herausgefunden. Allerdings geht das nicht, wenn es sich hierbei um die eigentliche Insolvenzmasse handelt. Da ist der Vollstreckungsschutzg gegeben (§ 89 InsO).
Sollte das Finanzamt nicht darauf reagieren, bleibt nur der Widerspruch und Klageweg!

A.
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« Antworten #11 am: 20. April 2009, 13:14:41 »

Wenn Sie mit der Aufrechnung nicht einverstanden sind, beantragen Sie einen Abrechnungsbescheid vom FA, gegen den Sie Einspruch einlegen und klagen können.


Zu dem Problem Bürgschaft ist eine genaue Antwort nicht möglich, da weitere Angaben fehlen.

Grds. läuft es aber meistens so, dass Ihr Hauptgläubiger, also die Bank, von Ihrem Bürgen, also dem Land NRW, Geld sehen will, da Sie den Gläubiger nicht mehr bezahlen können/dürfen. Zahlt das Land NRW an die Bank, geht die Forderung der Bank gegen Sie auf das Land NRW über. Daher der Hinweis auf § 774 BGB, dort ist dieser Forderungsübergang geregelt. Das Land NRW kann die Forderung dann gegen Sie geltend machen.

Nun kommt es auf die offenen Steuerarten an. Da das Land NRW aber die meisten Ihrer rückständigen Steuern zumindest verwalten dürfte (§ 226 Abs. 4 AO, Art. 108 GG), wäre die Aufrechnung meiner Meinung nach gem. § 226 AO durchaus zulässig.

Gibt es ein Aufrechnungsverbot aus der InsO? Vielleicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 2? Auch hierzu fehlen Einzelheiten zu Ihrem Fall. Aber: Der Anspruch des Bürgen gegen Sie entsteht aufschiebend bedingt schon zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft durch das Land NRW. Das war vermutlich vor Verfahrenseröffnung. Damit verbleibt es nach meiner Ansicht bei § 95 Abs. 1 InsO, womit die Aufrechnung zulässig wäre.

Die Idee von Feuerwald mit dem Hinweis auf Kassenidentität ist zwar gut. Meines Wissens hat der BFH dies aber bereits vor Jahren als unbeachtlich angesehen.
Der Rest passt schon. Allerdings bin ich der Ansicht, dass nach Eintritt der Restschuldbefreiung keine Aufrechnung mehr erfolgen kann. Ihre Verbindlichkeiten gelten nach 6 Jahren ja als erlassen (sofern keine aus unerlaubter Handlung dabei sind), somit geht eine Aufrechnung nach Eintritt der Restschuldbefreiung ins Leere.

Es verbleiben aber einige Unwägbarkeiten, die auf den besonderen Umständen eines jeden Falles beruhen. Es erscheint angebracht, sich entsprechen beraten zu lassen.

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« Antworten #12 am: 20. April 2009, 13:50:19 »


Nun kommt es auf die offenen Steuerarten an. Da das Land NRW aber die meisten Ihrer rückständigen Steuern zumindest verwalten dürfte (§ 226 Abs. 4 AO, Art. 108 GG), wäre die Aufrechnung meiner Meinung nach gem. § 226 AO durchaus zulässig.

Gibt es ein Aufrechnungsverbot aus der InsO? Vielleicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 2? Auch hierzu fehlen Einzelheiten zu Ihrem Fall. Aber: Der Anspruch des Bürgen gegen Sie entsteht aufschiebend bedingt schon zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft durch das Land NRW. Das war vermutlich vor Verfahrenseröffnung. Damit verbleibt es nach meiner Ansicht bei § 95 Abs. 1 InsO, womit die Aufrechnung zulässig wäre.


Zu dem oberen Punkt sei erwähnt, dass ich als Angestellte (also nichselbstständig Beschäftigte) keine Steuerschulden im eigentlichen Sinne habe. Es dreht sich nur um die Bürgschaft des Landes NRW gegen mich.

Zum unteren Punkt denke ich auch das §96 Abs. 2 greift. Da werde ich aber zunächst mir mal eine Info vom Insolvenzgericht einholen. Einen Termin bei einem Fachanwalt habe ich mir auch schon geholt.
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« Antworten #13 am: 20. April 2009, 19:59:59 »


Ohne Steuerschlden fällt der erste zitierte Absatz naturgemäß weg, ist aber für andere Fälle vielleicht interessant.
Den Rest lass ich mal so stehen. Ich bin gespannt, was rauskommt.
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