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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:41:44 *
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Autor Thema: WVP steuerrückerstattung behält FA (Altschulden vom FA aber in Insolvenz)  (Gelesen 1363 mal)
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anna_nele
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« am: 22. Juni 2011, 12:30:41 »

Hallo, die WVP meines Mannes hat jetzt im Frühjahr 2011 begonnen. Unsere Steuererklärung von 2010 haben wir vor zwei Monaten abgeben und ein Guthaben von ca. 3000 Euro "bekommen" Sie baten noch um meine Kontoverbindung (ich als Ehefrau bin nicht Insolvenz) aber dabei blieb es. Ein Anruf beim FA, meinte die Sachbearbeiterin das Geld ist "raus". Heute nach zwei Wochen wartens rief mein Mann beim FA an, die meinten plötzlich sie haben es verrechnet mit den Schulden die vor der Insolvenz entstanden sind. Ich hab nun nicht viel Ahnung, aber ich denke sämtliche Schulen (Mietschulden, FAschulden, Lieferantenschulden) sind in der Insolvenz???!!! Ich habe in einem anderen Beitrag gelesen, das während der WVP Steuerrückerstattung beim Schuldner verbleiben. Wenn es das FA will muss es den Betrag doch theoretisch in den "großen Topf" geben und nicht alles für sich, oder?
Für jede Antwort bin ich dankbar.
Anna-nele
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makro
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« Antworten #1 am: 22. Juni 2011, 12:35:03 »

Das Finanzamt darf als Gläubiger durchaus verrechnen (es gibt hier eine Menge Themen zu diesem Umstand).

Folgende Vorgehensweise:

-prüfen was bei einer Aufteilung der Steuern passiert (gibt es für dich evtl. eine Erstattung?)
-wenn ja, dann Aufteilung beantragen

das Finanzamt kann dann nur den Teil der deinem Mann gehört verrechnen!

Das Thema ist eigentlich bekannt, deshalb wundert es mich das so viele in diese "Falle" tappen. Wobei man oftmals nicht viel tun kann. Bei mir werden wohl für 2010 auch eine hunder Eur verrechnet werden...
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anna_nele
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« Antworten #2 am: 22. Juni 2011, 13:07:34 »

Aber was hat dann dieses Urteil zu sagen?? Kann man sich darauf nicht berufen?
http://lexetius.com/2005,1612
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Achdujeh


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« Antworten #3 am: 22. Juni 2011, 13:29:06 »

In deinem Link steht doch der entscheidende Satz:

...b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger...

D.h., das FA darf Steuerguthaben mit alten Steuerschulden verrechnen, so wie jeder Insolvenzgläubiger in der WVP verrechnen darf. Das endet erst mit der RSB.

FG Achdujeh
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« Antworten #4 am: 22. Juni 2011, 15:40:59 »

Beschäftige dich doch mehr mit dem Thema Aufteilung!

Wem sind die Steuern zuzuordnen?
Verdient ihr beide?
Wem ist welche Erstattung zuzuordnen?

Wenn es Sinn macht Aufteilung nach §268 AO beantragen -> http://dejure.org/gesetze/AO/268.html

http://lexetius.com/2005,1612 dort steht genau das drin was alle sagen, nämlich das das FA verrechnen kann (bis zur erteilung der RSB)

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« Antworten #4 am: 22. Juni 2011, 15:40:59 »



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anna_nele
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« Antworten #5 am: 22. Juni 2011, 15:45:44 »

Ja vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Ja stimmt, der Insoverwalter hätte es nicht behalten dürfen/können aber das Finanzamt kann... Von den rund 3200 Euro Steuerrückerstattung hat das FA mir heut 192,- überwiesen (haben die das jetzt ausgerechnet? Kann man sich darauf verlassen?)

Aber was ich unfair vom FA doch find ist, es ist doch ungerecht den anderen Gläubigern über, das das FA alles behält und nicht unter den Gläubigern teilen muss. Nun ja..so ist es halt...
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Maurice Garin
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« Antworten #6 am: 22. Juni 2011, 15:52:15 »

Von den rund 3200 Euro Steuerrückerstattung hat das FA mir heut 192,- überwiesen (haben die das jetzt ausgerechnet? Kann man sich darauf verlassen?)

Bei Steuererstattungen muß das Finanzamt den Erstattungsbetrag von Amts wegen aufteilen. Hat es offensichtlich getan. Zur Überprüfung kann man einen Aufteilungsbescheid gem. § 218 AO anfordern. Gegen den kann man auch vorgehen, wenn man nicht einverstanden ist.
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makro
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« Antworten #7 am: 22. Juni 2011, 16:02:05 »

vom Prinzip sollte dein Mann in Zukunft vermeiden bis zur Erteilung der RSB so hohe Rückzahlungen zu erhalten.

Welche Steuerklassen habt ihr?
Wer verdient wie viel? (Prozentual gesehen)

Folgendes ist möglich: Steuerklasse wechseln, Freibeträge eintragen lassen.
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anna_nele
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« Antworten #8 am: 22. Juni 2011, 16:14:13 »

Er ist auf Montage...bekommt so ca. netto 2200,- Euro. (Auslöse ist dabei - is ja nicht pfändbar)  (Lohnsteuerklasse 5 (damit der Insoverwalter nicht ständig was bekommt, obwohl jetzt kann man sich es ja aussuchen, ober der Inso.verwalter was bekommt oder das FA biggrin)
Ich bekomm netto 1500 mit lohnsteuerklasse 3 (brutto 1900)
Vielleicht wäre 4/4 als Lohnsteuerklasse besser?!
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Paula41
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« Antworten #9 am: 23. Juni 2011, 08:58:07 »

Hallo,

obwohl jetzt kann man sich es ja aussuchen, ober der Inso.verwalter was bekommt oder das FA biggrin)
Ich bekomm netto 1500 mit lohnsteuerklasse 3 (brutto 1900)

Es gibt da auch noch als 3. Möglichkeit: beide

Und nicht zu vergessen: Beschluss des IX. Zivilsenats vom 5.3.2009 - IX ZB 2/07

Was schlau aussieht, muss es nicht immer sein. Ich würde schonmal beten, dass Gläubiger und TH weiterschlafen.

mfg
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« Antworten #10 am: 23. Juni 2011, 09:25:56 »

Und nicht zu vergessen: Beschluss des IX. Zivilsenats vom 5.3.2009 - IX ZB 2/07

Was schlau aussieht, muss es nicht immer sein. Ich würde schonmal beten, dass Gläubiger und TH weiterschlafen.
Warum sollte man beten, dass die Gläubiger nicht merken, durch einen nicht perfekten Umgang mit den Steuerpflichten bevorteiligt zu werden?
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« Antworten #11 am: 23. Juni 2011, 12:59:04 »

Hallo,

hier wird ja nur ein Gläubiger bevorzugt, das Finanzamt. Der wird aber kein Interesse an einer Änderung haben, da er ja dadurch etwas bekommt. Ob für das FA trotzdem noch die Möglichkeit besteht, einen Versagensantrag zu stellen, auch wenn dann vielleicht keine Forderungen mehr offen sind, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber zumindest dürften da die Gründe für den Antrag bekannt sein.

Abzuwenden wäre das, indem man die Benachteiligung der anderen Gläubiger durch den verringerten Pfändungsbetrag beseitigt. Das könnte aber teuer werden.

Ich halte diese Steuerklassenwahl für riskant und würde Nachahmern abraten.

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« Antworten #12 am: 23. Juni 2011, 13:11:11 »

hier wird ja nur ein Gläubiger bevorzugt, das Finanzamt.
Das Finanzamt verrechnet ganz legal, das ist keine Bevorzugung im insolvenzrechtlichen Sinne.

FG Achdujeh
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« Antworten #13 am: 23. Juni 2011, 13:43:12 »

Hallo,

haben Sie das Urteil gelesen? Es geht nicht um Gläubigerbevorzugung!

Bundesgerichtshof
 
 InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1
 
 Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.
 
 BGH, Beschluss vom 5. 3. 2009 - IX ZB 2/ 07; LG Wuppertal (Lexetius.com/2009,418)
 
mfg
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« Antworten #14 am: 23. Juni 2011, 15:17:40 »

Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.
Schön, aber was hat das mit dem vorliegenden Fall zu tun? Es besteht offensichtlich die Kombination III/V, sachlich begründet durch die unterschiedlichen Einkommen.

Es wurde darüber nachgedacht, ob eventuell IV/IV besser wäre. Das kann man ohne weitere Informationen nicht beantworten. Was aber deutlich ist, dass zuviel Steuern gezahlt wurden. Der Insolaner ist aber nicht verpflichtet, zuviel Steuern zu bezahlen. Es ist daher sachlich geboten zu prüfen, ob durch die Wahl der Steuerklassen und/oder Freibeträge genau die Steuern im Voraus bezahlt werden werden, die als Jahressteuer anfallen.

Um mehr ging es der TE nach meinem Eindruck nicht.

FG Achdujeh

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