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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:42:17 *
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Autor Thema: WVP und Restschuldbefreiung  (Gelesen 1882 mal)
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Manu15
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« am: 10. Februar 2008, 18:17:44 »

Hallo Zusammen,

ich hoffe hier bei Euch ein paar Infos zu bekommen?! Mein Inso  wurde am  26. April 2000 eröffnet (damals war ich Arbeitsuchend) und nähert sich nun dem Ende. Auf Grund meiner beruflichen Situation habe ich die damaligen Forderungen der Gläubiger längst abgegolten bzw. zahle jetzt "nur noch" Zinsen weil ich ja immer noch den pfändbaren Teil meines Gehalts an den TH überweisen muß. Was mich interessiert ist, wie sich das mit der Restschuldbefreiung verhält? Bekomme ich automatisch vom Gericht die Restschuldbefreiung zugestellt und wann???? Muß ich nach Ablauf also am 26. April noch weiter zahlen??? Sicher könntet ihr jetzt sagen frag deinen TH, tja den habe ich in all den Jahren nie kennen gelernt. Es ist eine größere Kanzlei und wir hatten immer nur schriftlichen Kontakt. Es gab ja auch keinen Anlass da ich ja immer meinen Verpflichtungen nach gekommen bin. Vielleicht hat jemand von Euch das Verfahren auch schon hinter sich und kann mir dies bezüglich eine Antwort auf meine Fragen geben.

Danke schon mal im voraus

Liebe Grüße
Manu15
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« Antworten #1 am: 10. Februar 2008, 19:17:07 »


"mein Inso  wurde am  26. April 2000 eröffnet .... und nähert sich nun dem Ende ... Muß ich nach Ablauf also am 26. April noch weiter zahlen??? "

-> das kommt auf die Laufzeit der Abtretung an  (7 Jahre oder 5 Jahre gem. Art 107 EGInsO / Altfallregelung), beginnend aber erst mit Aufhebdung des Insolvenzverfahrens (ggf. Rechtskraft der Aufhebung).   Es kommt bei Ihnen, da hier vermutlich noch die Insolvenzordnung in der Fassung vor 12/2001 zur Anwendung kommt, also NICHT auf das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an sondern auf das der Aufhebung/Einstellung.  Evtl. hatten Sie aber Glück und in der Ankündigung der Restschuldbefreiung steht etwas anders.

Wie kommen Sie denn - reich rechnersicher - auf den 28. April (2008) ?

Gruss
Feuerwald

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Manu15
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« Antworten #2 am: 10. Februar 2008, 20:09:51 »

Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie ich auf das Datum komme? Nun ja es heißt doch vom Tag der Eröffnung an 7 Jahre und die wären ja dann am 27.April um, jedenfalls wurde mir das so von der Schuldnerberatung erklärt  huh Sorry, ich seh gerade das ich mich im Jahr vertan habe es war natürlich 2001.
Wenn ich das jetzt so lese wird mir Angst und Bange, kann es sein das ich noch länger zahlen muß und wenn ja Warum????

Liebe Grüße
Manu15
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 10. Februar 2008, 20:27:40 »

a) der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war in welchen Monat/Jahr genau?
b) wann wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben (Datum Beschluss) ?
c) und was steht bzgl. der Ankündigung der Restschuldbefreiung im Beschluss ?

Nach der alten "InsO" und leider auch höchst richterlich ausgeurteilt, weil  man sich nicht ganz einig war, gilt nunmehr folgednes:

Für Insolvenzverfahren, die noch vor 12/2001 eröffnet wurden, beginnt die Laufzeit der Abtreung (5 oder 7 jahre) immer erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

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Manu15
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« Antworten #4 am: 10. Februar 2008, 21:19:11 »

Tschuldigung, hat einen Moment gedauert.

also zu a) Beschluss Eröffnung am 27.04.2001
             b) Beschluss Aufhebung 19.02.2003
             c) sieben Jahre ab Aufhebung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Wohlverhaltensperiode)

Sie haben also Recht. Ich bin am Boden zerstört, ehrlich. Die Schulden damals von 126.000 DM habe ich nicht alleine gemacht nur das ich diejenige bin die immer treu und redlich bezahlt hat, der andere Schuldner hat auch PI laufen zahlt aber nichts. Bereits ab Oktober 2000, das Verfahren war ja noch gar nicht eröffnet habe ich bereits meine Pfändbaren Bezüge an den TH überwiesen und wie gesagt inzwischen weit über die angemeldeten Forderungen gezahlt.
Gibt es denn keine Gerechtigkeit?????? Kann man denn da gar nichts machen?

Liebe Grüße
Manu15
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« Antworten #4 am: 10. Februar 2008, 21:19:11 »



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« Antworten #5 am: 10. Februar 2008, 21:45:34 »

"Kann man denn da gar nichts machen?"

-> evtl. eine Vorzeitige RSB, wenn alle angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen vor Ablauf der 7 Jahre bereinigt sind, dito die Gebühren des Treuhänders.

Sonst gibt's wohl keine Chance einer Verkürzung, Ich kann dazu ein BGH Urteil heraussuchen.

Auch diese Jährchen gehen vorbei.

Gruss
Feuerwald
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« Antworten #6 am: 10. Februar 2008, 22:03:38 »

Okay, danke erstmal. Wenn es nicht zu viel Mühe macht wäre ich Ihnen sehr dankbar wenn Sie das Urteil heraus suchen könnten.  Meinten Sie die tatsächlich Angemeldeten Forderungen der Gläubiger? Die sind schon erledigt,  also ich habe in den letzten Jahren ca. 64.000 € bezahlt inkl. der TH Gebühren. Die Gerichtskosten etc. habe ich damals Bar auf den Tisch gelegt sind also auch erledigt.

Vielen dank schon mal und einen schönen Abend noch

Liebe Grüße
Manu15
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« Antworten #7 am: 10. Februar 2008, 22:09:19 »


BGH, Beschluss vom 17. 3. 2005 - IX ZB 214/ 04

a) Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden, sofern er belegt, daß die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.

b) Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen.

http://lexetius.com/2005,847

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Manu15
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« Antworten #8 am: 18. März 2008, 22:10:07 »

Guten Abend,

erst einmal 1000 Dank an Herrn/Frau Feuerwald für den BGH Beschluss, das hat mir sehr geholfen.  Ich habe mich mit meiner  zuständigen Sachbearbeiterin meines TH's in Verbindung gesetzt und sie gebeten mir mitzuteilen wie nun in meinem Fall weiter zu verfahren ist da ich ja bereits die Forderungen  aller Gläubiger zu 100%  erfüllt habe und ebenso alle Kosten (Gericht, TH ...) beglichen seien. Ich bekam folgende Antwort:  Am 01.04.2008 wird die diesjährige Ausschüttung stattfinden und sollte dem so sein das die Forderungen der Gläubiger zu 100% erfüllt sind wird mein TH den Antrag auf vorzeitige RSB beim Gericht stellen.
 sad sollte nicht der Schuldner den Antrag stellen??? Und wenn ja, wie sieht so ein Antrag aus??
Bis zur Entscheidung des Gerichts muß ich allerdings weiter mein pfändbares Einkommen auf das TH-Konto zahlen und sollte das Gericht die RSB erteilen (die gute Frau sieht da kein Problem) würde ich das zuviel gezahlte Geld zurück bekommen.
Hört sich doch alles recht gut an, denn noch bin ich etwas verunsichert ob das alles so richtig ist?????
Eine Frage noch bitte, wie lange kann sich solch eine Entscheidung des Gerichts hinziehen?  Gibt es  gesetzliche Fristen von Antrag bis zum Schlußtermin?

Vielen Dank schon mal und einen schönen Abend noch

Liebe Grüße
Manu15
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