Na dann erst mal willkommen.
Zu ihren Fragen.
Die Mehrkosten, die durch die berufliche Nutzung des PKW entstehen, könnten
a) über einen Eintrag in der Lohnsteuerkarte oder
b) Auf Antrag durch das Insolvenzgericht berücksichtigt werden.
Wobei a) die übliche Variante in diesen Fällen ist.
Die Regelung bezieht sich auf dan Zeitraum nach Einstellung des Verfahrens.
Zum anderen wird der überschüssige Betrag zum Jahresende mit der Schlußabrechnung des TH ausgeschüttet.
Voraussetzung ist auch, dass die Verfahrenskosten gestundet wurden.
§ 292
Rechtsstellung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.