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Autor Thema: WVP und viele Fragen  (Gelesen 631 mal)
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Heike2003
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« am: 29. März 2008, 18:27:43 »

 Hallo,

ich bin ganz neu in diesem Forum und habe einige Fragen.

Vorab zur Info: Mein PI läuft seit Mai 2003 und endet (lt. Schreiben vom Amtsgericht) voraussichtlich im Mai 2009. Befinde mich also in der WVP. Leider ist das Thema PI für mich nach wie vor ein "persönlicher Markel", der mir sehr viele Schwierigkeiten macht, mit anderen Worten "ich zahle lieber, hoffe, daß ich alles richtig mache und schäme mich sehr". Nach einem Gespräch mit einem guten Freund ärgere ich mich jetzt doch etwas, daß ich "die Augen zu gemacht habe" anstatt ein Forum wie dieses zu nutzen und mich auszutauschen.
Achso, nur noch zur Anmerkung ich zahle lt. Tabelle eigenständig die pfändbaren Beträge an meinen Insolvenzverwalter.

Und hier bin ich und meine Fragen!

1.) Kann ich berufliche Aufwendungen geltend machen?

Ich fahre täglich 40 km (einfache Fahrt) zur Arbeit. Eine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist leider nicht möglich, daher benötige ich einen PKW (inkl. aller Kosten: Sprit, Versicherung etc.)

2.) Ich habe mal gelesen, daß sich der pfändbare Betrag im 5. Jahr um 10%  und im 6. Jahr um 15% reduziert. Stimmt das? Sprich könnte ich eigenständig, wenn ich meinen monatlichen pfändbaren Betrag abführe dies in Abzug bringen?

Das sind vorerst meine wichtigsten Fragen. 

 :biggrin:schon allein, daß ich mich heute angemeldet habe und selber schreibe tut mir gut.

Grüsse
Heike2003

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paps
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« Antworten #1 am: 30. März 2008, 13:33:13 »

Na dann erst mal willkommen.

Zu ihren Fragen.

Die Mehrkosten, die durch die berufliche Nutzung des PKW entstehen, könnten
a) über einen Eintrag in der Lohnsteuerkarte oder
b) Auf Antrag durch das Insolvenzgericht berücksichtigt werden.

Wobei a) die übliche Variante in diesen Fällen ist.


Die Regelung bezieht sich auf dan Zeitraum nach Einstellung des Verfahrens.
Zum anderen wird der überschüssige Betrag zum Jahresende mit der Schlußabrechnung des TH ausgeschüttet.
Voraussetzung ist auch, dass die Verfahrenskosten gestundet wurden.

Zitat von: §292 insO
§ 292
Rechtsstellung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.

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Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
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« Antworten #2 am: 05. April 2008, 14:05:39 »

hallo bin auch neu und hätte da mal eine Frage zu Zuschüßen in der Zeit der WVP.
Hat man als IVler eigentlich Anrecht auf Zuschüße, z.B. Wohngeld, befreiung der GEZ Gebühr, Arneimittelbefreiung usw.

Im Voraus schon mal vielen Dank für die Antwort
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smallville
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« Antworten #3 am: 05. April 2008, 14:29:15 »

@NRW

Hallo,
als Insolaner  unterliegt man nicht zwingend den erforderlichen Richtlinien für gewisse Befreiungen.

Wohngeld wird  unter anderem an Gehalt, Alter der Wohnung ,Anzahl der Wohnungsmitglieder usw. berechnet.
http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner/Soziales/Wohngeldrechner.php?openmenue=26&opensub=651

GEZ befreit Blinde, Sozialhilfeempfänger u.ä.
Siehe auch hier:

http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.html

Mit den Krankenkassen dürfte es das gleiche sein. Hier habe ich keinerlei Erfahrungswerte.

Ich selbst hatte für mich versucht Wohngeld zu beantragen was aufgrund meines „hohen“ mtl. Einkommens abgelehnt wurde. Obwohl ich allein erziehend und allein Verdiener bin.

Wenn Du nicht arbeitest und ALG beziehst oder ähnliches wäre es einen Versuch wert.

Das Wohngeld kannst Du unter oben gelistetem Link errechnen bzw. ob Du Wohngeldberechtigt bist oder nicht.

Viele Grüße
small
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Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
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« Antworten #3 am: 05. April 2008, 14:29:15 »


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« Antworten #4 am: 05. April 2008, 14:44:45 »

das die Berechnung am Einkommen gemessen wird ist mir schon klar. Aber durch die Pfändunsabzüge, reduziert sich das Einkommen ja schon gewaltig.
Deshalb auch die Frage nach den Zuschüßen.

Trotzdem danke
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smallville
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« Antworten #5 am: 05. April 2008, 14:49:54 »

Also bei mir wurde das nicht berücksichtigt.
Es wurde vom "offiziellen" Nettoeinkommen ausgegangen.

Es wurde mir so erklärt, dass z.B. auch eine mtl. Kreditrate nicht interessiert und "Privatvergnügen" darstellt.
Grundlage ist das Nettogehalt.

Was davon an Pfändung, VWL, Direktversicherungen o.ä. abgezogen wird, interessierte zumindest unsere Institution welche für Wohngeld zuständig ist nicht.

Einzig als ich kürzlich eine Kur beantragte, war man bereit aufgrund meiner laufenden Insolvenz auf die Eigenleistungszuzahlung zu verzichten.
Aber auch hier denke ich war das eine freundliche Ermessenssache.

Denn nach den Formularen welche ich ausfüllen musste hätte ich zuzahlen müssen.

Mal schauen was die Fachleute noch schreiben

Lieben Gruß
small
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« Antworten #6 am: 05. April 2008, 15:06:43 »

 juchu
Privatvergnügen, klingt klasse. Schon interessant, bin ich Harz IV Empfänger bekomme ich auch zu allem was dazu vom Staat, egal warum ich nicht arbeiten gehe.
wenn Du als Insolvenzler ganz normal arbeiten gehst, ein Auto nötig ist, deine gesamten Kosten auch von einem selber getragen werden müssen, bleibt unter dem Strich zum Teil weniger übrig als bei einem Harz IV Empfänger, der in der WVP gar nichts zum Abbau der Schulden beiträgt !
Dazu kommt noch das der Staat die 2 jährige Anpassung der Pfändungsfreigrenze 2007  auch gestrichen hat.

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« Antworten #7 am: 05. April 2008, 15:13:55 »

*lach*

Naja, Privatvergnügen war jetzt überspitzt ausgedrücktt.

Was ich damit meine ist, dass sich gewisse Institutionen nicht verantwortlich sehen Zuschüsse zu verteilen "nur" weil jemand in Insolvenz ist.

Als Hartzler hat man ja nachweislich NUR (?) dieses Geld - welches nun in der Tat sehr wenig ist.

Aber Du hast schon Recht.
Wenn man die Fixkosten abzieht die man hat um überhaupt auf Arbeit zu gelangen etc.........

Ich z.B. kann froh sein, dass meine Eltern meinen Sohn betreuen.
Sonst hätte ich zu allem noch Betreuungskosten und könnte mir das Arbeiten gehen tatsächlich sparen.
Denn die liegen hier bei uns in Hessen für Ganztags mit Essen und Hausaufgabenbetreuung zwischen 250 und 400 Euro - sofern man einen Platz bekommt......

Aber versuche es einfach mal mit dem Wohngeld.
Und auch mit allem anderen.

Mehr als NEIN sagen kann ja niemand dntknw
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« Antworten #7 am: 05. April 2008, 15:13:55 »


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