Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:47:00 *
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Autor Thema: Wann endet die Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten?  (Gelesen 882 mal)
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« am: 16. Januar 2012, 10:18:10 »

Hallöchen!!!

Person A ist in Insolvenz in der WVP. Person A muss Person B laut Gerichtsurteil
Unterhalt in Höhe von 300,--€ zahlen. Es wird beim Arbeitgeber also auch eine
unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge berücksichtigt.

Nun musste Person B zum 31.10.2011 ein erneutes Gutachten über die verminderte Arbeits-
fähigkeit vorlegen, was sie aber nicht tat. Seit diesem Zeitpunkt behält Person A
den Unterhalt bis auf einen Teil von 55,--€ ein, den sie aber an einen RA für entstandene
Kosten von Person B bezahlt, dem hat Person B zugestimmt.

Ist für Person A denn mittlerweile immer noch eine unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen?
Ist die Höhe des Unterhaltes entscheidend, die Art, oder nur die Tatsache, dass überhaupt
etwas gezahlt wird??

LG Kleine
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« Antworten #1 am: 16. Januar 2012, 12:00:58 »

Entscheidend ist ein Gerichtsbeschluss, der auf Antrag des TH/IV herbeigeführt werden kann.
Solange ist die dritte Person als voll unterhaltsberechtigt anzusehen.
Für den Beschluss spielt das Einkommen des Berechtigten eine wichtige Rolle.
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« Antworten #2 am: 16. Januar 2012, 13:45:49 »

Hi Insoman!

Aber woher erlangt der TH die Erkenntnis....?

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« Antworten #3 am: 16. Januar 2012, 14:16:24 »

also....

und wenn jetzt Person A der Person B gar keinen Unterhalt mehr zahlen würde....
da Person B ihren Auflagen aus dem Unterhaltstitel nicht nachkommt...?

Dann ist Person A nicht verpflichtet das dem TH mitzuteilen??

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« Antworten #4 am: 16. Januar 2012, 14:17:21 »

da würde Person A ja fein kassieren....  gruebel
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« Antworten #4 am: 16. Januar 2012, 14:17:21 »



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« Antworten #5 am: 16. Januar 2012, 14:21:07 »

tja...
deshalb sollte ein engagierter Treuhänder regelmäßig Kontoauszüge des Schuldners überprüfen, Fragebögen verschicken etc.
Nur auf Verlangen müssen Sie Mitteilung über Unterhaltsberechtigte machen..
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« Antworten #6 am: 17. Januar 2012, 11:54:16 »

also der Th hat das Urteil über den zu zahlenden Unterhalt vorliegen...
er geht also davon aus, dass Person A bis zum Ablauf des Titels zahlt...
Was A ja nur "bedingt" macht...

Person A möchte nicht seine RSB riskieren....   undecided

Totale Verunsicherung...

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« Antworten #7 am: 17. Januar 2012, 13:41:52 »


..also nochmal:
Sie können dem Th natürlich entsprechend Mitteilung machen, müssen es aber nicht.
Um Ihrer Verunsicherung entgegenzuarbeiten, müssten sie sich allerdings etwas weiter in die Materie der InsO hineinarbeiten oder sich z.B. anwaltlicher Hilfe bedienen.

Zum Einstieg:

Ihre Pflichten/Obliegenheiten in der WVP sind in §295 InsO normiert.
Hier heißt es in Paragraph 1, Satz 3:
Zitat
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

Der -wichtige- Unterschied zwischen verheimlichen und bloßem verschweigen ist in verschiedenen höchstrichterlichen Urteilen herausgearbeitet worden (vgl. BGH-IX ZB 249/ 08).

Erwarten Sie aber in einem Forum bitte keine rechtsverbindlichen Auskünfte...
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« Antworten #8 am: 17. Januar 2012, 14:13:40 »

Person B hat ja also einen Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 300,-- durch
Titel.

Person A tilgt eine Restschuld von Person B und zieht diesen Betrag
vom Unterhalt ab, ist so vereinbart.

So hat Person B monatlich nur 245,-- Unterhalt bekommen.

Nun liegt wie gesagt kein aktuelles Gutachten vor, wie im Urteil
festgelegt und Person A behält wie gesagt mittlerweile den Unterhalt ein, bis
ein aktuelles Gutachten vorgelegt wird, zahlt aber weiterhin die
55,-- an den Gläubiger von Person B.

Ist das nun eine Unterhaltszahlung.... ?

Wie soll man das dem TH erklären??

 cry
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« Antworten #9 am: 17. Januar 2012, 14:15:16 »

Dem TH liegt das Urteil vor, er weiß also dass Person A 300,-- zahlen
müsste.

Was passiert wenn Person A die Mitteilung macht nur noch 55,-- zu bezahlen.


Stecke in der Klemme..
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« Antworten #10 am: 17. Januar 2012, 15:42:57 »

Nichts, weil nach wie vor Unterhalt gezahlt wird. Die Unterhaltsberechtigung ist nicht von der Höhe des vereinbarten Unterhalts abhängig, sondern nur davon, dass tatsächlich Unterhalt gezahlt wird.

Und, by the way, bitte beim nächsten Mal nicht mit Person  A und B anfangen, sondern ruhig klar und deutlich die Personenfunktion nennen. Ist nicht peinlich. Wir haben hier fast alle den selben Erfahrungs- und Leidenshinterrund. Und es ist einfacher, wenn man weiss, in welcher Rolle der Fragende steckt.
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« Antworten #11 am: 18. Januar 2012, 08:10:37 »

Danke für eure tollen Infos!!

Aber ist es denn überhaupt noch eine Unterhaltszahlung??

Das Geld geht wie gesagt direkt an einen Anwalt....

LG Kleine
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« Antworten #12 am: 18. Januar 2012, 15:31:01 »

Ich würde sagen, es gehört noch zur Unterhaltszahlung, weil die unterhaltsberechtigte Person zugestimmt hat, dass ein Teil des Unterhalts so zu verwenden ist.
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« Antworten #13 am: 18. Januar 2012, 22:48:11 »

was wäre ich bloss ohne euch....  thumbup
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