Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:48:21 *
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Autor Thema: Wann kommt endlich die WVP???  (Gelesen 2413 mal)
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« am: 08. November 2011, 12:52:40 »

Hallo zusammen,

im September/2010 wurde meine PI eröffnet.
Es werden, da ich recht gut verdiene, jeden Monat ca. 800 Euro plus 6000 Euro Bonus
gepfändet. Ein ganz schöner Batzen.  cry
Jetzt meine Fragen: Kann es sein, dass ich womöglich gar nicht in die WVP komme,
um den Massebestand weiter zu steigern?
Wenn ja, hat das irgendwelche Nachteile für mich?
Ich werde voraussichtlich in 2 Jahren fertig sein, aber wenn das Verfahren nicht
aufgehoben wird, werde ich dann trotzdem frühzeitig beenden können?

Fragen über Fragen...... gruebel

Über viele Antworten von euch würde ich sehr freuen!  wink
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horst69
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« Antworten #1 am: 08. November 2011, 13:50:00 »

Ich würde mir keine Sorgen machen, das Insoverfahren kann auch gerne mal 1,5 Jahre dauern!

Bist also noch im normalen Bereich !
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« Antworten #2 am: 08. November 2011, 14:05:10 »

Danke Horst!  wink
Kannst du mir noch sagen, ob ich beim Amtsgericht Akteneinsicht beantragen kann?
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horst69
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« Antworten #3 am: 08. November 2011, 14:25:35 »

Du kannst jederzeit, innerhalb der regulären Öffnungszeiten,  Akteneinsicht bei Gericht nehmen !
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wollter001
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« Antworten #4 am: 08. November 2011, 22:01:18 »

Hallo
Sind Sie in IK Verfahren oder IN Verfahren ?                                                                              

Die Vergütung des Treuhänders wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Der Treuhänder erhält in der Regel 15% von gepfändete Insolvenzmasse + Betrag an Auslagen pauschale ist 15% von Netto Vergütung.Die Vergütung soll in der Regel mindestens 600,- Euro betragen. Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, z.B. durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalbetrag fordern, der im ersten Jahr 15% danach 10% der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 250,– Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt. Zusätzlich von TH Vergütung und von Erstattung der Auslagen werden,die 19 % Umsatzsteuer vom Insolvenzverwalter an FA überwiesen,und auch von Insolvenzmasse abgezogen .

Beispiel: in IK Verfahren:
1)Schlussverteilung gemäß § 196 Abs.2 InsO zugestimmt.                                                                                                                         2)Schriftliches Verfahren gem.§ 5 II Inso angeordnet für folgende Verfahrensabschnitte.
3)Schlusstermin gemäß § 197 Inso
Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Treuhänders zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung.

Angenommen für dem Zeitraum, das 10.000,00 €  zu Insolvenzmasse geflossen sind, es wird  folgendes berechnet.
1) TH Vergütung 15% von gepfändete Insolvenzmasse                              = 1.500,00 €
+ 19% Umsatzsteuer = 285,00 € die werden von TH an FA abgeführt          =  285,00 €                                                                                                      
2) Betrag an TH Auslagen pauschale sind 15% von TH Vergütung (1.500 €) =  225,00 €
+ 19% Umsatzsteuer = 42,75 € die werden von TH an FA abgeführt             =   42,75 €
                                                                                                                    --------------------
Gesamte TH Vergütungskosten                                                                  =   2.052,75 €
 
Dazu noch Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz von 12. März 2004. =  588,00 €
                                                                                                                        --------------------
Gesamte Verfahrenkosten bis Schlussverteilung und Schlusstermin                = 2.640,75 €

Die 2.640,75 € werden von  10.000,00 € Insolvenzmasse abgezogen - Rückstellung für Verfahrens Kosten bis Verfahrensende (ca. 400,00 € bis 600,00 € ) je nach dem, wie IG entscheidet, und der Rest wird von TH prozentuell an Gläubiger verteilt, die in der Tabelle nach  §  38 Inso bei IG  eingetragen sind. Gläubiger mit höhere Forderungen erhalten mehr Geld

                                                                                                                                                          
                                                                                            



« Letzte Änderung: 26. Januar 2012, 21:18:31 von wollter001 » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 08. November 2011, 22:01:18 »



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« Antworten #5 am: 09. November 2011, 11:24:47 »

Hallo!
Ich bin im IK-Verfahren.
Also verstehe ich das richtig, das es für den Treuhänder durchaus von Vorteil ist,
den Schlusstermin rauszuzögern?
Bekommt er dann während der WVP kein Geld mehr?

Danke für eure Antworten!
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wollter001
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« Antworten #6 am: 09. November 2011, 17:27:14 »

Hallo

Ja es stimmt ,im länger der Schuldner in offenen Verfahren bleibt, und gute Pfändungen  zu Insolvenzmasse kommen, werden auch höhere TH Vergütungskosten+Gerichtskosten ausfallen.            

Kosten des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren: Wohlverhaltensperiode (WVP)
Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
Der Treuhänder erhält
1) von den ersten 25.000 Euro 5 %
2) von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 % und
3) von dem darüber hinausgehenden Betrag 1%
Die Vergütung beträgt mindestens aber 100,00 € jährlich + 19 % Umsatzsteuer = 119,00 € für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.

mfg wollter001
« Letzte Änderung: 10. November 2011, 18:48:20 von wollter001 » Gespeichert
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« Antworten #7 am: 11. November 2011, 05:48:04 »

 na jetzt weiss ich warum meine inso schon so lange läuft,
ca 2,5 jahre.
jeden monat werden 260 € abgezogen.
bin in der pi.
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Fallera
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« Antworten #8 am: 11. November 2011, 07:26:37 »

na jetzt weiss ich warum meine inso schon so lange läuft,
ca 2,5 jahre.
jeden monat werden 260 € abgezogen.
bin in der pi.
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Ich glaube, Sie verwechseln hier etwas! Ihr pfändbarer Gehaltsanteil ändert sich auch nach Aufhebung des Verfahrens und anschließender WVP nicht! Außer natürlich Ihr Verdienst steigt oder sinkt! Wenn von Ihrem Nettogehalt 260 EUR an den TH überwiesen werden, so wird dieser Betrag (keine Gehaltsänderung vorausgesetzt) auch für die Gesamtdauer von 6 Jahren bzw. bis zur Beendigung der Insolvenz "abgezogen".
« Letzte Änderung: 11. November 2011, 07:28:34 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #9 am: 11. November 2011, 08:13:07 »

ich glaube wir verwechseln was.
der pfändbare betrag bleibt das weiss ich.
es geht um dire vergütung des th
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paps
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« Antworten #10 am: 11. November 2011, 19:50:53 »

Man könnte ja mal ganz unverbindlich beim Gericht anfragen, ob es noch Hinderungsgründe für die Verfahrensaufhebung gibt, und wie man als williger Schuldner zu deren Beseitigung beitragen kann.

Ein ordentlicher Rechtspfleger wird dann zumindest mal beim TH nachfragen, woran es klemmt.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
wollter001
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« Antworten #11 am: 12. November 2011, 11:24:20 »

Hallo

Sobald der Insolvenzverwalter die Verwertung der Insolvenzmasse beendet hat, erfolgt mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung. Gleichzeitig wird der Schlusstermin festgesetzt, bei dem durch eine letzte Gläubigerversammlung die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters geprüft und erörtert wird. Hier können auch letzte Einwände erhoben werden. Nach Durchführung der Schlussverteilung ordnet das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens an. Der Schuldner wird in WHP umgeleitet. Das wird im Staatsanzeiger öffentlich angezeigt
Wird das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht schriftlich geführt, müssen eventuelle Versagungsgründe von den Insolvenzgläubigern im Schlusstermin geltend gemacht werden.
  

mfg wollter001 (sorry) wink mit Übersetzung
« Letzte Änderung: 14. November 2011, 11:46:44 von wollter001 » Gespeichert
Der_Alte
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« Antworten #12 am: 12. November 2011, 17:47:22 »

Translater please
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Es grüßt der Alte
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« Antworten #13 am: 23. Dezember 2011, 23:59:24 »

Naja, bei mir dauert das Verfahren mittlerweile seit 4 Jahren. Obwohl nun echt alles Vermögen verteilt ist. Allerdings sind auch Auslandsforderungen dabei, die erst jetzt langsam voll erkennbar sind, zumal die Gläubiger auf Korrespondenmz nur sehr langsam reagieren, und zwei Mitteilungen über ein und dasselbe Thema schon mal diametral auseinander liegen können.
Limeys halt...



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VerzweifelteStudentin
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« Antworten #14 am: 25. Dezember 2011, 13:23:03 »

ich bin seit januar 2010, nächsten monat dann schon seit 2 jahren, im verfahren und keine WVP...

vermögen hatte ich keines - ausser der rücklastschriften.....und vom einkommen her ist bei mir nur selten was pfändbar gewesen....

seit mitte oktober nix mehr, da im krankengeldbezug.

frage mich auch immer wieder, wie lange ich auf die WVP noch warten muss....

 gruebel
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