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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:52:02 *
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Autor Thema: Warten auf die Restschuldbefreiung  (Gelesen 825 mal)
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bomber007
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« am: 17. Juli 2008, 23:48:56 »

Hallo,

die Wohlverhaltensperiode meines Insolvenzverfahrens ist vor mehr als 4 Monaten abgelaufen.

Seitens des Insolvenzverwalters gab es zu keiner Zeit irgendwelche Beanstandungen.

Eine Versagung der Restschuldbefreiung wurde von den Gläubigern auch nicht beantragt, da ich den pfändbaren Teil meines Einkommes monatlich über all die Jahre abgeführt habe.

Auf meine Nachfrage beim Amtsgericht, wann ich denn unter Umständen mit einem Beschluß rechnen könnte, wurde ich von einer sehr unfreundlichen Mitarbeiterin lediglich darauf hingewiesen, daß:
"Ja wohl jeder wüßte, daß die Gerichte total überlastet sind und es ja nun eh egal sei, wann ich das Papier bekomme, da mein Inso eh noch drei Jahre in der Schufa stehen würde...."

Dummerweise habe ich jedoch nicht vor, mir bei Neckermann oder Quelle etwas zu bestellen, sondern muß meinem Arbeitgeber den Beschluß der Restschuldbefreiung vorlegen!

Mein Arbeitgeber ist das Land und eine Weiterbeschäftigung wurde mir damals nur unter der Prämisse gewährt, daß ich meine Möglichkeiten zur ordentlichen Erledigung des Insolvenzverfahrens leiste.

Da  er sich das Ende des Verfahrens natürlich auf Termin gelegt hat, möchte er nun natürlich Ergebnisse (Beschluß zur Restschuldbefreiung) sehen.

Gibt es eigentlich irgendwelche Fristen, an die sich auch ein Amtsgericht halten muß oder kann man sich dort einfach dann mit einem Fall beschäftigen, wenn die Kaffeekanne mal gerade leer ist?
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paps
Moderator
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« Antworten #1 am: 18. Juli 2008, 08:27:27 »

Hallo,....

Gibt es eigentlich irgendwelche Fristen, an die sich auch ein Amtsgericht halten muß oder kann man sich dort einfach dann mit einem Fall beschäftigen, wenn die Kaffeekanne mal gerade leer ist?


nein und ja, vielleicht ist es aber auch die Teekanne.

Im allgemeinen(Verwaltungsvorschriften) spricht man von Zeitnah.
§300 InsO sieht auch keine Fristen vor.
Zitat von: §300InsO
§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Vielleicht richten Sie eine Schriftliche Anfrage an das Gericht mit dem Hinweis, dass Ihr Dienstherr eine Bestätigung möchte, da sonst ist  ihr Arbeitsplatz zur Disposition steht.
« Letzte Änderung: 18. Juli 2008, 08:29:10 von paps » Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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