Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit war mit einer 100%-igen Pfändung des Geschäftskontos zum Tag X verbunden. Auf dem Konto waren noch 10 Euro für die nächste Kontogebühr, und die waren an Tag X +1 sofort abgezogen. Ich habe komplett bei Null (wortwörtlich) weitermachen müssen, konnte nichts investieren und habe erst nach und nach wieder Firmenvermögen aufgebaut.
Das ist aber strange. Das würde bedeuten, dass Ansprüche der Autoren vor dem Tag der Freigabe (die offenbar nach der Mehrung der Insolvenzmasse erfolgt ist) Masseverbindlichkeiten und damit vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind oder ggf. auch Insolvenzforderungen sind. Da würde ich ggf. aufpassen.
Wenn die Freigabe (z.B. veröffentlicht unter Insolvenzbekanntmachungen) wortwörtlich so formuliert ist wie Du das hier eingestellt hast, ist die Freigabe universell und nicht auf eine Verlagstätigkeit beschränkt. Eine einmal erteilte Freigabe kann auch nicht widerrufen werden (Ausnahme Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung durch Beschluss, jedenfalls kann die weder vom IV noch vom Gericht selbständig aufgehoben werden). Alle nachträgliche Beschränkungen mit dem IV sind unwirksam.
Für aktuelle Verbindlichkeiten aus der selbständigen Tätigkeit bedeutet die Freigabe, dass diese einzig und allein auf den Schuldner übergehen jedoch erst mit Wirkung der Freigabe (Datum). Alle Ansprüche die vorher bestanden sind entweder Insolvenzforderungen (wenn vor Eröffnung entstanden) oder Masseverbindlichkeiten (wenn zwischen Eröffnung und Freigabe entstanden).