Die nach dem Schlusstermin eingehenden Zahlungen (pfändbare Anteile des mtl.Einkommens + 1/2 einer Erbschaft) lassen natürlich auch "Masse" entstehen..
Der Grundgedanke der Insolvenzmasse beruht jedoch auf der Idee der Verwertung des Schuldnervermögens, welches in der Regel nach 12-18 Monaten abgeschlossen sein sollte (im vereinfachten Verfahren).
Immerhin ist das anschließende Restschuldbefreiungsverfahren für den Schuldner nicht zwingend, deshalb muss der entsprechende Antrag auch separat gestellt werden.
Denkt man an die Vielzahl von Fremdanträgen, so ist in diesen Fällen eine RSB etwa gar nicht vorgesehen.
Nun wollte der Gesetzgeber für die Verbraucher keine "eigene InsO" kreieren, sondern hat lediglich die Zusätze des §305 ff. InsO geschaffen. Damit gelten die "klassischen" Regelungen und damit Begrifflichkeiten eben auch für natürliche Personen.
Äh..hat das jetzt geholfen..?
