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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 05:15:22 *
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Autor Thema: Was bedeutet "nach Verwertung der Insolvenzmasse - Schlusstermin!"  (Gelesen 326 mal)
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« am: 18. Januar 2012, 14:42:05 »

Hallo zusammen,

was genau bedeutet "nach Verwertung der Insolvenzmasse - Schlusstermin?"
Ich verstehe das nicht so richtig. Auch nach dem Schlusstermin wird doch noch Masse
erwirtschaftet. Oder wie seht ihr das?

Danke für eure Antworten!
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Insoman
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« Antworten #1 am: 18. Januar 2012, 15:02:01 »


Die nach dem Schlusstermin eingehenden Zahlungen (pfändbare Anteile des mtl.Einkommens + 1/2 einer Erbschaft) lassen natürlich auch "Masse" entstehen..

Der Grundgedanke der Insolvenzmasse beruht jedoch auf der Idee der Verwertung des Schuldnervermögens, welches in der Regel nach 12-18 Monaten abgeschlossen sein sollte (im vereinfachten Verfahren).
Immerhin ist das anschließende Restschuldbefreiungsverfahren für den Schuldner nicht zwingend, deshalb muss der entsprechende Antrag auch separat gestellt werden.
Denkt man an die Vielzahl von Fremdanträgen, so ist in diesen Fällen eine RSB etwa gar nicht vorgesehen.
Nun wollte der Gesetzgeber für die Verbraucher keine "eigene InsO" kreieren, sondern hat lediglich die Zusätze des §305 ff. InsO geschaffen. Damit gelten die "klassischen" Regelungen und damit Begrifflichkeiten eben auch für natürliche Personen.

Äh..hat das jetzt geholfen..? gruebel
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VieleFragen
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« Antworten #2 am: 18. Januar 2012, 16:03:16 »

Danke Insoman. Ist schon alles recht kompliziert.  gruebel
Wenn es viel Masse gibt wie bei mir, komme ich vielleicht gar nicht in die
WVP oder?  sad
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Insoman
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« Antworten #3 am: 18. Januar 2012, 16:44:37 »


Außer §196 InsO gibt das Gesetz hier nicht viel her..
Zitat
§ 196 Schlußverteilung
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
Wenn etwa Immobilien zu verwerten sind oder andere langwierige Verwertungsarten "drohen", kann das Insolvenzverfahren auch mal
6 Jahre andauern..
Einziger "Vorteil":
Die Obliegenheiten des §295 InsO kommen nicht zum Tragen..
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