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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 05:20:09 *
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Autor Thema: Was ist das für ein Aktenzeichen?  (Gelesen 209 mal)
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Bankenpreller


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« am: 14. Juni 2011, 10:54:32 »

Hallo,
meine Frau und ich haben vor 3 Wochen unsere Inso-Anträge bei Gericht eingereicht. heute haben wir Post vom Amtsgericht bekommen. Der Inhalt: Unserem Antrag der Stundung der Prozess -und Verfahrenskosten wurde stattgegeben.

Ist das eigentliche Inso-verfahren auch schon eröffnet oder bekommen wir da noch extra Post? Das Aktenzeichen auf dem Stundungsbescheid ist es das was auch für die Inso gilt?  Ich frage, weil ein Gläubiger diese Woche unbedingt Vollstrecken will und ich ja erst Vollstreckungsschutz mit der Eröffnung des Verfahrens habe...oder sol ich dem GV, der kommt am Mittwoch um 10.00Uhr, nur das Aktenzeichen nennen

Schon mal danke für die Antworten.

Ach noch was: Ich habe hier viel über die GV "Termine" gelesen. Bei uns (Köln) ist es definitiv so, das sich ein GV vorher schriftlich ankündigt. Habe nachdem ich die Post vom GV bekommen habe mit IHR telefoniert und um Verschiebung gebeten, was auch kein Problem war und mal dumm nachgefragt, ob es üblich ist, dass sie sich vorher ankündigt. Sie sagte eindeutig: ja, sonst haben wir später keine Befugnis eine Wohnung zu betreten und würden nur vor "verschlossenen" Türen stehen.!!!!!!!

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Der_Alte
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« Antworten #1 am: 14. Juni 2011, 12:57:24 »

Ich würde mal mit dem Aktenzeichen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nachseen, was dort alles veröffentlicht ist. Wahrscheinlich kann man da auch schon den Eröffnungsbeschluß finden. Zwischen Veröffentlicung und Zustellung liegen gern schon man einige Tage.

Mit dem Hinweis auf die Veröffentlicung kann man dem GV schon den richtigen Hinweis geben.
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Es grüßt der Alte
Ricardo1982
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« Antworten #2 am: 14. Juni 2011, 13:05:57 »

Hallo,

also beim mir war es so das erst eine Woche vorher die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt wurde und dann ein gesondertes Schreiben kam das das Verfahren eröffnet ist...
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tomwr
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« Antworten #3 am: 14. Juni 2011, 15:04:00 »

Das Aktenzeichen vom Stundungsbescheid ist auch das gleiche Aktenzeichen für das Insolvenzverfahren.
Es wäre unlogisch die Stundung zu gewähren wenn das Verfahren nicht eröffnet wurde.
Insofern kann man den GV schon davon überzeugen, dass das Verfahren in Kürze tatsächlich eröffnet wird und Pfändungsmassnahmen daher nicht (mehr) im Interesse des Gläubigers sein dürften. Der müsste nämlich zu Unrecht erlangte Vermögenswerte wieder herausrücken.
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Bankenpreller


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« Antworten #4 am: 14. Juni 2011, 15:12:06 »

Danke für die bisherigen Antworten. Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de habe ich schon geschaut...da steht noch nichts. Das datum vom Schreiben des Amtsgerichtes ist vom 06.03.2011!!!...sind wohl auch nicht die schnellsten.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 14. Juni 2011, 15:12:06 »



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Bankenpreller


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« Antworten #5 am: 14. Juni 2011, 15:12:54 »

sorry, nicht 06.03.11 sondern 06.06.11!!!!!!!!!!!!!!
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tomwr
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« Antworten #6 am: 14. Juni 2011, 15:23:06 »

Nerven bewahren und abwarten.
Bei mir lagen 4 Wochen zwischen Stundungsbewilligung und Eröffnung.
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