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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 05:26:50 *
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Otti
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« am: 16. April 2008, 14:21:33 »

Hallo,

war gerade beim Rechtsanwalt wegen meiner Inso. Habe ca. 65.000 € Schulden und komme einfach nicht mehr da raus. Das Problem was ich habe ist folgendes. Besitze zu einem halben Teil eine Eigentumswohnung wo meine Mutter drin wohnt. Sie hat dort Wohnrecht drauf bis zum Lebensende. Den anderen Teil an der Wohnung hat meine Schwester. Nur wenn ich nun Verbraucherinsolvenz stelle habe ich befüchrtung das meine Mutter aus der ETW raus muss. Im Grundbuch sind noch Restschulden drauf von 30.000 € die meine Ex Frau und ich damals für einen Hausbau aufgenommen haben. Wir beiden zahlen aber noch die erforderlichen Raten.
Die Anwältin schlug vor wenn ich ca. 15.000€ auftreiben könnte die Gläubiger damit zu frieden zu stellen. Aber ob das denen reicht.....

Habe dermaßen Angst das mich eben schon meine Rechtanwälting gefragt hat ob ich in Phsyatrische Behandlung befinde. Bin total down weiß absolut nicht weiter.   

Vielleicht kann mir hier einer einen Rat geben was mit der ETW passieren könnte.

Danke schonmal!!
Otto  heulen
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paps
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« Antworten #1 am: 16. April 2008, 19:16:17 »

Erst mal ruhig Blut.

Zum Vergleich. Ich denke, dass bei einem Verhältnis von 1/4 gute Aussichten bestehen, die Schulden über einen Vergleich loszuwerden.
Insbesondere wenn ein Anwalt diesen anbietet und bei ihnen ja sonst nichts zu holen ist.

Wenn sich jemand bereit findet, die Summe vorzuschießen, sollte das geld erst bei einem Vergleich mit allen Gläubigern fließen. Denkbar wäre ihre Schwester, die damit ihren Anteil an der Eigentumswohnung kauft.

Zur Eigentumswohnung:
Als erstes wäre die Bank für das Eigenheim ja auch Gläubiger und würde theoretisch das Darlehen fällig stellen.
Ob ihre Ex-Frau  als alleiniger Ratenzahler akzeptiert wird, weiss ich nicht.

Es sollte daher als erstes geprüft werden, ob der Grundbucheintrag noch zum Restdarlehen passt.

Der TH/IV könnte auch eine Teilversteigerung betreiben, wenn der hälftige Verkaufserlös die Grundbuchsicherung übersteiget.
Ansonsten wird wohl eine Freigabe erfolgen.
Auch hier könnte ihre Schwester oder ein anderer wohlgesonnener Dritter wieder als Käufer aftreten.

So mal im Groben. was es noch für Optionen gibt.

Aber dass kann doch sicher Ihre Anwältin im Vorab alles abchecken.i

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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Otti
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« Antworten #2 am: 16. April 2008, 19:39:15 »

Danke!!!!! erstmal.

Mir viel eben ein meine Ex Frau müsste sich ja noch an den Kredit für die Abzahlung der ETW beteiligen. Wenn nun der Kredit seitens der Bank aufgelöst wirde weil es zur Verbraucherinsolvenz kommt kann ich nicht von meiner Ex Frau verlangen das sie Ihren Teil das heißt die Hälfte des Kredites an mich auszahlt so das ich die Gläubiger damit bedienen kann. Nur mal so ein einfall. Weiß nicht ob das geht.
Die ETW hat noch ca an Wert gute 70.000€ Bank Restschuld ca. 30.000€ also davon häfte 15.000€ meine Ex.
Alles irgendwie misst aber hoffe das sich alles so hinbiegt das alles fast wieder gut wird!!!

Gruß
Otto
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ThoFa
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« Antworten #3 am: 17. April 2008, 11:20:28 »

Hallo,

in welchem Rang steht das Wohnrecht ?

MfG

ThoFa
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Otti
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« Antworten #4 am: 17. April 2008, 12:51:13 »

Hallo,

das steht in Abteilung 2 also hat das Vorrang vor Abteilung 3 wo die Grundschulden eingetragen sind. Weiß aber nicht was mir heute Nacht eingefallen ist. Wir mussten von der Bank aus wegen der Übertragung zu je 1/2 Anteil(meine Schwester/und ich) eine Zweckerklärung gür Grundschulden Begrenzet Sicherung unterschreiben. Was hat das auf sich? Heißt das das die Wohnung komplett unter den Hammer kommt und das meine Mutter die da ja das Wohnrecht drauf hat raus muss??? Ich glaube wenn das so ist dann würde ich lieber nicht mehr...... Alles misst kann ich nur sagen warum läuft bei nur nur alles so schief in meinem Leben. Sorry für den Satz aber bin voll am verzweifeln.

Gruß
Otto  undecided heulen cry
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« Antworten #4 am: 17. April 2008, 12:51:13 »



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