Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 05:36:31 *
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Autor Thema: Was/wie passiert bei Eröffnung des Verfahrens ?!  (Gelesen 977 mal)
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Tigremonster
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« am: 07. November 2006, 17:36:56 »

Hallo.

Ich habe im September 2006 Antrag auf Regelinsolvenz gestellt, nachdem die Verbraucherinsolvenz aufgrund Forderungen aus Arbeitsverhältnissen nicht möglich war.

Mitte Oktober bekam ich vom Amtsgericht den Bescheid bzw. Beschluss über die Stundung der Verfahrenskosten und auch eine Geschäftsnummer über das Insolvenzverfahren.

Meine Fragen:

Ist das Insolvenzverfahren jetzt dadurch eröffnet? Sprich beginnt damit auch diese 6 jährige Frist?

Werden jetzt Gehaltspfändung- und Rentenpfändung durch einen Gläubiger(Bank) aufgehoben, da ja dass pfändbare Geld der Insolvenzverwalter bekommt?

Was mir auch unklar ist:

In dem Beschluss wird mir für den Verfahrensabschnitt Verfahrenskosten die Kosten gestundet, für den Abschnitt Antragsverfahren nicht, da ich 914.- EUR in Wertpapieren habe, laut Gerichtsbeschlus.
Ich habe aber bereits im Vermögensverzeichniss darauf hingewiesen dass dies ausschlieslich Arbeit-Geber Anteile zur vermögenswirksamen Leistung sind und ich selbst da erst in 4 Jahre ran komme.

Für Euere Hilfe bin ich wie immer dankbar.

:-)  
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paps
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« Antworten #1 am: 07. November 2006, 19:01:41 »

Nein, dass Verfahren ist noch nicht eröffnet.
Über die Eröffnung erhalten Sie einen gesonderten Beschluß.
In der regel wird zuvor auch ein Gutachter, der dann  meist auch IV wird beauftragt, die wirtschaftliche Situation festzustellen.

Die Gehaltspfändungen werden aller Voraussicht nach auch nicht aufgehoben werden, sondern die nächsten 2 jahre nach Eröffnung weiter bedient.
Bezüglich der Pfändung der Rente bin ich mir jedoch nicht ganz sicher.
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass beide Pfändungen schon etwas länger laufen.

Sie haben mit dem Schreiben zur Stundung die Möglichkeit erhalten, Stellung zu nehmen.
Dies sollten Sie mit der durch Sie gemachten Begründung schnellstens nachholen.
Lassen Sie sich gleichfalls den erforderlichen Betrag für die Eröffnung mitteilen, falls der Antrag dennoch abgelehnt wird.[addsig]
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Tigremonster
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« Antworten #2 am: 07. November 2006, 20:54:43 »

Hallo und erstmal Danke.

\"Die Gehaltspfändungen werden aller Voraussicht nach auch nicht aufgehoben werden, sondern die nächsten 2 jahre nach Eröffnung weiter bedient.
Bezüglich der Pfändung der Rente bin ich mir jedoch nicht ganz sicher.
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass beide Pfändungen schon etwas länger laufen.\"

Nein, noch nicht lange. Erst seitdem ich die Gläubiger anschrieb wegen einer Forderungsaufstellung zur Verbraucherinsolvenz.

Ich hab den Gericht jett geschrieben, dass ich an die vermögenswirksamen Leistungen nicht herankomme.

Und Danke nochmal.

P.S. Ich hab Euere Seite im Bekanntenkreis bereits weiterempfohlen
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paps
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« Antworten #3 am: 07. November 2006, 21:16:50 »

Zitat:


Nein, noch nicht lange. Erst seitdem ich die Gläubiger anschrieb wegen einer Forderungsaufstellung zur Verbraucherinsolvenz.



Dann ist es Aufgabe des IV deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Letztlich kann es Ihnen aber egal sein, wer welche Beträge erhält.

MfG [addsig]
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ThoFa
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« Antworten #4 am: 07. November 2006, 23:58:22 »

Hallo,

die Pfändungen sind nach Eröffnung des Verfahrens aufzuheben (§ 89 InsO).

Was Paps mit den zwei Jahren meint, ist das Weiterlaufen einer Abtretung, eine solche gilt auch für zwei Jahre während des Insolvenzverfahrens weiter.

MfG

ThoFa
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« Antworten #4 am: 07. November 2006, 23:58:22 »



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