Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 05:36:39 *
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Autor Thema: Was wird alles eingezogen, bei Eröffnung RI ?  (Gelesen 935 mal)
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Mister-Sunshine
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« am: 07. Mai 2011, 17:52:38 »

Hallo zusammen,

eine Frage habe ich, was muss ich alles angeben und was wird einkassiert?

Habe einen 3 Jahre altes PC-System, das finanziert ist und dessen Kredit gekündigt und tituliert ist.
Außerdem einen Laptop, der ca. 7 Monate alt ist, den ich aber geschenkt bekommen habe.
Wie ist das mit der Büroausstattung, wenn Sie offiziell nicht mehr benötigt wird (Selbstständigkeit wird aufgegeben)? Darf ich den Farblaser-Drucker behalten? Und den anderen SW-Drucker? Das Faxgerät welches seit 1 Jahr abgeschrieben ist?

Achja, eine 2 Jahre alte Digitale-Spiegel-Reflexkamera, kommt die noch zum Zuge?

Danke im vorraus ;) MFG
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tomwr
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« Antworten #1 am: 07. Mai 2011, 19:47:16 »

Naja kommt drauf an, könnte man sagen.
Wenn die Selbständigkeit aufgegeben wird, kann der IV natürlich die Büroausstattung versilbern.
Hier beginnt dann das Poker Spiel.

In aller Regel wird er zunächst den Schuldner anschreiben, ob der die Gegenstände zum Preis x kaufen will, dann werden die freigegeben gegen Zahlung des Betrages. Dieser ist verhandelbar. Auf der anderen Seite sind viele Sachen kaum sinnvoll zu verkaufen, so dass der Schuldner natürlich auch sagen kann, die Dinge interessieren ihn nicht. Sofern der IV die nicht vermarkten kann (alter PC, Schreibtisch, Stuhl, gebrauchter Drucker in aller Regel nicht), kann der Schuldner weiterhin damit arbeiten bis zum St. Nimmerleinstag.

Die DSLR Kamera würde ich vielleicht einem guten Freund/Freundin schenken und vielleicht kann man sie sich da ja mal wieder ausborgen wenn man sie mal wieder braucht. Natürlich kann man das Ding auch als Vermögensgegenstand in die Listen mitaufnehmen. Aber wenn keiner was davon weiß kann auch keiner danach fragen.  whistle
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Mister-Sunshine
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« Antworten #2 am: 07. Mai 2011, 20:26:04 »

Hab ich jetzt mal überhört  wink

Wie ist das denn mit folgender Situation:

Ich habe im November einige Maschinen aus dem Betriebsvermögen verscherbelt, weil ich Geld braucht um was zu Essen. Habe dafür aber keine Rechnung, da mein Konto gepfändet war und ich Bargeld brauchte... In den Büchern sind die aber noch, da ich seit Nov'10 einfach nicht mehr konnte und deshalb auch die Buchhaltung liegen blieb

Und wie verhält es sich mit nem Handyvertrag? Kommt der automatisch mit in die RSB obwohl er nicht rückständig ist? Also wird der Vertrag irgendwie gekündigt oder läuft der normal weiter, ohne das es Gläubigerbevorzugung ist?

MFG Mister-Sunshine

Nachtrag: Ich hab mir vor 5 Jahren ein Wasserbett gekauft, nimmt er mir das auch ab oder muss ich es freikaufen?
« Letzte Änderung: 07. Mai 2011, 21:06:26 von Mister-Sunshine » Gespeichert
Der_Alte
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« Antworten #3 am: 08. Mai 2011, 17:37:15 »

Handyverträge laufen in der Regel weiter, weil Insolvenz kein Kündigungsgrund ist.

Das Wasserbett gehört zum Haushalt und ist, wie andere Betten auch, nicht pfändbar. Normale Matrazen können ja auch schon mal locker 1500 € für ein Ehebet kosten.

PC und ähnliches - dazu sagte mein Schuldnerberater - haben die Gerichtsvollzieher wie Sand am Meer auf Lager liegen, weil die sich nicht sinnvoll verwerten lassen, ich würde den PC samt Zubehör mit 1 € Wert angeben. Der Laptop ist doch bestimmt nur geliehen, weil der Bekannte ihn gerade nicht braucht!? Die Dinger lassen sich nämlich noch gut verwerten und wenn zudem noch ein PC da ist ...
Das restliche PC-Zubehör ist auch wertlos im Sinne einer Verwertung, weil die Preise für Neugeräte im Druckerbereich so niedrig sind, dass eine Verwertung kaum etwas einbringt; es sei denn, der Farblaser ist ein besonders teures und hochwertiges Gerät.

Für die verkauften Geräte einen Eigenbeleg schreiben und ausbuchen könnte eine Möglichkeit sein.
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Mister-Sunshine
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« Antworten #4 am: 08. Mai 2011, 18:58:38 »

Vielen Dank  wow

Die Dinge haben keinen hohen Materiellen Wert, aber der idelle Wert ist immens, der Farblaserdrucker war ein Geschenk von einem sehr zufriedenem Kunde und das bedeutet einem irgendwie schon was..

Okay, der Laptop war auch ein Geschenk, ich habe heute mit einem Bekanntem vereinbart, ihm einige Dinge (Akku-Handkreissäge, XBOX und meine Motorsäge) zu "verkaufen" und das Geld für die Kaution zu nehmen und das Zeug dann wieder bei ihm freikaufen. Somit wären es keine Schulden die ich bei ihm habe  biggrin Und er kommt net mit in die RSB...

Mir gehts grad wunderbar, jetzt wo wieder klar ist, wohin die Reise geht..

MFG Mister-Sunshine
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« Antworten #4 am: 08. Mai 2011, 18:58:38 »



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tomwr
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« Antworten #5 am: 08. Mai 2011, 19:47:51 »

Ich habe im November einige Maschinen aus dem Betriebsvermögen verscherbelt, weil ich Geld braucht um was zu Essen. Habe dafür aber keine Rechnung, da mein Konto gepfändet war und ich Bargeld brauchte... In den Büchern sind die aber noch, da ich seit Nov'10 einfach nicht mehr konnte und deshalb auch die Buchhaltung liegen blieb

Das kann man ja nachtragen in der Buchhaltung. Sofern sonst kein Einkommen da war und die Maschinen nicht weit unter Wert verscherbelt wurden sondern zu einem marktüblichen Preis und mit dem Erlös die Lebenshaltungskosten gedeckt wurden, sehe ich da erstmal kein Problem.
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tomwr
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« Antworten #6 am: 08. Mai 2011, 19:51:39 »

Handyverträge laufen in der Regel weiter, weil Insolvenz kein Kündigungsgrund ist.

Einspruch. Handyverträge und alle anderen Verträge dieser Art können sehr wohl aufgrund der Insolvenz vom Schuldner beendet werden und zwar fristlos (§§115,116 InsO, Erlöschen von Aufträgen und Geschäftsbesorgungsverträgen). Der Vertrag kann fortbestehen WENN sowohl Schuldner als auch Gläubiger ein Interesse daran haben. Der Schuldner hat hier sozusagen ein Wahlrecht. Rechtlich wird die Fortführung des Vertragsverhältnis als konkludenter Neuabschluss gewertet, der Schuldner ist hierzu aber nicht verpflichtet ebensowenig wie der Gläubiger.
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« Antworten #7 am: 08. Mai 2011, 20:42:13 »

WOW! tomwr, du bist wirklich sehr erfahren auf dem Gebiet  wow

Ich danke dir vielmals für deine schnellen Antworten, die auch teilweise mit Gesetzen belegt sind.

Echt Klasse  thumbup

Jetzt sind meine Fragen geklärt, aber den Umzug trotzdem vor der Eröffnung durchziehen, gell?

MFG Mister-Sunshine
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Feuerwald
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« Antworten #8 am: 09. Mai 2011, 11:13:41 »

aber den Umzug trotzdem vor der Eröffnung durchziehen, gell?

-- wenn Sie den Umzug  v o r  Eröffnung durchziehen, wird der neue Vermieter sehr wahrscheinlich Post vom IV erhalten (Nichteintrittserklärung gem. § 109 InsO).

Das wäre nicht der Fall, wenn Sie erst nach Eröffnung ein neues Mietverhältnis eingehen.

Da Sie aber der netten Frau von der SB vertrauen, sollte der neue Vermieter zumindest Kenntnis von der bevorstehenden Insolvenz haben. Sonst kann der Mietvertrag mitunter angefochten werden.

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Der_Alte
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« Antworten #9 am: 09. Mai 2011, 19:09:06 »

@tomwr

Ich habe die Frage nicht aus Sicht des Schuldners gesehen und so war sie auch nicht gestellt.

Zitat: "Und wie verhält es sich mit nem Handyvertrag? Kommt der automatisch mit in die RSB obwohl er nicht rückständig ist? Also wird der Vertrag irgendwie gekündigt oder läuft der normal weiter, ohne das es Gläubigerbevorzugung ist?"
hört sich für mich nach der Frage an, ob das Telekommunikationsunternehmen kündigen kann.

Und das hat zunächst einmal keinen Kündigungsgrund.
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« Antworten #10 am: 09. Mai 2011, 19:15:24 »

@ tomwr:

Die Gültigkeit der §§ 115 und 116 InsO bezüglich eines Telekommunukationsvertrags erschließen sich mir nicht ansatzweise, weil es sich weder um Aufträge noch um Geschäftsbesorgung handelt. Auch die Rechtsprechung dazu gibt keine Hinweise. Vielleicht kommt ja noch eine Erklärung, womit diese Rechtsauffassung zu begründen ist.
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Insokalle
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« Antworten #11 am: 09. Mai 2011, 19:30:22 »

darauf können wir lange warten
der Telefonvertrag fällt unter § 103 InsO. Der IV erklärt regelmäßig den Nichteintritt, wenn er gefragt wird. Will der Schuldner den Vertrag dann trotzdem fortführen, muss er sich darum kümmern.
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tomwr
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« Antworten #12 am: 10. Mai 2011, 13:45:37 »

@tomwr

Ich habe die Frage nicht aus Sicht des Schuldners gesehen und so war sie auch nicht gestellt.

hört sich für mich nach der Frage an, ob das Telekommunikationsunternehmen kündigen kann.

Und das hat zunächst einmal keinen Kündigungsgrund.

Kündigung ist vielleicht der falsche Begriff, der Vertrag wird aufgrund der §§115,116 InsO automatisch (durch gesetzliche Regelung) beendet. Da bedarf es keiner Kündigung, weder vom Schuldner noch vom Gläubiger. Das ist nun mal Fakt. Ob die beiden den Vertrag fortsetzen wollen oder nicht, ist eine andere Geschichte.
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tomwr
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« Antworten #13 am: 10. Mai 2011, 13:49:03 »

der Telefonvertrag fällt unter § 103 InsO. Der IV erklärt regelmäßig den Nichteintritt, wenn er gefragt wird. Will der Schuldner den Vertrag dann trotzdem fortführen, muss er sich darum kümmern.

Ein Telefonvertrag ist genauso wie ein Internetanschluss ein klassischer Dienstvertrag und fällt unter §116 InsO.

Zitat
cc) Für die Zuordnung des Zugangsverschaffungsvertrags zum Dienstleistungsrecht spricht neben dem vorgenannten Aspekt die Parallele zu den Telefonfestnetz- und Mobilfunkverträgen, die der Senat als Dienstleistungsverträge qualifiziert (BGHZ 158, 201, 203; Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/ 01 - NJW 2002, 361, 362; vgl. auch Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/ 97 - NJW 1998, 3188, 3191 f).
BGH, Beschluss vom 23. 3. 2005 - III ZR 338/ 04; OLG Nürnberg
http://lexetius.com/2005,702
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« Antworten #14 am: 10. Mai 2011, 17:08:18 »

Völlig zu Recht definiert ist der Mobiltelefonvertrag ein Dienstvertrag. § 116 InsO regelt aber Geschäftsbesorgungsverträge und das ist etwas gänzlich anderes. Geschäftsbesorgungsverträge sind in den §§ 662 ff. BGB geregelt und erfassen nicht die typischen Merkmale eines Mobilfunkvertrages. Das sagt auch die Kapitelüberschrift zu diesem BGB-Kapitel aus: "Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c)      
      Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674)"
   

Der einfache Rückschluss, ein Dienstvertrag unterfalle grundsätzlich den Regeln der §§ 115 und 116 Inso scheint mir sehr kurz gedacht.
Bei einem Mobiltelefonvertrag dürfte es sich um ein Dauerschuldverhältnis in der Version eines Bezugsvertrages handeln, als um ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis zur Lieferung einer Leistung in unbestimmter Menge über einen unbestimmten Zeitraum. Menge ist dabei die Anzahl der Zeiteinheiten, die im Mobilfunk telefoniert wurden.

Vielleicht kann ja mal ein Rechtsgelehrter dieses Thema schlüssig aufarbeiten.
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Tags: Pfändung  Eigentum  Insolvenz 
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