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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 05:41:36 *
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Autor Thema: Weihnachtsgeld  (Gelesen 2131 mal)
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jlo
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« am: 08. Oktober 2009, 13:33:35 »

Hallo Zusammen,

eine Frage, ich bekomme bald Weihnachtsgeld.
2300 Euro verdiene ich brutto und Weihnachtsgeld wird 800 euro brutto sein.
500 E sind frei habe ich gelesen!? Netto!?
kann ich das so einfach vom verbleibenden netto runterrechnen oder muss ich was beachten?
Wie sieht es mit der VWL aus. Ist das reine netto für die Ablesung der Pfändungsgrenze zu nehmen oder muss ich das netto vor Abzug der VWL in Betracht ziehen?!

Vielen Dank im Voraus! wink
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rookie


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« Antworten #1 am: 08. Oktober 2009, 15:01:20 »


Die Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes obliegt deinem Arbeitgeber.

Im Lohnabrechnungsprogramm wird einfach das Weihnachtsgeld eingegeben und unterm Strich kommt dann ( hoffendlich ) der korrekte Nettobetrag raus.

Oder führst Du selbst an den Th ab ?
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paps
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« Antworten #2 am: 08. Oktober 2009, 19:31:54 »

Grundsätzlich hat sich die Brutto-vom-Netto-Rechnung durchgesetzt.

Sie ziehen also vom gesetzlichen Netto die  VL und   400,-Euro Weihnachtsgeld (1/2 Betrag) ab und gehen mit diesem Betrag in die Tabelle.
« Letzte Änderung: 08. Oktober 2009, 19:33:32 von paps » Gespeichert

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jlo
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« Antworten #3 am: 08. Oktober 2009, 21:17:23 »

 juchu
DANKE SCHÖN!!!
Ja ich führe das Geld an den Th selber ab!
bislang gab es auch nie plobeme, selbst wenn es urlaubsgeld gab. bin einfach vom eigentlichen netto ausgegangen

ich habe da noch mal eine andere frage
gilt ein kind, selbst wenn man mit dem vater zusammen gezogen ist, immer als unterhaltspflichtig???
also bis vor kurzem war ich alleinerziehend. der vater und ich sind wieder ein paar und möchten zusammen ziehen.
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paps
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« Antworten #4 am: 08. Oktober 2009, 21:34:48 »

ja, wenn es das leibliche Kind ist und kein eigenes Einkommen hat.
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« Antworten #4 am: 08. Oktober 2009, 21:34:48 »



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alice
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« Antworten #5 am: 12. Oktober 2009, 11:52:23 »

Hallo,

ich habe auch eine Frage zum Weihnachtsgeld.
Was ist, wenn der Arbeitgeber( öff.Dienst) es nicht so ernst nimmt mit der Abtretung des Weihnachtsgeldes an den Treuhänder.
Habe den Sachbearbeiter (der für die Inso zuständig ist) letztes Jahr angerufen und darauf hingewiesen, daß er das bedenken muß, er meinte nur es wäre seine Sache dies zu berechnen und nicht meine Sache *grübel*. Sonst liege ich mit meinem Lohn immer unterhalb der Pfändungsgrenze.
  Gruß Alice
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« Antworten #6 am: 12. Oktober 2009, 12:30:57 »

@ alice

Dein Arbeitgeber sollte das in seinem eigenen Interesse schon ernst nehmen da er für falsch berechnete Beträge haftet, da Drittschuldner.

Das es seine Sache ist stimmt schon.....dann ist es aber auch seine Sache dafür gerade zu stehen wenn was nicht stimmt.
« Letzte Änderung: 12. Oktober 2009, 12:32:44 von rookie » Gespeichert
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« Antworten #7 am: 12. Oktober 2009, 15:26:53 »

Er hat mir auch geantwortet, wenn es Probleme gibt soll sich der Treuhänder an ihn wenden.
Muß ich mir da jetzt Sorgen machen oder das Geld nehmen und mich freuen?
Da ich im Schichtdienst arbeite, ist es sehr schwer auszurechnen wieviel Weihnachtsgeld ich bekomme.

Gruß Alice
« Letzte Änderung: 12. Oktober 2009, 19:45:12 von alice » Gespeichert
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« Antworten #8 am: 12. Oktober 2009, 17:04:20 »

@ alice

ich arbeite auch im Schichtdienst und weiss auch wieviel ich bekomme....1 Monatsgehalt brutto ohne Zulagen...klar

Wenn Dein AG zuviel dem TH überweist muss er Dir das ersetzen...sprich nochmal zahlen.
Zahlt er zu wenig zahlst Du es nach.
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alice
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« Antworten #9 am: 12. Oktober 2009, 22:44:12 »

Er hat dem Treuhänder gar nichts gezahlt und mir das Weihnachtsgeld, muß wohl dazu sagen,daß ich nur 40% arbeite, vielleicht fällt das ja drunter?

Ich habe gerade mal nachgerechnet, hatte 1790€ netto minus 500€, sind 1290, falle damit also noch unter die Pfändungsgrenze (habe 2 Kinder), stimmt meine Rechnung?

Gruß Alice
« Letzte Änderung: 12. Oktober 2009, 23:10:19 von alice » Gespeichert
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« Antworten #10 am: 13. Oktober 2009, 11:04:38 »

Wusste nicht das Du halbtags arbeitest................

Bis zu 500 Euro vom Weihnachtsgeld kannst du sowieso behalten....auch wenn dadurch mit dem Lohn zusammen die Pfändungsgrenze überschritten wird.


Vom Gesamtgehalt das Weihnachtsgeld und vermögenswirksame Leistungen abziehen und dann mit der Differenz in dieTabelle rein.....aber bei 2 unterhaltspflichtigen Personen ist das sowieso peng
« Letzte Änderung: 13. Oktober 2009, 11:12:36 von rookie » Gespeichert
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« Antworten #11 am: 12. Dezember 2009, 15:27:19 »

Hallo Gemeinde,

pünktlich im Dezember kommen wieder die Schreiben vom TH, das das Weihnachtsgeld nicht richtig berechnet wurde.

Was ist richtig? Werden die € 500,00 gem. 850 ZPO vom Netto- oder Bruttogehalt berechnet.

Eine Diplomjuristin von meinem TH hat mir mal gesagt, dass es 2 Rechtssprechungen gibt. Welche sind das?

Habe meinen pfändbaren Betrag vom Netto abgezogen. TH macht nun die Berechnung mit dem Brutto auf (Gehalt + Weihnachtsgeld+FirmenPKW)-€500 = Basis zur neuen Netto-Berechnung.

Gruß
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« Antworten #12 am: 12. Dezember 2009, 18:07:14 »

wir hatten erst vor kurzem die Diskussion darüber.
Vielleicht hilft ja die Suchfunktion  gruebel
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« Antworten #13 am: 12. Dezember 2009, 18:41:36 »

Hallo paps,

ich weiß, es gibt darüber bereits Diskussionen, aber brauche den passenden Kommentar dazu

Gruß
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« Antworten #14 am: 13. Dezember 2009, 00:25:50 »

Z.B.Zöller, ZPO
"Der halbe Bruttobetrag des monatlichen Einkommens, höchstens 500 Euro, muss dem Schuldner ganz verbleiben; die auf die Weihnachtsvergütung treffenden Steuern und Soziallasten sind dem übrigen Einkommen zu entnehmen."
---------------------
die Berechnungsvorschrift ergibt sich aus § 850e Nr 1 ZPO:

Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.               
   
------------------
Stöber "Forderungspfändung"
Die aus der pfandfreien Weihnachtsvergütung zu zahlenden Steuern und Soziallasten sind nicht von ihr abzurechnen, sondern von dem übrigen Bruttoeinkommen des Schuldners zu decken.
-------------
Siehe auch  http://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/entscheidungen_2006/kammer7/7sa1089_06.pdf
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