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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 05:43:13 *
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teufelchen
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« am: 06. August 2008, 14:06:48 »

Hallo,
bin neu hier und habe gleich eine Frage bzw. ein Problem.
letzte Woche habe ich vom Amtsgericht und von meinem TH, beides am 30.7.2008 die Nachricht erhalten, das mein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Am 29.7. habe ich wie jeden Monat eine Rate, diesmal die letzte Rate, an das Inkasobüro gezahlt. Mein Schuldnerberater, bei dem ich das außergerichtlicher Verfahren machen lassen habe und der ach den Antrag für das Insolvenzverfahren ausgefüllt hat, hat die Sach mit dem Inkassobüro vollkommen rausgelassen, da es sich um nur noch eine Rate gehandelt hat. Desweiteren habe ich aus Not noch einmal bei einem Versandhaus für meine beiden Kids Klamotten bestellt, weil ich da eine Zahlpause bis Sep. 08 bekommen habe.
Nun habe ich erfahren, das mein Schuldnerberater dies alles angeben hätte müssen.
Nun habe ich Angst, das dadurch das ganze Insolvenzverfahren gefährdet ist. Wie soll ich mich nun verhalten? gruebel
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paps
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« Antworten #1 am: 06. August 2008, 21:42:06 »

Ich erlaube mir mal die Antwort aus dem anderen Forum hier einzustellen, da Sie ja zwischenzeitlich auch beim TH angerufen haben.
Zitat von: paps1959
Würde es ausnahmsweise auch so sehen, wie die Gehilfin des TH.
Zumal Sie ja nun bereits eine "offizielle" Erklärung abgegeben haben.

Das Inkasso kann Ihnen egal sein, melden Sie dieses als Gläubiger nach, wenn die 1 Rate noch offen ist.
Allerdings wird die Ratenzahlung nach Abgabe des Antrages durch den TH unter Garantie angefochten werden.

Das Versandhaus würde ich gleichfalls nachmelden und abwarten was dann kommt.
In aller Regel werden gebrauchte Bekleidungsstücke nicht zurückgenommen.
Sollte der Versandhandel vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung anmelden, würde ich dem nicht widersprechen und Sie können dann die Rechnung zahlen.

Aus meiner Sicht brauchen Sie erst mal nicht um ihr Verfahren zu bangen, wenn Sie alles so darstellen, wie geschrieben.
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« Antworten #2 am: 07. August 2008, 10:23:08 »

Das Inkassobüro ist mit der letzen Rate, die ich überwieseen habe, somit abgeschlossen. Ist nur die Rechnung für die Bekleidungssachen meiner KIds offen.
Wie formuliere ich am besten eine Nachmeldung?
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paps
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« Antworten #3 am: 07. August 2008, 20:58:14 »

Sie können es formlos schreiben, so wie im ersten Beitrag.

An das Insolvenzgericht, den TH

als Nachtrag zu meinem am...gestellten Insolvenzantrag bitte ich noch folgende Gläubiger in die Gläubigerliste mit aufzunehmen:
1.) Versandhaus "ich geb ihnen was auf Zahlpause"  - Forderung Geld für Klammotten der Kids in Euro
2.) Inkassobüro "Nimmersatt" - letzte Rate am 29.07. entrichtet

Begründung:
trotz Beratung und Erstellung des Antrages durch eine anerkannte Schuldnerberatung, habe ich erfahren, dass die Aussagen bezüglich der zu berücksichtigenden Gläubiger nicht korrekt waren.
Am 29.7. habe ich wie jeden Monat eine Rate, diesmal die letzte Rate, an das Inkasobüro gezahlt. Mein Schuldnerberater, hat die Sach mit dem Inkassobüro vollkommen rausgelassen, da es sich um nur noch eine Rate gehandelt hat.
Desweiteren habe ich aus Not noch einmal bei einem Versandhaus am ....für meine beiden Kids Klamotten bestellt, weil ich da eine Zahlpause bis Sep. 08 bekommen habe.
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paps
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« Antworten #4 am: 07. August 2008, 21:14:10 »

Das Inkassobüro ist mit der letzen Rate, die ich überwieseen habe, somit abgeschlossen.
Ich will ihnen keinesfalls Angst machen, noch schwarz malen.
Aber:

Aber Sie haben die Zahlung doch geleistet, obwohl der Antrag abgegeben war?
Es ist zwar keine Bevorzugung im eigentlichen Sinne, wenn der TH aber die Kontoauszüge sehen will, haben Sie ein Erklärungsproblem.
Was wäre denn gewesen, wenn die Eröffnung 2 Tage ehr gewesen wäre?
Aus meiner Sicht würde ich das Gericht entscheiden lassen, ob das Inkasso nun GL ist oder nicht.

Auch hier wieder ein taktischer (? oder Unkenntnis) Fehler ihres Beraters.
Sicherheitshalber hätte der Antrag erst nach Bezahlung des Gläubigers erstellt und eingereicht werden dürfen.
Siehe:
Zitat von: §290(6)Inso
§ 290
Versagung der Restschuldbefreiung

In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn...
   6.    der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Zitat von: BGH 21. 12.2006 Az:
IX ZB 248/04
Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben kann auch dann vorliegen, wenn sich die Angaben nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken.
« Letzte Änderung: 07. August 2008, 21:23:36 von paps » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 07. August 2008, 21:14:10 »



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