Das Inkassobüro ist mit der letzen Rate, die ich überwieseen habe, somit abgeschlossen.
Ich will ihnen keinesfalls Angst machen, noch schwarz malen.
Aber:
Aber Sie haben die Zahlung doch geleistet, obwohl der Antrag abgegeben war?
Es ist zwar keine Bevorzugung im eigentlichen Sinne, wenn der TH aber die Kontoauszüge sehen will, haben Sie ein Erklärungsproblem.
Was wäre denn gewesen, wenn die Eröffnung 2 Tage ehr gewesen wäre?
Aus meiner Sicht würde ich das Gericht entscheiden lassen, ob das Inkasso nun GL ist oder nicht.
Auch hier wieder ein taktischer (? oder Unkenntnis) Fehler ihres Beraters.
Sicherheitshalber hätte der Antrag erst nach Bezahlung des Gläubigers erstellt und eingereicht werden dürfen.
Siehe:
§ 290
Versagung der Restschuldbefreiung
In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn...
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben kann auch dann vorliegen, wenn sich die Angaben nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken.