Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 05:53:45 *
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Autor Thema: Wer ist unterhaltberechtigt  (Gelesen 1977 mal)
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daniel
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« am: 14. Februar 2007, 20:03:54 »

Hallo,
weiß jemand wie das mit der Lohnpfändung funktioniert?
Also folgende Situation:
Seit 1.1.07 wegen Regelinsolvenz Bedarfsgemeinschaft mit 23-jährigen Sohn H4-Empfänger, ab 1.2. 07 einer in Vollzeit im Job. Mitteilung des IV an den Arbeitgeber, daß gepfändet wird nach Tabelle, aber nicht, daß noch 2 in der Bedarfsgemeinschaft ohne Arbeit sind.
Jetzt die Frage: Ist die Ehefrau und der Sohn unterhaltsberechtigt?, wegen der Pfändung.
Wenn ja, wer bestätigt dies dem Arbeitgeber??? Der kann ja nicht wissen, ob Unterhaltsberechtigte da sind, auf der Lohnsteuerkarte steht keiner.
Ich befürchte, daß ich zu wenig Geld bekomme und was weg ist ist weg, das kriegt man immer schwer wieder.
Hinzu kommt, daß die Arge die Zahlung wegen Arbeitsaufnahme gestoppt hat und erst neu berechnet, wenn der Lohnzettel vorliegt.
Was wird denn als Berechnungsgrundlage genommen, Nettolohn vor Pfändung oder nach Pfändung?
Viele Fragen, auf die hoffentlich einer Antwort weiß.
lg daniel[addsig]
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ThoFa
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« Antworten #1 am: 14. Februar 2007, 23:17:15 »

Hallo,

Sie müssen Ihren Arbeitgeber informieren. Anhand der Lohnsteuerkarte müsste er aber mindestens erkennen, dass Sie verheiratet sind ?!?

Da Ihr Sohn noch keine 27 dürfte es für den doch auch noch Kiindergeld geben oder hat sich da wieder etwas geändert ?

MfG

ThoFa
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mcossu
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« Antworten #2 am: 15. Februar 2007, 08:22:29 »

Hallo,
das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminiums eines Kindes gezahlt. Eltern haben für jedes Kind einen Anspruch auf Kindergeld bis zu deren 18. Lebensjahr. Wenn das Kind sich in Schul-, Berufsausbildung oder Studium befindet, verlängert sich die Zeit bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres in der Kindergeld gezahlt wird. Die Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes, in der kein Kindergeld gezahlt wird, wird aber als Verlängerung über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt.
Wenn die Einkünfte und Bezüge eines Kindes einen Betrag von 7 680 Euro im Kalenderjahr übersteigen, dann besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.
Für die ersten drei Kinder gibt es 154 Euro im Monat, für jedes weitere Kind 179 Euro. Gezählt werden aber nur die Kinder, die Anspruch auf Kindergeld haben.



Änderungen mit dem Steuerungsänderungsgesetz
Die Änderung des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf das Kindergeld lautet schlicht:
In § 4f Satz 1 werden die Wörter «vor Vollendung des 27. Lebensjahres» durch die Wörter «vor Vollendung des 25. Lebensjahres» ersetzt.

HIER KOMMTS !!!!!

Die 27-Jahr-Grenze wird ab 2007 stufenweise auf 25 Jahre gesenkt werden. Das bedeutet, dass die Geburtsjahrgänge bis 1981 noch bis zum 27. Lebensjahr Kindergeld bekommen, der Geburtsjahrganz 1982 bis zum 26. und ab dem Geburtsjahrgang 1983 wird Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Gezahlt wird jeweils bis zum Vollendeten Lebensjahr.

Diese Änderungen sind Teil des Steuerungsänderungsgesetzes 2007, das Ende Juni im Bundestag beschlossen und kurz darauf durch den Bundesrat bestätigt wurde. In dem Paket steckt unter anderem die Beschränkung der Pendlerpauschale und des Steuerfreibetrages.


MfG
JSC
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« Antworten #3 am: 15. Februar 2007, 20:09:09 »

Habe mich heute beim Gericht erkundigt und falls hier noch jemand ist, der auch darüber informiert sein möchte, mit den erwachsenen Kindern ist das so:
Lebt ein Kind im Haushalt, ist über 18 und hat kein Einkommen und auch keinen Anspruch auf Kindergeld, dann muß für das Kind im Falle einer Lohnpfändung beim Vater beim Gericht der Unterhaltsanspruch beantragt werden zusammen mit dem ALG-Bescheid aus dem hervorgeht, daß das Kind kein Einkommen hat. Draufhin ergeht ein Beschluß des Gerichtes für den Arbeitgeber, daß er bei der Pfändung auch noch das erwachsene Kind zu berücksichtigen hat.
Das hat man mir heute erklärt.
Ist für mich nicht ganz so plausibel, weil dies ja auch aus dem Bescheid hervorgeht und das müßte dem Arbeitgeber eigentlich ausreichen, tuts aber nicht.[addsig]
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paps
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« Antworten #4 am: 15. Februar 2007, 22:29:41 »

Das Grundübel in Germany ist doch, dass die Gesetze nicht aufeinander abgestimmt sind.
Und warum?
Zum einen sind sie in unterschiedlichen Regierungs- und Weltpolitikphasen entstanden.
Zum anderen kommen die Vorschläge und Zuarbeiten immer us den entsprechenden \"Experten\"gruppen.
Erst im Nachgang wird dann festgestellt, dass dieses und jenes Gesetz etwas anderes festlegt.
Dann darf letztlich der BGH oder EGH herhalten um Klarheit zu schaffen.

Ihr Problem ist eigentlich, dass das Kind nach dem Papier eine abgeschlossen Ausbildung haben sollte.
Somit eine gesetzliche Unterhaltspflicht Ihrerseits nur im Ausnahmefall gegeben ist. (leiblich)

Dagegen sagt das SGB, dass sie eben dazu beitragen müssen, den Lebensunterhalt Ihres Kindes(ob leiblich oder nicht) zu bestreiten. Man nennt es halt Bedarfsgemeinschaft.  
(Sicherlich ich habe auch Bedarf, aber müssen sie mich deshalb unterstützen?)

Insolvenzrechtlich gesehen, wäre es dann noch so, dass es als nicht leibliches Kind widerumkeine Berücksichtigung findet.

Wer soll da noch klarkommen?[addsig]
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Paps
 
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« Antworten #4 am: 15. Februar 2007, 22:29:41 »



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daniel
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« Antworten #5 am: 16. Februar 2007, 21:39:59 »

Hallo paps,
eigentlich ist das Problem, daß das Kind lt. Gesetz bis 25 Jahre von den Eltern versorgt werden muß, wenn es keinen eigenen Lebensunterhalt verdient (Ausbildung ist übrigens abgeschlossen) und mit im Haushalt lebt, aber wenn das Kind bei Lohnpfändung nicht berücksichtigt wird als unterhaltsberechtigt, dann ist eine Versorgung nicht mehr gegeben und ich glaube nicht, daß diese Lücke dann durch Sozialleistungen gefüllt wird. Das Kind kann ja nix für die Regelinsolvenz der Eltern, wir eigentlich auch nicht, aber das ist ein anderes Thema.
LG Daniel[addsig]
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paps
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« Antworten #6 am: 16. Februar 2007, 22:02:05 »

das ist ja mein Reden.
Es fehlt an \"einheitlichen, untereinander abgestimmten\" Gesetzen.

Es kann nicht sein, dass nach SGB und BGB Unterhaltspflicht besteht und ZPO und Inso dass dann wieder ausschließen.
- mal allgemein gesagt-

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