Landesrecht ?
Bundesrecht würde ich sagen.

Spaß beiseite, ich weiß schon was Du meinst.
Es mag ja sein, dass die Entschuldung im Inland im (außereuropäischen) Ausland möglicherweise nicht anerkannt wird. Dennoch dürfte es nahezu unmöglich sein nach einer durchlaufenen RSB innerhalb der EU an einen anerkannten Vollstreckungstitel zu kommen.
Sofern es sich um ein Drittland handelt, so sind hier die Vorschriften für das internationale Insolvenzrecht der deutschen Insolvenzordnung anzuwenden (§§335-358 InsO). Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Verfahren dort eröffnet werden soll, wo der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt hat, siehe Begründung zu §354 InsO.
http://www.inso-netzwerk.de/inhalt/04_materialien/inter_ref040.htmDie Restschuldbefreiung ist nur ausgenommen für sog. Partikularverfahren (§355 InsO). Das dürfte regelmäßig nicht zutreffend sein wenn der Schuldner (in Deutschland lebend) selbst ein Insolvenzverfahren beantragt, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und nicht übermäßig verteiltes Vermögen im Ausland besitzt.
Im Übrigen ist bei Insolvenzverfahren von natürlichen Personen §343 InsO zu beachten.
§ 343 Anerkennung
(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,
1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.
Also sofern vom ägyptischen Gläubiger in Deutschland kein Partikularverfahren beantragt wird (wofür ich keinen Anhaltspunkt sehe) ist sehr wohl das Verfahren nach der deutschen InsO durchzuführen und Restschuldbefreiung zu erteilen.