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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 05:57:53 *
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Autor Thema: Wer macht die Steuererklärung  (Gelesen 1140 mal)
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« am: 11. Februar 2009, 19:09:41 »

Hallo,

wäre echt verdammt dankbar, wenn ich schnell eine Anwort bekommen könnte.

Ich habe im April 2007 mit meiner Einzelfirma Insolvenz angemeldet und bin seit August 2007 wieder in einem Angestelltenverhältniss.
Ich bekam heute einen Brief von meinem Insolvenzverwalter mit einem Schreiben des Finanzamtes zur Abgabe der Steuererklärung für die Gewerbesteuer 2007 und das ich diese bearbeiten soll.

Meine Frage ist, muss diese nicht der Insolvenzverwalter ersellen?
Ich denke das sich der Insolvenzverwalter doch nur einfach von seiner Arbeit drücken will. rougi
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« Antworten #1 am: 11. Februar 2009, 21:31:07 »

irgend ein schlauer mod hat mal folgendes geschrieben:
Zitat
1.) § 34 AO regelt die Pflichten der gesetzlichen Vertreter:

§ 34 AO Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

[...]

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

2.) Das der IV/TH auch als Vermögensverwalter gilt ->
Tipke/Kruse Kommentar zur AO, § 34 Tz. 13/14
"Unter Absatz 3 [von § 34 AO, Anm. d. Posters] fallen:
- Insolvenzverwalter (§ 56 InsO) und vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 22 II InsO), [...]"

3.) Und die steuerlichen Pflichten des IV/TH regelt der Anwendungserlass zur AO, dort zu § 34 Abs. 1:
"Die [...] Vermögensverwalter [...] (§ 34 Abs. 3) treten in ein unmittelbares Pflichtverhältnis zur Finanzbehörde. Sie haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen auferlegt sind. Dazu gehören z.B. die Buchführungs-, Erklärungs-, Mitwirkungs. oder Auskunftspflichten (§§ 140 ff., 90, 93), die Verpflichtung Steuern zu zahlen und die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden (§ 77)."

Dies gilt natürlich nur, wenn das Verfahren noch läuft.
« Letzte Änderung: 11. Februar 2009, 21:33:10 von paps » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 12. Februar 2009, 01:04:00 »

 juchu DANKE, für die schnelle Hilfe, aber das heißt jetzt, der Insolvenzverwalter mus sich darum kümmern, oder ?? dntknw
und was heißt, wenn das verfahren noch läuft? ich bin ja momentan in der wohlverhaltens Phase.
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« Antworten #3 am: 12. Februar 2009, 12:21:43 »

Bis April 2007 haben Sie die Steuererklärung zu erstellen.
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« Antworten #4 am: 12. Februar 2009, 14:49:59 »

 girl hab jetzt meinem IV mitgeteilt, dass nach meinen Wissen doch er dafür zuständig sei.

Antwort des IV:
Sehr geehrter Herr . . . . . .  das Insolvenzverfahren entbindet den Schuldner nicht von seiner Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen. Bitte treffen Sie entsprechende Veranlassungen.  lollol

Was will der jetzt von mir?? Es handelt sich doch hierbei um die Gewerbesteuer meiner ehemaligen Firma
wo er doch in Verwaltung hat (zumindest die Insolvenz)
Soll ich mir jetzt einen Steuerberater nehmen und wer soll den zahlen?????  fuchsteufelswild
Wäre echt super, wenn mir jetzt jemand einmal eine wirkliche auch für Laien  bindoof verständliche Aussage geben könnte.

Nochdazu, war das Schreiben vom Finanzamt ja an den Insolvenzverwalter gerichtet und nicht an mich Hammer

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« Antworten #4 am: 12. Februar 2009, 14:49:59 »



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paps
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« Antworten #5 am: 12. Februar 2009, 18:33:01 »

Wann wurde das Verfahren eröffnet? Sind die möglichen Forderungen auch Insolvenzforderungen?

Ist dass Verfahren nun nach §200 InsO aufgehoben und die RSB angekündigt?

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« Antworten #6 am: 12. Februar 2009, 18:34:07 »

Die bisherigen Ausführungen sind zutreffend. Solange das Insolvenzverfahren nicht nach § 200 InsO aufgehoben oder nach §§ 207 ff InsO eingestellt wurde, ist der IV/TH verpflichtet, die Steuererklärungen abzugeben. Diese Pflicht leitet sich aus § 34 Abs. 3 AO und § 80 InsO ab. Dies wird von der Rechtsprechung auch vorausgesetzt, verweisen Sie Ihren IV/TH z.B. auf den Beschluss vom BGH vom 22.07.2004 (Az. IX ZB 161/03).

Ist Ihr Insolvenzverfahren dagegen nach § 200 InsO schon aufgehoben worden, sind Sie nach der wohl überwiegenden Meinung der Fachliteratur wieder zur Erstellung der Steuererklärungen verpflichtet, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen wieder auf Sie zurückgefallen ist.

Es kommt also auf den Stand Ihres Verfahrens an. Diesen entnehmen Sie den Beschlüssen des Insolvenzgerichts.

Stellen Sie dem Finanzamt doch Ihre letzte BWA zur Verfügung, dann soll es anhand der Zahlen eine Schätzung vornehmen. Gibt es keine BWA, soll es eben ohne schätzen. Letztlich handelt es sich doch nur um eine Insolvenzforderung.

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